Beantragung des Merkmales H

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Im Januar 2020 beantrtagte ich zum 2. Mal das Merkmal H, das dies beim ersten mal ein Jahr vorher, abgelehnt wurde.Eine Gutachterein wurde vom Sozialgericht bestellt, die mich in häuslicher Umgebung aufsuchen sollte.Das sollte bis Oktober 2020 erledigt sein. Wegen Corona kam leider niemand, ich lies über den VDK nachhaken und bekam nun einen Bescheid, dass die häusliche Aufsuchung bis Juni 2021 nun erfolgen soll.Was sollte ich tun, wenn dieser Termin auch nicht genutzt wird? Alle verstecken sich hinter Corona! Ich schleppe mich täglich an die Arbeit, meine Frau fährt mich! Habe Pflegestufe 1, Tendenz 2.

Antworten

  • Hallo Hessi,
    auf den Internetseiten der Caritas findest du interessante Informationen zum, Thema Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad. Zudem kann man laut Angaben auf besagten Internetseiten eine Online Beratung erhalten.

    https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/behinderung-und-psychische-erkrankung/start

    https://www.caritas.de/glossare/schwerbehindertenausweis

    https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/faq

    Ich hoffe, das hilft dir weiter.
    Viele Grüße
    Annemarie

    Apropros Hast du dich schon für unser neues Forum registriert? Wir ziehen am 07. April 2021 um.
    Infos gibt´s hier

    https://www.myhandicap.de/myhandicap/myhandicap-wird-zu-enableme/

    A collective EnableMe profile for former moderators' posts

    Ein kollektives EnableMe-Profil für die Beiträge ehemaliger Moderatoren

    Un profil collectif EnableMe pour les messages des anciens modérateurs

    Колективний профіль EnableMe для дописів колишніх модераторів

  • Hessi hat geschrieben:
    Was sollte ich tun, wenn dieser Termin auch nicht genutzt wird?

    Hallo Hessi,
    nun warte doch erst mal ab, bevor Du daran zweifelst. Noch weiß niemand was im Juni sein wird. Der Schutz wg. Corona geht vor.
  • Hallo Hessi,

    sicherlich ist es ärgerlich, wenn ein Antragsverfahren schon mehr als ein Jahr dauert und eine abschließende Entscheidung nicht absehbar ist. Deiner Beschreibung zufolge vermute ich, dass bereits eine Klage vor dem Sozialgericht anhängig ist und das im Wege der Beweisfindung ein Gutachten an den MDK in Auftrag gegeben wurde.

    Du schreibst, dass bei dir ein Leistungsanspruch nach dem SGB XI nach dem Pflegegrad 1 besteht mit der Tendenz zum Pflegegrad 2. Aufgrund dieser Tatsache kann nach meiner Überzeugung jedoch noch keine Hilflosigkeit und somit auch nicht die Feststellung des Merkzeichens „H“ begründet werden. Die Chancen, dass dein Rechtsstreit zum Erfolg führt, stehen meiner Meinung nach schlecht:

    Für ein besseres Verständnis zu den Anspruchsvoraussetzungen für das Merkzeichen "H" möchte ich dich auf Folgendes hinweisen:

    Die gesetzliche Definition des Begriffes der „Hilflosigkeit“ (Merkzeichen „H“) ist im § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt. Danach ist derjenige hilflos, der für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremde Hilfe bedarf oder wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

    Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung, bei Querschnittlähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer die Benutzung eines Rollstuhls erfordern.

    Mit Blick auf die Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung ist nach ständiger Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht (BSG) die Voraussetzung für das Merkzeichen „H" erst dann erfüllt, wenn der Pflegeaufwand täglich zwei Stunden oder mehr beträgt (vgl. Urteil BSG vom 10. 12.2002 – Az.: B 9 V 3/01 R). Das entspricht ohne nähere Prüfung einen Leistungsanspruch nach dem SGB XI in den Pflegegraden IV und V.

    Liegt der Mindestpflegeaufwand dagegen zwischen ein und zwei Stunden, sind zusätzlich die Zahl der Verrichtungen und ihr wirtschaftlicher Wert zu betrachten. Der wirtschaftliche Wert bestimmt sich im Wesentlichen danach, wann - über den Tag verteilt - die jeweiligen Hilfestellungen nötig sind (je ungünstiger die Verteilung, desto höher der Wert). Damit ist es auch in Einzelfällen denkbar, dass Hilflosigkeit schon bei einem Pflegegrad 3 vorliegt.

    Bei einem Pflegegrad 1 und 2 hingegen ist die Möglichkeit der Feststellung des Merkzeichens „H“ ausgeschlossen, weil in diesen Fällen ein täglicher Grundpflegebedarf von zwei Stunden nie erreicht wird.

    Deshalb ist es für mich auch nachvollziehbar, dass deine bisherigen Anträge auf Feststellung des Merkzeichens „H“ abgelehnt wurden.

    Viele Grüße

    Haltom

  • Danke ür die ausführlichen Berichte. Da ich u. a. Muskelschwund an beiden Daumen habe, ist es mir nicht möglich, jeden Tag meine Gummistrümpe ( lang) alleine an u auszuziehen. Auch bei der körperpflege benötige ich Hilfe. Schnitzel schneiden unmöglich. Daher wird Gulasch bevorzugt. Knöpfe, Hose schließen, überall benötige ich Hilfestellung, da alleine nicht möglich.
    Auto fahre ich auch nicht mehr, da 2 gesunde Hände ans Lenkrad gehören, ausserdem erlauben meine 3 defekten Halswirbel keinen Rundumblick mehr. Das sind nur einige Gründe, wegen Beantragung H, der med Dienst der Krankenkasse ist völlig meiner Meinung. Soweit dazu.
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