Rückwirkender Antrag auf Schwerbehindertenausweis
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Hallo,
ja, für die rückwirkende Geltendmachung der Ausweisgültigkeit ist es ausreichend, wenn du steuerliche Gründe angibst. Die gesetzliche Regelung hierzu findest du im § 152 Abs. 1 SGB IX. Danach hat auf Antrag eine GdB - Feststellung auch für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass es für die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages unerheblich ist, ab welchen Datum ein Schwerbehindertenausweis gültig ist. Ausreichend ist nach dem Steuerrecht vielmehr, dass die Schwerbehinderung an einem beliebigen Tag im Kalenderjahr nachgewiesen ist.
Beispiel:
Ein Antrag nach dem SGB IX ging am 31.12..2020 beim Versorgungsamt oder bei einer anderen Behörde ein. Es wurde eine rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ab 31.12.2019 geltend gemacht. Der Bescheid wurde im April 2021 positiv beschieden. Der Behindertenpauschbetrag wird vom Finanzamt für das gesamte Jahr 2019 gewährt.
Viele Grüße
Haltom
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