Welchen GDB bei Tinitus und 2 Schulter OPs

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Ich habe bereits einen GDB von 30 für meinen Tinitus beidseitig. Jetzt habe ich vor 2 Jahren eine Schulter OP gehabt , nach Sehnenabriss und letztes Jahr eine Schulter OP auf der anderen Seite, auch nach Sehnenabriss. Ich habe aber nur eine Erhöhung meines Behinderungsgrades von 30 auf 40 bekommen, obwohl ich beide Schultern nicht mehr richtig belasten kann und auch meinen Beruf nicht mehr ausüben kann.
Kann das sein, dass trotz beider Schultern, die ich nicht mehr richtig belasten kann, nur eine Erhöhung von 30 auf 40 bekomme?
Ein Widerspruch wurde bereits abgelehnt!!! 😢

Antworten

  • Haltom
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    Hallo,

    Grundlage für die Festsetzung des GdB sind die Bestimmungen der versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Entscheidend für den GdB ist die Art und Schwere der dadurch hervorgerufenen Funktionseinschränkungen. In den GdB-Vorgaben der VMG sind die mit den Funktionseinschränkungen verbundenen typischen Auswirkungen auf den Organismus und die Begleiterscheinungen wie Schmerzen, Bewegungseinschränkungen oder allgemeine Leistungsminderung aus der aktuellen medizinischen Lehrmeinung schon integriert.

    Allein die Durchführung operativer Eingriffe begründet noch nicht die Feststellung einer Behinderung. Maßgebend sind vielmehr die Art und das Ausmaß der postoperativ dauernd verbleibenden Funktionsstörungen.

    Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

    Eine berufliche Betroffenheit wird bei der GdB - Feststellung grundsätzlich nicht berücksichtigt.

    Ein Gesamt-GdB von 50 kann beispielsweise nur angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel.

    Was die Behinderung an deinen beiden Schultergelenken betrifft so bin ich mir sicher, dass diese Funktionseinschränkung für sich allein mit einem GdB von 30 bewertet wurde (Zum Vergleich: die Versteifung eines Schultergelenkes in günstiger Stellung bei gut beweglichem Schultergürtel beträgt nach den VMG 30).

    Bei einem GdB von 20 wäre es nämlich bei dem vorherigen GdB von 30 (Tinnitus) verblieben. Erst bei einem Einzel-GdB von 40 hätte ein Gesamt-GdB von 50 gebildet werden müssen. Dies entspräche der Versteifung eines Schultergelenkes in ungünstiger Stellung oder bei gestörter Beweglichkeit des Schultergürtels.

    Weil dein Bescheid mit dem Gesamt-GdB von 40 bereits in einem Widerspruchsverfahren überprüft wurde, gehe ich von der Annahme aus, dass diese Entscheidung auch richtig war. Daher hätte auch eine Klage vor dem Sozialgericht bestimmt keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

    Viele Grüße

    Haltom

  • Hallo Haltom,
    danke für Deine Ausführung und nähere Erläuterung.
    Dann war es also doch gut, dass ich keine Klage eingereicht habe.

    Danke nochmal 😕