Kann ich auf das räumen meines Behindertenparkplatzes durch Fremdparker bestehen?

Ich habe seid 6 Wochen nach 3 Jahre Kampf nun endlich meinen Behindertenparkplatz vor der Wohnungstür bekommen. Also mit Nummer usw.
Leider musste ich diese Woche schon 3x vor meinem Parkplatz stehen bleiben weil wieder ein Fremder dort parkte.
Am Mittwoch kam ich nach Hause und wieder Zugeparkt. Ich rief beim zuständigen Ordnungsamt an. Man fragte mich ob ich eine andere Möglichkeit habe zu parken, war aber nicht vorhanden. Muss ich eigentlich auf einen anderen Parkplatz ausweichen wenn einer frei ist? Ich habe doch extra meinen. Ordnungsamt kam dann nach einer Stunde, die ich in der Kälte stand. Sie meinten dann an Hausnummer 10 wäre ja was frei ich wohne auf der 2 und die Häuser sind groß mit ca 20 Mietparteien alle.der Weg war mir zu weit. Man rief dann nach zögern den Abschleppdienst. Bis der kam wurde vor meinem Auto ein parkplatz frei, man forderte mich auf dort zu parken, was ich auch machte weil ich kalt war und mich dadurch noch weniger bewegen konnte. Ich war durch die Schmerzen auch nicht in der Lage den Wagen später noch umzusetzen. Als ich Donnerstag aus dem Fenster sah stand schon wieder dort jemand auf meinen Platz den machte ich mit einem Zettel darauf aufmerksam das er auf meinen Platz steht. habe dann einen Tag später das Ordnungsamt informiert das wieder da jemand steht, man sagte mir nur wenn sie wieder kommen und der immer noch da steht soll ich anrufen. Heißt das ich darf wieder eine Stunde bei Schneewetter im Auto sitzen und warten?
Habe ich nicht ein Recht darauf das der Platz geräumt wird von Fremdparker? Muss ich mich darauf einlassen woanders dann zu parken?

Danke im voraus

Susanne
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Antworten

  • Hallo Susanne
    herzlich WIllkommen im Forum.
    Na das sind ja ein paar Trottel im Ordnungsamt von wegen anderswo parken.
    Noch so eine Antwort und eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist fällig.
    Ja du hast einen Rechtsanspruch auf den extra für dich eingerichteten Parkplatz.
    Dort darf ausschließlich du parken.
    Leider kommt es immer wieder vor daß Unbelehrbare dort parken.
    Jedenfalls wird es mächtig teuer wenn sie entfernt werden für den Falschparker, das ist auch dringend nötig zur Abschreckung.
    Du mußt nun am Ball bleiben und bei jedem Falschparker eingreifen und das Ordnungsamt anrufen.
    Ich würde allerdings (leider sind da öfter mal Deppen am Telefon) darauf hinweisen daß du schwerbehindert bist und dir nicht zumutbar ist unendlich zu warten.
    Viel Erfolg
    LG
    rednaxela
  • Vielen Dank für das Mut machen habe gerade da angerufen weil schon wieder da jemand steht man will dann mal da vorbei kommen...Es kann ja auch nicht sein das ich ständig in der Kälte stehe damit ich auf meinen Parkplatz komme.
    Susanne
  • Du kannst ihn soweit weiss abschleppen lassen, allerdings musst du dann in Vorkasse tretten für den Abschleppdienst und das Geld eigenständig beim Halter des Wagens eintreiben. Wenn du soweit über Rechtschutzversicherung oder ähnliches verfügst ist
    dies eine gute Option andernfalls auch viel Aufwand.
  • Das kann ich ja nicht finanzieren denn ich kann auf Grund der Behinderung nicht mehr arbeiten, leider bin ich von Kind an Behindert und konnte daher auch nichts für die Rente tun.

    Susanne

  • Liebe Susanne
    hier mal etwas nettes für die Falschparker:
    http://www.bsk-ev.org/news/2342/falschparker/?gclid=CKyX59a7iLQCFRHMzAod8m8AwA
    Aber im Ernst, wenn nichts mehr hilft muß ein Sperrpfosten her (ich hoffe du kannst den trotz deiner Behinderung aufschließen/umlegen).Da würde ich dann mal einen Antrag beim Strassenverkehrsamt stellen daß so ein Pfosten dahin kommt, Ruhe hast du dann und auch das Ordnungsamt.
    http://www.sperrpfosten.com/

