Urteil Badeprothese: KK muss Versorgung mit hochwertigem hydraulischen Kniegelenk zahlen.

einbein
✭✭
Neues Urteil zur Badeprothese: S 19 KR 479/14 rechtskräftig.
Kasse muss Kniegelenk 3R80 wasserfest zahlen.
Die beklagte Krankenkasse wird zur Versorgung eines Versicherten mit einer Badeprothese mit Kniegelenk 3R80 wasserfest verurteilt.
In einem früheren Verfahren lehnte die KK die Versorgung des Patienten mit einer Badeprothese mit hydraulisch schwungphasengesteuertem Kniegelenk ab und schloss vorm LSG einen Vergleich, wonach der Patient einen Teil der Kosten des hydraulischen Kniegelenks und die künftigen Reparaturen daran selbst tragen muss.
Später beantragte der Patient die Reparatur der vorhandenen Prothese und Ersatz des inzwischen verschlissenen Kniegelenks nach Stand der Technik gegen ein Kniegelenk mit hydraulischer Stand- und Schwungphasensteuerung. Dies lehnnte die Kasse ab, es kam zum Klageverfahren.
Anmerkung: der Vergleich war ohnehin widerrufbar, weil das SGB I § 32 Vereinbarungen zum Nachteil des Versicherten grundsätzlich ablehnt.
Im Laufe des schwebenden Klageverfahrens beantragte der Patient eine neue komplette Badeprothese mit Kniegelenk mit hydraulischer Stand- und Schwungphasensteuerung nach aktuellem Stand der Technik. Dies lehnte die Kasse mit Verweis auf das schwebende Verfahren zur Reparatur ab. Es kam zu einem weiteren Klageverfahren.
Das Gericht faste beide Verfahren zusammen und verurteilte die Kasse, nach SGB V, § 13, 3a die begehrte Prothese zu liefern. Nach Auffassung des Gerichts ist die Ablehnung einer Versorgung unter Berufung auf ein schwebendes Verfahren nicht geeignet und ausreichend.
Vertreten hat das Verfahren die Anwaltskanzlei www.mueller-drpaul.de in Gütersloh.
Interessant ist auch, dass der Rechtsschutz des VdK hier eine völlig falsche Vorberatung geleistet und die Klage als nicht aussichtsreich eingestuft hat.
Kasse muss Kniegelenk 3R80 wasserfest zahlen.
Die beklagte Krankenkasse wird zur Versorgung eines Versicherten mit einer Badeprothese mit Kniegelenk 3R80 wasserfest verurteilt.
In einem früheren Verfahren lehnte die KK die Versorgung des Patienten mit einer Badeprothese mit hydraulisch schwungphasengesteuertem Kniegelenk ab und schloss vorm LSG einen Vergleich, wonach der Patient einen Teil der Kosten des hydraulischen Kniegelenks und die künftigen Reparaturen daran selbst tragen muss.
Später beantragte der Patient die Reparatur der vorhandenen Prothese und Ersatz des inzwischen verschlissenen Kniegelenks nach Stand der Technik gegen ein Kniegelenk mit hydraulischer Stand- und Schwungphasensteuerung. Dies lehnnte die Kasse ab, es kam zum Klageverfahren.
Anmerkung: der Vergleich war ohnehin widerrufbar, weil das SGB I § 32 Vereinbarungen zum Nachteil des Versicherten grundsätzlich ablehnt.
Im Laufe des schwebenden Klageverfahrens beantragte der Patient eine neue komplette Badeprothese mit Kniegelenk mit hydraulischer Stand- und Schwungphasensteuerung nach aktuellem Stand der Technik. Dies lehnte die Kasse mit Verweis auf das schwebende Verfahren zur Reparatur ab. Es kam zu einem weiteren Klageverfahren.
Das Gericht faste beide Verfahren zusammen und verurteilte die Kasse, nach SGB V, § 13, 3a die begehrte Prothese zu liefern. Nach Auffassung des Gerichts ist die Ablehnung einer Versorgung unter Berufung auf ein schwebendes Verfahren nicht geeignet und ausreichend.
Vertreten hat das Verfahren die Anwaltskanzlei www.mueller-drpaul.de in Gütersloh.
Interessant ist auch, dass der Rechtsschutz des VdK hier eine völlig falsche Vorberatung geleistet und die Klage als nicht aussichtsreich eingestuft hat.
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Antworten
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@einbein Hallo einbein,
danke für deinen interessanten Post. Toll, dass du diese Info in der Community geteilt hast.
Weißt du zufällig, ob es inzwischen eine neue Rechtslage gibt?
Viele Grüße
Annemarie
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