Hartz IV GdB 30 sollte ich Widerspruch einheben
ich habe vor kurzem die Behindertenbescheinigung mit GdB 30 bekommen. Mit der kann ich mich auf Grad 50 gleichstellen. Jedoch ist der GdB 30 lange nicht der, den ich habe. Ich bin Schwerbehindert. Jetzt stell ich mir die Frage, ob es sich lohnt einen Widerspruch zu erheben und zwar, weil ich gelesen habe, dass ich mit GdB 30 einen Mehrbedarf im Jobcenter beantragen kann der mir 35% mehr Regelbedarf geben würde. Könnte ich auch ein Persönliches Budget beantragen? Wenn ich den Widerspruch erhebe und die Schwerbehinderung dann festgestellt wird, bekäme ich nur 17% mehr Mehrbdarf, was ich auch nicht verstehe, warum weniger als behindert. Lohnt es sich Widerspruch zu erheben und ggfs. warum?
Höre gerne eure Erfahrungen bzw. Rat.
Danke und wünsch Euch einen schönen Tag!
Antworten
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Hallo VB2018,
hier weiß ja kein Mensch, wie sehr dich deine Krankheit behindert. Du gehst ja nur von dem Profit aus, als Grund für den Einspruch. Wenn du meinst, dass dir ein höherer Grad der Behinderung zusteht, dann mach Widerspruch und wird das ein Gutachter überprüfen. Einen Widerspruch macht man nicht deshalb, weil man sich davon finanzielle Verbesserung verspricht. Man muss lernen damit auszukommen.
Alles Gute!
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VB2018 hat geschrieben:
Jetzt stell ich mir die Frage, ob es sich lohnt einen Widerspruch zu erheben und zwar, weil ich gelesen habe, dass ich mit GdB 30 einen Mehrbedarf im Jobcenter beantragen kann der mir 35% mehr Regelbedarf geben würde.
Die 35% erhälst du NUR, wenn du an Eingliederungsleistungen wie z.B. Umschulungen teilnimmst! "Einfach so", alleine aufgrund eines GdBs gibts keine Erhöhung des Regelbedarfs!
Wenn ich den Widerspruch erhebe und die Schwerbehinderung dann festgestellt wird, bekäme ich nur 17% mehr Mehrbdarf, was ich auch nicht verstehe, warum weniger als behindert. Lohnt es sich Widerspruch zu erheben und ggfs. warum?
Die 17% erhält nur, wer das Merkzeichen g oder aG im Ausweis hat, also gehbehindert ist UND wer Grundsicherungsleistungen nach SGB XII erhält!
Gruss,
little
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Hallo VB2018,
Gleichstellung bedeutet nicht auf Gdb50 gestellt zu werden.
Du schreibst nicht ob du Erwerbsgemindert bist usw.ob du Hartz VI oder Grundsicherung beziehst. Das alles ist notwendig um spezifischer antworten zu können.
Offenbar bist du ja nun nach 40Jahren im Ausland wieder im sozialen Deutschland gelandet.
Den Mehrbedarf von 35% bekommt man nur unter besonderen Umständen wie z.B. bei Schwangerschaft, spezieller Diät und so weiter.
Du kannst Widerspruch einlegen unter Wahrung der Fristen. Erwarte aber nicht daß du 35% Mehrbedarf geltend machen kannst.
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Um es für alle nachlesbar zu machen und gemachte Aussagen zu ergänzen/korrigieren hier das Gesetz:
Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Zwölftes Buch
Sozialhilfe
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.4.2019 I 530
§ 30 SGB XII Mehrbedarf
(1) Für Personen, die
1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,
und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2. in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(4) Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird, wird ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen während einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. Absatz 1 Nr. 2 ist daneben nicht anzuwenden.
(5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 erbracht werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
1. 2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3,
2. 1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4,
3. 1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 oder
4. 0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6,
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach § 35 Absatz 4 gedeckt wird.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/30.html
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Danke Little für deine Mühe.
Das wurde nun schon x-mal verlinkt aber keiner macht sich mal die Mühe ähnliche Beiträge zu lesen oder die Suchfunktion zu nutzen.
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Dank an alle die beigetragen haben. Besonders Little.
Und ja idur65, ich hatte es schon durch die Suchfunktion versucht, aber es erschienen mir viele verschiedene Posts, die nicht meine Frage beantwortete und sehr wenige mit dem Thema Gdb 30 zu tun hatten. Entschuldige mich dafür, zudem dass ich Halbblind bin und nicht Stundenlang am Computer sitzen kann.
Dank Euch.
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Ja wie gesagt du muss dich mal vorher schlau machen alles was unter 50% kannst du nur die Gleichstehlen lassen , aber das geht auch nicht so einfach .
Und den Mehrbedarf bei Jobcenter bekommst du auch nur wenn du die Voraussetzung erfühlst da gibt es nur für bestimmt Gesundheitlichen Problem 17% Mehrbedarf . 😆
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Ich hatte eine ähnliche Frage und hoffe, dass hier noch jemand in der Diskussion da ist 😐️ Meine Recherchen haben ergeben: Mehrbedarf für behinderte Menschen gibt es nur während einer „Ausbildung“. Dann sind es auch wirklich die vom Nutzer VB2018 angesprochenen 35 Prozent des jeweiligen Regelsatzes. Ich habe mich gefragt, was da die Rechtsgrundlage ist. Auf der Seite https://openright.de/hartz4check/hartz-4-mehrbedarf/ habe ich gefunden, dass es § 49 SGB IX wäre (ich kann das nicht beurteilen, ob das stimmt). Es würde dann um „Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Leistungen zur Teilhabe an Bildung“ gehen. Ich finde diesen § aber ziemlich kompliziert formuliert🤯. Ich habe mir bei meinem Antrag damals einen Anwalt genommen. Der Anwalt hat mir echt geholfen. Er meinte aber, dass man auch nicht mehr rausholen kann, als das Gesetz eben vorsieht🤷♀️. Da ich nicht konnte, hat der Staat aber immerhin die Kosten für den Anwalt übernommen😅. Und die VDK ist echt gut bei solchen Fragen, finde ich. Die haben zwar nicht so viel Zeit, aber ist günstig.
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