Rechtliche Grundlagen Sexualität

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  • Bestimmt ein Werbelink vom Troll Saric.
    Rudi
  • Priska Hitz hat geschrieben:Hallop Yvonne
    Du vermischt hier ein paar Dinge.
    Hallo Priska,
    Vielen herzlichen Dank für deine Mühe.
    Im Gegenteil kommt es mir sehr vermischt vor, wenn ich da sehe, dass die verschiedene Zusatzbezeichnungen als eigenständige Berufe unter Medizinal/Gesundheitsfachberufe aufgelistet sind. Es gibt also keinen einzigen NHP Gesetz. …


    Priska Hitz hat geschrieben:Also die Bezeichnung "Heilpraktiker" oder "psychologische Berater" ist in der Schweiz ebenfalls nicht geschützt.
    Heilpraktiker ist in D geschütz, nicht aber „psychologischer Berater“, nicht Homöopath oder Chiropraktiker…. Bei entsprechender Ausbildung darf der Heilprakitker eine solche Fachbezeichnung nur neben den obligatorischen Berufsbezeichnung Heilpraktiker anführen. Er darf maximal 3 Zusatzbezeichnungen (Heilverfahren) angeben. HPG 1(3)


    Priska Hitz hat geschrieben:Geschützt sind jedoch eidgenössische Diplome.
    Diplome sind nur Urkunden über die Ausbildungen - erworbene Kenntnisse oder/und bestandene Prüfung. Die Diplomen von Privatschulen zählen ja nicht; das stört mich. Ich kann mit so eine Diplom in D nichts anfangen, auch wenn sie von Paracelsus Schule ist (die ebenso in D wie auch in der Schweiz ansässig ist).
    Okay, ist für mich als Ausländer schwer zu begreifen. Da frage ich mich aber schon, wie kann ein Heilpraktiker in der Schweiz eine zweijährige Berufserfahrung haben, damit er zur Prüfung zugelassen wird. Darf er schon vorher ohne der Prüfung 2 Jahre praktizieren?


    Priska Hitz hat geschrieben:In einigen Kantonen ist blutiges Schröpfen erlaub - in anderen Kantonen eben nicht.
    Ich verstehe. Dagegen darf in ganz D ein HP am offenen Herzen operieren, den Blindarm entfernen, MS behandeln usw.
    Darf dann der NHP in der Schweiz das nicht? Wo steht das, was ein NHP darf und was er nicht darf? Darf er überhaupt injizieren? Ich lese da auch nichts über Grundausbildung - schulmedizinische Kenntnisse.
    Auch keine Alternative Medizin, Phytotherapie u.ä.
    Anderseits aber auch nicht über Sexual-Berührungen 😳 <<< Das wird in D allerdings nicht erlaubt. Wie wird dann in der Schweiz die sittliche Zuverlässigkeit überprüft?


    Priska Hitz hat geschrieben:… Das Problem dabei ist, dass es Wartefristen bei den Prüfungen gibt und somit viele ausgebildete HPs warten müssen für ihr eidg. Diplom.
    Gibt es da auch theoretische wie auch praktische Überprüfungen (?), und wie wird die Eignung überprüft?
    Wieviel % schaffen die Prüfungen nicht?


    Priska Hitz hat geschrieben:Steht alles unter OdA AM (http://www.oda-am.ch), OdA KT (http://www.oda-kt.ch/) oder SGfB (https://www.sgfb.ch/de/) welche die genaue Ausbildung im Auftrag des Bundes regelt.
    Da steht nicht über NHP. Alles sehr lückenhaft.


    Priska Hitz hat geschrieben:Ach ja: und dann wären noch die Vorgaben von EMindex (/https://www.emindex.ch/) und ASCA (http://www.asca.ch/) welche kassenzulässigen Methoden regelt und prüft.
    Diese Seiten lassen sich gar nicht öffnen. Mich interessieren auch nur die städtischen Richtlinien.Gesetzessammlungen (die Suchform) nutzen mir auch nicht, wenn ich die Titel der Gesetze nicht kenne.
    Mehrwertsteuerverordnung hat hier wirklich nichts zu suchen 😡
    Ist trotzdem interessant, ja.
    lg

  • Jorg hat geschrieben:
    Hallo! Tolles Thema zum Nachtisch. Ich empfehle, das Thema psychisches Trauma aufgrund einer erektilen Dysfunktion anzusprechen. Viel Glück! http://deutsche-potenzmittel-apotheke.com/cialis-generika/. 🥺

  • Jorg777 hat geschrieben:
    Jorg hat geschrieben:
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