    Die Kosten sind nicht besonders hoch für die Stadt/Gemeinde, der Pfosten ca 150€ und die Montage.
    Gruß
    rednaxela
  • Das ist ne schöne Idee mit dem Pfosten, aber kann mich nicht bücken um den umzulegen. Nützt mir dann leider nichts, aber Danke für die Mühe.
    Susanne
  • Guten Tag Susanne,..

    herzlich willkommen im Forum,

    ich habe selbst so einen Parkplatz und es kommt vor das dieser von Fremdpersonen zu geparkt wurde ( am Anfang). Nur wenn ich den Abschleppdienst angerufen habe, musste ich noch nie in Vorleistung dazu gehen. Das Geld bekommt der Abschleppdienst doch vom Halter dem das Fahrzeug gehört ?!

    Wenn nicht mal bei der Polizei nachfragen und das Verkehrszeichen vom Pkw durchgeben, denn dies ist eine Ordnungswidrigkeit. Wäre auch eine Möglichkeit.

    Ich habe ein Schild angebracht "Wer hier wild parkt wird abgeschleppt", Mfg Rollifahrerin - nun habe ich Ruhe. Das habe ich mir von einer bekannten der Zulassungsstelle stanzen lassen. Es ist vielleicht nicht ganz richtig von mir doch nun habe ich Ruhe.

    Leider musst du da sehr konsequent sein Susanne sonst steht da immer jemand anderes nur nicht du selbst. Ich wünsche dir Glück und einen schönen 2. Advent, Mfg Lyn 😉
  • Danke das ist vielleicht auch eine Idee damit ich endlich mal Ruhe bekomme denn bei den Temperaturen kann ich ja auch nicht jedesmal 1 Stunde im kalten Auto sitzen kann hier nur nirgends anders parken denn überall Halteverbot. das ist echt doof

    Dir auch schönen zweiten Advent und ich werde mich durchsetzen denke das ist mein Recht.

    Susanne
  • Hallo Lyn
    mag sein daß das bei euch so ist daß der Abschleppdienst beim Halter kassiert.
    Bei uns in Hessen muß der den Abschleppwagen bestellende die Kosten gleich zahlen und sich beim Halter zurück holen.
    Gerade das hindert viele eigenmächtig den Abschleppdienst zu rufen, das wissen die Autofahrer sehr gut, drum riskieren sie es einfach, leider zu oft mit Glück.
    Aber nachfragen beim Ordnungsamt wäre sicher nicht falsch.

    @Susanne
    schade, aber die Sperrpfosten gibt es in verschiedenen Ausführungen, schau einfach mal in den Link.
    LG
    rednaxela
  • Danke erstmal habe gestern an den obersten vom Ordnungsamt geschrieben weil seid zwei Tagen steht wieder einer da und die machen nichts...Den Abschleppdienst kann ich nicht bestellen sagten sie mir hier weil es öffentliche Straßen sind muss den die Polizei oder Ordnungsamt rufen, werde gleich nochmal da anrufen und wenn nicht mach ich echt theater werde wohl auch an die örtliche Presse gehen habe da ganz gute Kontakte.

    Lieben Gruß Susanne
  • hallo Susann,

    ich kann dir sagen du darfst ihn räumen lassen. ein personenbezogener Behindertenparkplatz kann und muss immer frei bleiben. Wir haben da ausgiebige Informationen für dich. kann diese aus Zeitmangel hier leider nicht aufschreiben. Ich werde dir in einer PN meine Handynummer geben, dann darfst du mich gerne anrufen. wir haben dieses Thema durch sowohl mit der Polizei als auch mit dem Ordnungsamt. Ich kann dir sicher sehr hilfreiche Informationen geben.

    LG Thomas
  • StefanNRW hat geschrieben:
    Du kannst ihn soweit weiss abschleppen lassen, allerdings musst du dann in Vorkasse tretten für den Abschleppdienst und das Geld eigenständig beim Halter des Wagens eintreiben. Wenn du soweit über Rechtschutzversicherung oder ähnliches verfügst ist
    dies eine gute Option andernfalls auch viel Aufwand.


    Sie muss nicht in Vorkasse treten. Ein personenbezogener Behindertenparkplatz, darf nur von dem benutzt werden der auf die entsprechende Nummer registriert ist. kosten entstehen beim Abschleppen nur für den Fremdparker.
    LG Thomas
  • Hallo Breather
    Susanne schreibt:Den Abschleppdienst kann ich nicht bestellen sagten sie mir hier weil es öffentliche Straßen sind muss den die Polizei oder Ordnungsamt rufen.

