Wie kann ich mich gegen eine Ablehnung einer Urlaubsunterkunft mit der Begründung "wir nehmen keine

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Antworten

  • Grenzen Einreissen finde ich nicht so gut formulirt : wie wäre es mit Grenzen überwinden !
    Recht haben und Recht bekommen sind manchmal leider verschiedene Sachen . So habe ich als Behinderter eben das Recht in einer Gaststätte bedient zu werden , was in seltenen Fällen leider nicht gewährleistet ist . Der Wirt verstösst gegen Juristisches Recht und gegen menschliche Würde . Ein gerichtlicher Prozess würde mir als Kläger höchstwahrscheinlich recht geben......aber habe ich hiermit das Wesen des Wirts geändert ?
  • Hallo

    Ich nehme mal an, niemand will sich bei dem Wirt einklagen, wenngleich es wohl erfolgreich wäre. Aber auf den bekannten Bewertungsportalen wie holidaycheck oder tripadvisor eine entsprechende (ungenügend) Bewertung abgeben ist sicherlich eine Möglichkeit. Oder beim Behindertenbeauftragen bzw Fremdenverkehrsamt nochmal schriftlich nachfragen. Irgendwie habe ich den Eindruck so als Einzelfall wird man dort als Behinderter nicht ernst genommen.

    Dazu fällt mir ein Text von Peter Radtke ein:

    Ernst Klee, der engagierte Frankfurter Journalist, hat einmal vor etlichen Jahren das Bild des idealen Musterkrüppelchens so gezeichnet: "Lieb, dankbar, ein bißchen doof, leicht zu verwalten". Wenn man sich nun genauer umschaut, trifft man häufig tatsächlich auf behinderte Menschen mit derartigen Charakterzügen. Heißt dies, daß Klees Horrorszenarium der Wirklichkeit entstammt? Nicht unbedingt. Es bedeutet nur, daß die auf Hilfe Angewiesenen sich den Erfordernissen angepaßt haben. Der mündige, ichbewußte behinderte Bürger ist, trotz entgegenlautender Beteuerungen, für die meisten Mitmenschen nicht der Idealfall. Vielmehr wird er zum Stein des Anstoßes. In seiner relativen Selbstsicherheit stellt er die eigene Daseinsform auf eine Stufe mit derjenigen des sogenannten Nichtbehinderten.
  • Hallo zusammen,

    wie ich sehe, sind die Ansichten darüber, wie man mit der behinderungsbedingten Ablehnung einer Buchungsanfrage umgeht, doch sehr geteilt.

    Auch wenn die Einzelheiten und die konkreten Umstände des Einzelfalls mir nicht bekannt sind, so lässt sich nach den ersten Schilderungen allerding folgendes feststellen - und ich möchte betonen, dass ich keinesfalls ein "Hardliner" bin, was die Durchsetzung der Rechte von Behinderten angeht.

    M.E. stellt die pauschale Ablehnung einer Hotelbuchung allein mit der Begründung, der potentielle Hotelgast sei behindert, einen Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot (§ 19 AGG) und folglich eine Diskriminierung dar. Der Gesetzgeber hat mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG einen Tatbestand geschaffen, der eine Benachteiligung beim Abschluss eines so genannten Massengeschäftes (ein Geschäft welches in einer Vielzahl von Fällen zu vergleichbaren Bedingungen stattfindet und wo das Ansehen der Person von nachrangiger Bedeutung ist) - und darunter fällt meiner Auffassung nach auch die Anmietung eines Hotelzimmers, einer Pension, et cetera - für unzulässig erklärt.

    Die Verwehrung einer Anmietung wäre nur dann zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund vorläge (§ 20 AGG). Ein solcher Grund könnte beispielsweise in der Vermeidung von Gefahren oder der Verhütung von Schäden liegen.
    Der Hinweis der Besitzer, sie hätten bereits schlechte Erfahrungen mit "Behinderten" gemacht, reicht als Rechtfertigungsgrund selbstverständlich nicht aus. Vielmehr muss eine konkrete Gefährdung gegeben sein, diese zumindest aber glaubhaft gemacht werden und zwar vom Besitzer. M.E. kann von einer wie auch immer gearteten Gefährdung des Hotelbetriebs durch eine Gruppe Behinderter nicht pauschal ausgegangen werden. Würde man das nämlich als Rechtfertigungsgrund anerkennen, wäre die gesamte gesetzliche Regelung ad absurdum geführt.

    Letztlich stellt der Gesetzgeber den Geschädigten auch nicht schutzlos. Gemäß § 21 AGG kann der Betroffene jedenfalls eine Beseitigung des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot erwirken. Wie eine solche Beseitigung allerdings konkret aussieht bzw. aussehen kann, bleibt letztlich eine Frage des Einzelfalls. Ich persönlich halte jedenfalls auch die Herbeiführung des Abschluss eines Vertrages für den gewünschten Zeitraum der Anmietung (Kontrahierungszwang) für eine denkbare Rechtsfolge.

    Schließlich möchte ich noch folgendes anmerken: Sicherlich ist es nicht immer ratsam, gleich mit der Paragraphenkeule auszuholen. Allerdings sollte man, und genau dafür hat der Gesetzgeber das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geschaffen, die Rechte, die einen vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützen, unbedingt wahrnehmen. Nicht zuletzt, um auch gesellschaftliche Akzeptanz und Sensibilität zu erlangen.
    In diesem Sinne…

    Felix Tautz
    Rechtsanwalt

  • hallo herr tautz

    vielen dank für die sehr aufschluss- und hilfreiche stellungnahme. 😉

    liebe grüße
    rosi