ich bin 100% schwerbeschädigt und muß mich enteral ernähren. Habe ich Anspruch auf Kennzeichen RF ?

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Kennzeichen RF bei Schwerbeschädigung

Antworten

  • Hallo,
    frag mal Frau Annemarie von Myhandicap, sie hat - glaube ich - kürzlich auf das Thema "RF" etwas geschrieben.
  • Hallo bufdi,

    mit Bezug auf die Regelung im § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) wird das Merkzeichen „RF“ festgestellt bei schwerbehinderten Menschen mit einer Schwerhörigkeit ab einem GdB von 50, bei einer Sehbehinderung mit einem GdB von wenigstens 60 und bei Schwerbehinderten mit einem GdB von mindestens 80, wenn diese behinderungsbedingt an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

    Hierzu gehören

    • behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer Weise nicht besuchen können,

    • behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter oder bei kombinierter kompletter Harn- und Stuhlinkontinenz, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können),

    • behinderte Menschen mit nicht nur vorübergehend ansteckungsfähiger Lungentuberkulose,

    • behinderte Menschen nach Organtransplantation, wenn über einen Zeitraum von einem halben Jahr hinaus die Therapie mit immunsuppressiven Medikamenten in einer so hohen Dosierung erfolgt, dass dem Betroffenen auferlegt wird, alle Menschenansammlungen zu meiden.

    • geistig oder seelisch behinderten Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.

    Solange ein schwerbehinderter Mensch jedoch mit technischen Mitteln (z.B. Rollstuhl) und/oder einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen besuchen kann, ist er von der Teilnahme am öffentlichen Leben nicht ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 03.06.1987 - 9a RVs 27/85, Urteil vom 09.08.1995 - 9 RVs 3/95) und kann somit das Merkzeichen „RF“ nicht beanspruchen.

    Ob du zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehörst, kannst du anhand dieser Erläuterung sicherlich besser einschätzen.

    Viele Grüße

    Haltom