    Du schreibst nun wieder anders. Es wäre nett wenn du uns die rechtliche Grundlage nennst zu deinen Angaben.
    Es könnte fatal sein wenn jemand privat den Abschleppdienst (wegen dieser Sache) anruft und dann erst einmal zahlen muß!
    Schönes Wochenende
    rednaxela
  • das mache ich gerne!
    das sind die aussagen der LPD ( Landes-Polizei-Direktion Baden - Württemberg) und dem Ordnungsamt der Stadt Schwetzingen. Wir mussten dieses über ein jahr durchführen, da wir erst jetzt einen Sperrpoller bekommen haben. Der hinweis auf "öffentliche Strasse" ist falsch, da der Personenbezogene Behindertenparkplatz als Sonderfläche gilt. und darf nur von der person beparkt werden auf die der ausweis ausgestellt ist.

    LG Thomas
  • Guten Morgen rednaxela,..

    sicher kann ich dir aus rechtlicher Sicht etwas dazu geben;

    Allgemeine Sonderparkplätze für Behinderte und personenbezogene Einzelparkplätze

    Nicht überall, wo ein dringendes Parkbedürfnis von Behinderten besteht, ist der ruhende Verkehr so geregelt, dass mittels der Behindertenparkausweise den berechtigten Interessen der Behinderten genügend nachgekommen wird. Kurzparkzonen in Gegenden mit Parkraummangel sind oft so stark besucht, dass die Chancen für Behinderte, dort eine Parkmöglichkeit vorzufinden, eher schlecht sind. Ähnlich ist die Situation in Bereichen mit eingeschränktem Haltverbot; diese können nicht nur vom Ladeverkehr besetzt sein, sie sind nicht selten auch von "normalen" Fzg-Führern verbotswidrig zugeparkt.

    Daher können überall dort, wo es das Interesse der Behinderten erfordert und die Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht ausreichend sind, allgemeine Sonderparkplätze für Behinderte eingerichtet werden.

    Dabei handelt es sich um besondere Stellflächen, die nur Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) und Blinden (Bl) vorbehalten sind. Diese Sonderparkplätze werden durch Zeichen 314 und 315 und einem Zusatzschild mit Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet.

    Zum Kreis der davon Begünstigten führen Berr / Hauser / Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2005, Rd.-Nr. 180 aus:

    "Begünstigt sind nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, also derselbe Personenkreis wie bei der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Die Parkerlaubnis gilt nicht nur für den Behinderten als Selbstfahrer, sondern auch für den ihn jeweils befördernden Fahrzeugführer. Nach § 42 Abs. 4 StVO (Zeichen 314 und 315) kann die Parkerlaubnis zugunsten Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinder beschränkt sein. Die Parkerlaubnis setzt nicht voraus, dass der Behinderte das Fahrzeug selbst lenkt; einem Blinden und teilweise auch den Gehbehinderten wäre dies faktisch gar nicht möglich und sie können wegen ihres Körperschadens auch keine Fahrerlaubnis erlangen. Sie sind darauf angewiesen, von anderen Personen befördert zu werden. Es genügt aber nicht, dass das Fahrzeug im Interesse eines Schwerbehinderten (Besorgungsfahrt in Abwesenheit des Behinderten) eingesetzt ist; es muss eine Fahrt sein, die der Beförderung des Behinderten dient."

    Die mit Zeichen 314/315 und mit dem ZZ 1044–10 gekennzeichneten, nicht personenbezogenen Sonderparkplätze stehen nur den mit einem besonderen Parkausweis versehenen Schwerbehinderten und Blinden zur Verfügung. Die Ausnahmen (= Parkerleichterungen) gelten kraft ausdrücklicher Vorschrift nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind (§ 42 Abs. 4 StVO).

    Ist die Höchstparkdauer zeitlich beschränkt - was auch für Behindertenparkplätze zulässig ist - so muss dies befolgt und das Befolgen durch Auslegen der Parkscheibe dokumentiert werden.

    Neben diesen allgemeinen Sonderparkplätzen für Behinderte gibt es auch die mit Zeichen 286, 314 oder 315 und mit Zusatzschild 1020-11 oder 1044-11 gekennzeichneten personenbezogenen Einzelparkplätze.

    Für ihre Benutzung ist ein "besonderer Parkausweis" mit einer Nummer erforderlich. Und diese Nummer muss mit der auf dem Zusatzschild angegebenen Nummer übereinstimmen. Der besondere Parkausweis muss gut lesbar im Fahrzeug für Kontrollzwecke ausgelegt sein, andernfalls liegt auch bei materieller Parkberechtigung ein Parkverstoß vor.

