Rechtliche Grundlagen Sexualität

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  • Hallo Rudi

    So ganz nebenbei bemerkt: arbeite ich hier, als Fachexpertin komplett gratis und versuche möglichst unterstützende Kommentare zu geben. Was man von dir nicht unbedingt behaupten kann. Wenn also jeder nur ein paar leere Floskeln von sich gibt, haben wir bald keine sinnvolle Diskussion mehr.

    Im Übringen empfehle ich dir gerne mal https://de.wikipedia.org/wiki/Signatur_(E-Mails_und_Postings) zu lesen. Mehr mag ich zu deinem Kommentar nichts sagen. Denn dieser ist komplett Off-Topic.

    Grüsse, Priska

    Dipl. Naturheilpraktikerin TEN und Neurofeedback-Therapeutin


    Naturpraxis Hitz - Heilkunde | Neurofeedback | Biofeedback

    Flühstrasse 5, 5415 Rieden AG, www.naturpraxis-hitz.ch

    • EMR Zulassung: Von Krankenkassen anerkannt
  • MyHandicap User
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    OFF Topic
    Dein Satz "Was man von dir nicht unbedingt behaupten kann" zeigt mehr als deutlich was für eine Fachexpertin du bist!

    So also geht Priska als psychologische Beraterin mit ihren Klienten um!
    Beschämend.
    Rudi 🥺
  • MyHandicap User
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    Hallo ihr beide :c)

    Priska, Das war keine deutliche Antwort auf meine Frage. Meines Erachtens handelt es sich hier um Therapeuten ohne rechtliche Anerkennung. Gibt es nun einen NHP Gesetz und eine Berufsordnung für den NHP oder nicht?

    In Deutschland haben folgende Bezeichnungen keine rechtliche Anerkennung: Psychologischer Berater, Osteopath/Diplom Osteopath, Gesundheitberater, Ernährungsberater, Sportphysiotherapeut, Chiropraktiker, Homöopath, Kiinesiologe, Massagetherapeut, Diplom Vitalogist, Vitametiker, Ayurvedatherapeut, Aromatherapeut, Bewegungstherapeut, Körpertherapeut und andere Therapeuten… Man darf es nur ausüben, wenn man dazu auch noch einen rechtlich anerkannten Titel hat, z.B. als Heilprakitker.

    Darüber hinaus ist es in Deutschland, Österreich und in der Schweiz, Heilpraktikern und sonstigen Vertretern der Naturheilkunde per Gesetz ausdrücklich verboten Genitalien zu untersuchen – oder gar zu berühren. Dann kommst du mit der Bundesverordnung daher, - DANN ZITIERE SIE BITTE 😳

    In D haben auch einen Prostitutionsgesetz für die Berührer/inen, der zahlbarer Kunde muss doch von ansteckenden Krankheiten geschützt werden. Das hat aber mit NHP (Heilung) wirklich nicht zu tun; sondern nur mit einer gewerblichen Dienstleistung.
    Die Privaten Institute, die einen Master Sexologen ausbilden, nehme ich nicht ernst.

    Wie kommst du damit klar – als psychologische Beraterin? Bei fachgerechten Ausbildung werden die Sexualstörungen doch psychotherapeutisch behandelt, wenn es nicht gerade Durchblutuns- oder sonstige somatische Störungen sind, für die jeweiliger Spezialist zuständig ist?

    Also, wenn das stattlich geregelt ist, dann her damit – welcher Gesetz und welcher Paragraf? Danke 😀

    Auch die Bezahlung des Heilpraktiekrs wird in D per Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) geregelt. Man darf nicht umsonst behandeln. Auch keine Medikamnete empfehlen, wenn man die Person nicht kennt. Also, da bewegt euch an sehr dünnen Eis.
    LG



  • Hallop Yvonne

    Du vermischt hier ein paar Dinge. Die Schweiz ist ein 3-Stufen-System was die Gesetze anbelangt. Der Bund regelt in vielen Bereichen übergeordnet und allgemein. Die Kantone haben dann das Recht selber Gesetze - insbesondere im Bereich Gesundheit - zu verfassen. Selbst auf Gemeindeebene gibt es Regelungen die gelten. Es ist also nicht möglich das deutsche System 1:1 auf die Schweiz zu übertragen.

    Also die Bezeichnung "Heilpraktiker" oder "psychologische Berater" ist in der Schweiz ebenfalls nicht geschützt. Geschützt sind jedoch eidgenössische Diplome. Geprüft durch den Bund - sprich eidg. Dipl. Naturheilpraktiker. Zur Ausübung des NHP braucht es eine Berufsausübungsbewilligung. welche vom jeweiligen Kanton geregelt wird. Auch regelt der Kanton welche Methoden genau zu gelassen sind und welche nicht. In einigen Kantonen ist blutiges Schröpfen erlaub - in anderen Kantonen eben nicht.

    Gemäss den neuen Gesetzen gibt es bis 2023 eine Übergangsregelung (im Aargau ist dies 311.121 - Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen) zum Erlangen des eidg. Diploms mit entsprechender Prüfung. Das Problem dabei ist, dass es Wartefristen bei den Prüfungen gibt und somit viele ausgebildete HPs warten müssen für ihr eidg. Diplom. Steht alles unter OdA AM (http://www.oda-am.ch), OdA KT (http://www.oda-kt.ch/) oder SGfB (https://www.sgfb.ch/de/) welche die genaue Ausbildung im Auftrag des Bundes regelt.

    Ach ja: und dann wären noch die Vorgaben von EMindex (/https://www.emindex.ch/) und ASCA (http://www.asca.ch/) welche kassenzulässigen Methoden regelt und prüft.

    Viel Spass beim Lesen der Gesetze.

