Pflegeleistungen BG Schlechterstellung?

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Hallo

Vielleicht kann mir jemand helfen:

bei mir ist im Februar letzten Jahres eine Berufskrankheit aufgetreten und von der BG (Unfallkasse) anerkannt worden. 

Seit August bekomme ich Pflegegeld von der Pflegekasse bei Pflegegrad 3 und habe einen Alltagshelfer, der über die Verhinderungspflege der Pflegekasse bezahlt wird. Mir war nicht bekannt, dass die Unfallkasse auch Pflegegeld zahlt. 

Nach einem Telefonat meines Hausarztes mit meiner Rehamanagerin wegen Uneinigkeit über eine andere Therapie hat die Unfallkasse jetzt Pflegebedarf geprüft und der Gutachter aus dem Unfallkrankenhaus nur Grad 2 vergeben. Das bedeutet für mich bei einer Versorgung durch die Unfallkasse eine deutliche Schlechterstellung als über die Pflegekasse (niedrigere Pflegestufe und keine Verhinderungspflege). 

Kann ich die Versorgung über die Unfallkasse ablehnen oder dieses geringere Pflegeld bei der Pflegekasse gegen rechnen lassen oder bedeutet es tatsächlich einen Leistungsverlust? 

Vielen Dank für Hinweise!

Beste Antworten

  • EnableMe
    EnableMe mod
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    @Sebastian Kaminsky Hallo Sebastian Kaminsky,

    toll, dass du dich mit deiner Frage in unserer Community einbringst. Sei willkommen. Die anderen Mitglieder tauschen ihre Erfahrungen sicher gerne mit dir aus.

    Außerdem haben wir einige informative Fachartikel zum Thema Pflegegrad auf unserer Internetseite. Oder du lässt dich zu dem Thema beraten.

     

    Viele Grüße

    Annemarie

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  • [Gelöschter Benutzer]
    bearbeitet 2. Mär 2023, 13:10 Antwort ✓
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    @Sebastian Kaminsky hallo, hast du widersspruch wg. des niedrigeren pflegegrads fristgerecht eingelegt? eine versorgung über die unfallkasse kannst du nicht ablehnen da es sich um eine berufskrankheit handelt.

    lg

  • Weidenoberpfalz
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    Guten Morgen @Sebastian Kaminsky , in Ihrem Fall liegt, nach Ihrer Beschreibung, eine anerkannte Berufskrankheit vor. Daher ist für alle Kosten die durch diese entstehen immer und ausschließlich die Berufsgenossenschaft zuständig und nicht die Krankenkasse. Diese wird die Kosten nur dann übernehmen wenn ihre Einschränkungen nicht auf der anerkannten Berufskrankheit beruhen.


    Das bedeutet, wenn Sie den Pflegegrad bekommen haben, weil Sie Einschränkungen haben welche durch die Berufskrankheit verursacht sind ist einzig und allein die BG zuständig. Wenn nicht die Krankenkasse.


    Wie in allen Fällen der Pflegebegutachtung können Sie gegen das Gutachten der BG binnen vier Wochen, ab Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen. Beachten Sie aber, dass der Widerspruch inhaltlich begründet sein muss.


    Eine Begründung der Art "Die Krankenkasse hat Pflegegrad 3 festgestellt", ist nicht möglich, da diese für Ihren Fall ja anscheinend nicht zuständig ist.


    Mit freundlichen Grüßen

    Weidenoberpfalz

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  • Pitjes
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    @Sebastian Kaminsky

    Du hast natürlich ein Widerspruchsrecht gg. die Entscheidung der BG. Den kannst du innerhalb von vier Wochen formlos schriftlich an die BG schicken, mit dem deutlichen Hinweis auf die abweichende Feststellung der Pflegekasse, und bitte um eine Neufestsetzung i. S. d. Pflegekasse. Für den Fall, die BG hilft nicht deinem Widerspruch ab, verlange zusätzlich nach einer ausführlichen Begründung. Deinem Widerspruch an die BG legst du die aussagekräftigen Unterlagen der PfK bei. Ich möchte mal vorsichtig behaupten, dass die BG deinem Widerspruch abhilft. Falls nicht, kannst du gg. diese Entscheidung wieder Widerspruch einlegen, und dann klagen. Aber das muss hoffentlich nicht mehr nötig sein.

    Sorgen sind wie Nudeln, man macht sich immer zuviel

    Gib Alles, bloß nicht auf!

  • @Sebastian Kaminsky ich finde es schade, dass du dich nicht mehr meldest. es würde mich und vll. auch andere interessieren wie es weitergegangen ist.


    lg

  • Hallo danke für eure Rückmeldungen. Leider ist die Sache noch immer nicht abschließend geklärt, aber ich möchte euch einen Zwischenstand mitteilen. Ich habe sämtliche Widerspruchsinstanzen bei der Berufsgenossenschaft ausgeschöpft (inkl. Rentenausschuss). Im Verlauf wurden logisch schwer nachvollziehbare Angebote gamacht (zb. höherer Pflegebedarf nur für Monate xy, obwohl sich an meiner gesundheitlichen Situation nichts geändert hat). Aktuell läuft in dem Fall daher eine Klage vor dem Sozialgericht. Mein Anwalt ist optimistisch, u.a. da in dem einzigen Gutachten der Berufsgenossenschaft mehrere grobe Fehler enthalten sind (zb. falscher Patientenname usw.). Aber vor Gericht und auf hoher See....

  • Was ich aber in Erfahrung gebracht habe, mit den Pflegeleistungen ist man im Falle einer Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft tatsächlich schlechter gestellt- auch wenn der gleiche Pflegegrad (heißt dort anders) anerkannt würde. Zwar ist der monatliche Betrag, den man erhält höher, jedoch entfallen die zusätzlichen Leistungen der Pflegekasse wie Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen, Pflegeverbrauchsmittel usw. Aber wie hier schon geschrieben wurde, kann man es sich nicht aussuchen. Wenn ich gewusst hätte wie alles abläuft, hätte ich mir die Berufskrankheit besser nicht anerkennen lassen sollen... (das bezieht sich nicht auf Pflegegeld, sondern eingeschränkte medizinische Versorgung, eingeschränkte Recht auf Arztwahl und Therapeutenwahl, schlechte Karten bezüglich einer EU-Rente usw.)

  • hallo @Sebastian Kaminsky, danke für die rückmeldung.

    leider vestehe ich nicht, warum du keine verhinderungspflege bekommst. ich habe mit pg2 anspruch, allerdings nicht über eine bg.

    lg jenner

  • Hallo @jenner,

    Verhinderungspflege gehört einfach nicht zu den Leistungen der BG und die Pflegekasse sagt, sie ist nicht zuständig, weil es eine Berufskrankheit ist (womit sie auch recht haben).

    Viele Grüße.

  • danke für die nachricht. es ist, wie es ist. so hat man teilweise bei unfällen generell über die bg andere vorteile gegenüber den kk.

    schönen sonntag, jenner