    Die Behörden dürfen auch einen mit einer Nummer versehenen allgemeinen Parkausweis für Behinderte ausstellen und dem Behinderten trotzdem einen Einzelplatz mit Nummer zuteilen. Dies soll im Interesse der Vermeidung der Ausstellung mehrerer Parkausweise zulässig sein (der Behinderte benötigt ja außerhalb seines Einzelplatzes noch einen Ausweis für die übrigen allgemeinen Behindertenparkplätze).

    Dem Berechtigten an einem personenbezogenen Einzelparkplatz ist es nicht gestattet, einen anderen auf "seinem" Parkplatz parken zu lassen; diese Dispositionsbefugnis steht ihm nicht zu, vgl. VG Berlin NZV 1996, 48 (Beschl. v. 14.03.1995 - 5 A 193.94).

    Zu beachten ist, dass die Einrichtung von Parkbevorrechtigungen dann nicht in Betracht kommt, wenn dem Schwerbehinderten auf seinem eigenen Grundstück ausreichende Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder geschaffen werden können, vgl. OVG Münster (Urteil vom 23.06.2004 - 8 A 2057/03).

    Und dies ist keine Erfindung in oder vom Land BaWü sondern gilt als Sonderregelung zur STvO in ganz Deutschland für den Personenkreis mit einer Behinderung in Deutschland.

    Ich weiß aus eigener Erfahrung das Hessen und auch das BL Niedersachsen gerne ihren Bürgern etwas anderes mitteilt, nur das ist falsch. Ein Fremdparker begeht so mit eine Ordnungswidrigkeit und dann ist das Ordnungsamt oder die Polizei für zuständig. Im Umkehrschluss sind es in ganz Deutschland die Organe / Behörde / Amt die für die Ordnung, Sicherheit auf den Straßen etc. sorgt, zu sorgen hat.

    Susanne soll sich nicht ins Boxhorn jagen lassen, Sie hat einen Personenbezogenen Parkplatz erhalten durch eine Behörde und so mit hat nur sie allein einen Rechtsanspruch dort zu parken.

    Euch allen einen schönen 2 Advent, Mfg Lyn
  • susanfi1963 hat geschrieben:
    Danke erstmal habe gestern an den obersten vom Ordnungsamt geschrieben weil seid zwei Tagen steht wieder einer da und die machen nichts...
    Lieben Gruß Susanne


    Hallo Susanne,

    Lyn hat Dir sehr gute Tipps gegeben.

    Ich würde auch ganz klar sagen, das ist DEIN alleiniger Parkplatz.

    Wenn die Schlafmützen vom Ordnungsamt nicht abschleppen, würde ich mal mit einer Unterlassungsklage drohen. Die sind verpflichtet, für die Ordnung auf den Straßen zu sorgen.

    Auf keinen Fall musst Du in Vorkasse gehen. Das wäre ja noch doller.

    Liebe Grüße
    vom Zornröschen
    😃
  • Hallo Lyn und Breather
    Vielen Dank für euere Ausführungen, besonders dir Lyn, danke.
    Den Text kannte ich, allerdings geht auch daraus kein Recht auf eigenmächtiges Abschleppen lassen der Falschparker von einem nummerierten Behindertenparkplatz hervor.
    Sicher kannst du selber den Abschleppdienst rufen, nur wird sich der Abschleppdienst in der Regel nicht darauf einlassen sich die Kosten vom Falschparker zu holen! Sei denn es ist mit dem Ordnungsbehörden vereinbart.Also Sondervereinbarungen.
    Einen § gibt es wohl dafür nicht. Gewiefte Autofahrer führen dawegen Prozesse, das weis auch der Abschleppdienst, für ihn bedeutet das dann ewig auf sein Geld warten .
    In der Regel macht das kein Abschleppdienst mit.
    LG
    rednaxela

    Edit: Offenbar wurde ich Mißverstanden. Mir ging es ausschließlich darum ob ich als Behindertenparkplatzinhaber abschleppen lassen kann ohne in Vorlage der Abschleppkosten treten zu müssen. Handelt es sich nicht um Sondervereinbarungen zwischen Abschleppdienst und Ordnungsbehörden muß ich in Vorlage treten.
  • PS: Ich meinte Untätigkeitsklage, nicht Unterlassungsklage. 😡
  • susanfi1963 hat geschrieben:
    Ich habe seid 6 Wochen nach 3 Jahre Kampf nun endlich meinen Behindertenparkplatz vor der Wohnungstür bekommen. Also mit Nummer usw.