    Links dazu:
    https://www.ag.ch/de/dgs/gesundheit/admin/berufsbew/naturheilpraktiker/naturheilpraktiker_1.jsp - Aargau
    https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/fulltext_searches/124510 - Aargauer Gesetze zum NHP
    https://www.gef.be.ch/gef/de/index/gesundheit/gesundheit/gesundheitsberufe/heilpraktikerin_heilpraktiker.html - Bern inkl. Gesetzestexte
    https://gesundheit.tg.ch/bewilligungen/berufe-nichtuniversitaer/naturheilpraktikerin-naturheilpraktiker.html/5474 Thurgau inkl. Gesetzestexte
    https://www.becc.admin.ch/becc/public/bvz/beruf/show/85834 - Bund
    https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/strategie-und-politik/nationale-gesundheitspolitik/stand-umsetzung-des-neuen-verfassungsartikels-zur-komplementaermedizin.html - Bund
    https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-57238.html - Bund
    https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20151046/index.html - Bund
    https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20091866/index.html - Bund

    Dipl. Naturheilpraktikerin TEN und Neurofeedback-Therapeutin


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    • EMR Zulassung: Von Krankenkassen anerkannt
  • Sicherlich werden sie auch etwas für dich dabei haben..
  • Bestimmt ein Werbelink vom Troll Saric.
    Rudi
  • Priska Hitz hat geschrieben:Hallop Yvonne
    Du vermischt hier ein paar Dinge.
    Hallo Priska,
    Vielen herzlichen Dank für deine Mühe.
    Im Gegenteil kommt es mir sehr vermischt vor, wenn ich da sehe, dass die verschiedene Zusatzbezeichnungen als eigenständige Berufe unter Medizinal/Gesundheitsfachberufe aufgelistet sind. Es gibt also keinen einzigen NHP Gesetz. …


    Priska Hitz hat geschrieben:Also die Bezeichnung "Heilpraktiker" oder "psychologische Berater" ist in der Schweiz ebenfalls nicht geschützt.
    Heilpraktiker ist in D geschütz, nicht aber „psychologischer Berater“, nicht Homöopath oder Chiropraktiker…. Bei entsprechender Ausbildung darf der Heilprakitker eine solche Fachbezeichnung nur neben den obligatorischen Berufsbezeichnung Heilpraktiker anführen. Er darf maximal 3 Zusatzbezeichnungen (Heilverfahren) angeben. HPG 1(3)


    Priska Hitz hat geschrieben:Geschützt sind jedoch eidgenössische Diplome.
    Diplome sind nur Urkunden über die Ausbildungen - erworbene Kenntnisse oder/und bestandene Prüfung. Die Diplomen von Privatschulen zählen ja nicht; das stört mich. Ich kann mit so eine Diplom in D nichts anfangen, auch wenn sie von Paracelsus Schule ist (die ebenso in D wie auch in der Schweiz ansässig ist).
    Okay, ist für mich als Ausländer schwer zu begreifen. Da frage ich mich aber schon, wie kann ein Heilpraktiker in der Schweiz eine zweijährige Berufserfahrung haben, damit er zur Prüfung zugelassen wird. Darf er schon vorher ohne der Prüfung 2 Jahre praktizieren?


    Priska Hitz hat geschrieben:In einigen Kantonen ist blutiges Schröpfen erlaub - in anderen Kantonen eben nicht.
    Ich verstehe. Dagegen darf in ganz D ein HP am offenen Herzen operieren, den Blindarm entfernen, MS behandeln usw.
    Darf dann der NHP in der Schweiz das nicht? Wo steht das, was ein NHP darf und was er nicht darf? Darf er überhaupt injizieren? Ich lese da auch nichts über Grundausbildung - schulmedizinische Kenntnisse.
    Auch keine Alternative Medizin, Phytotherapie u.ä.
    Anderseits aber auch nicht über Sexual-Berührungen 😳 <<< Das wird in D allerdings nicht erlaubt. Wie wird dann in der Schweiz die sittliche Zuverlässigkeit überprüft?


    Priska Hitz hat geschrieben:… Das Problem dabei ist, dass es Wartefristen bei den Prüfungen gibt und somit viele ausgebildete HPs warten müssen für ihr eidg. Diplom.
    Gibt es da auch theoretische wie auch praktische Überprüfungen (?), und wie wird die Eignung überprüft?
    Wieviel % schaffen die Prüfungen nicht?


    Priska Hitz hat geschrieben:Steht alles unter OdA AM (http://www.oda-am.ch), OdA KT (http://www.oda-kt.ch/) oder SGfB (https://www.sgfb.ch/de/) welche die genaue Ausbildung im Auftrag des Bundes regelt.
    Da steht nicht über NHP. Alles sehr lückenhaft.


    Priska Hitz hat geschrieben:Ach ja: und dann wären noch die Vorgaben von EMindex (/https://www.emindex.ch/) und ASCA (http://www.asca.ch/) welche kassenzulässigen Methoden regelt und prüft.
    Diese Seiten lassen sich gar nicht öffnen. Mich interessieren auch nur die städtischen Richtlinien.Gesetzessammlungen (die Suchform) nutzen mir auch nicht, wenn ich die Titel der Gesetze nicht kenne.
    Mehrwertsteuerverordnung hat hier wirklich nichts zu suchen 😡
    Ist trotzdem interessant, ja.
    lg

  • Jorg hat geschrieben:
    Hallo! Tolles Thema zum Nachtisch. Ich empfehle, das Thema psychisches Trauma aufgrund einer erektilen Dysfunktion anzusprechen. Viel Glück! http://deutsche-potenzmittel-apotheke.com/cialis-generika/. 🥺

  • Jorg777 hat geschrieben:
    Jorg hat geschrieben:
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