    Susanne


    Von wem hast Du den Platz bekommen? Von der Stadt, oder?
    Also dürfte diese auch zuständig sein, dass der Platz nur für Dich da und frei ist.

    Du musst nicht in Vorkasse treten.

    Grüße von mir

  • Guten Abend Rednaxela,..

    auch in dem Fall gibt es bereits zig Urteile zum Fremd-parken, ich würde mich in dem Fall auf mein Selbsthilferecht berufen, und auf das alleinige Nutzungsrecht da ich in meiner Situation nicht viele Möglichkeiten habe durch die Behinderung;

    Ärger mit Falschparkern ? Wann Sie den Abschleppdienst rufen dürfen ?!

    Wann haben Sie das letzte Knöllchen bekommen ? Falsch parken kann künftig nicht nur auf öffentlichen Flächen teuer werden. Wer sein Auto auf einem Kundenparkplatz abstellt, aber dort gar nicht einkaufen will, muss sich nicht wundern, wenn sein Auto plötzlich weg ist! Wo Sie es wiederfinden und wie viel Sie das kosten kann, lesen Sie hier.

    Falsch parken kann teuer werden

    Wer sein Auto unbefugt auf einem fremden Grundstück abstellt, muss damit rechnen, dass es der Eigentümer abschleppen lässt.

    Dass dies nicht kostenlos geschieht, liegt auf der Hand. Der Abschleppdienst muss Ihnen das Auto erst herausgeben, wenn ihm der Falschparker die Abschleppkosten bezahlt hat.

    Erkämpft hat sich dieses Urteil eine Supermarktkette. Die hatte es Leid, dass Pendler ihren Parkplatz als Park-and-ride-Parkplatz missbrauchten und so ihren zahlenden Kunden die Parkplätze wegschnappten.

    Warnen Sie Falschparker mit Hinweisschildern vor

    Die Parker traf es nicht ganz überraschend: Schließlich hatte der Supermarkt auf Parkplatzschildern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen lassen würde.

    Als es dann tatsächlich so weit kam, staunte der Pendler nicht schlecht: Abends um 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt.

    Der Supermarkt hatte das Abschleppunternehmen beauftragt, regelmäßig zu kontrollieren, ob der Parkplatz auch von Nichtkunden genutzt würde. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge sollte es dann abschleppen.

    150 EUR pro Auto: So teuer kann's werden

    Im Vertrag hatten der Supermarkt und das Abschleppunternehmen auch gleich die Höhe der Abschleppkosten geregelt: 150 EUR sollte der Kfz-Besitzer an den Abschleppdienst zahlen plus die sogenannten Inkasso-kosten in Höhe von 15 EUR.

    Der Pendler wollte das Geld vom Supermarkt wieder erstattet haben. Der berief sich jedoch auf sein Selbsthilferecht. Dafür muss er nicht extra selbst Hand anlegen, sondern durfte auch einen Abschleppdienst damit beauftragen, seine Interessen für ihn wahrzunehmen.

    Berufen Sie sich gegenüber Falschparkern auf Ihr Selbsthilferecht !

    Der Bundesgerichtshof sah es genauso: Der Supermarkt darf unberechtigt geparkte Fahrzeuge abschleppen lassen.

    Die Besitzer unberechtigt abgestellter Fahrzeuge beeinträchtigen damit nämlich den unmittelbaren Besitz des Parkplatzbesitzers. Das sei als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) zu bewerten (BGH, Urteil v. 05.06.2009, V ZR 144/0😎.


    In diesem Fall darf der Beeinträchtigte auf sein gesetzliches Selbsthilferecht zurückgreifen, um der Beeinträchtigung abzuhelfen (§ 859 BGB). Aber auch das stößt natürlich auf gewisse Grenzen. Beispielsweise wenn der Parkplatzbesitzer unverhältnismäßige Maßnahmen gegen Falschparker ergreift.

    Wie viele Parkplätze noch frei sind, spielt keine Rolle

    Sind auf dem Parkplatz nebenan noch genügend Parkplätze frei, auf dem die Supermarktkunden ebenfalls hätten parken können, darf er dennoch unberechtigte Parker abschleppen lassen.

    Dafür darf er auch eigens ein Abschleppunternehmen beauftragen. Er muss lediglich darauf achten, dass der Abschleppdienst nicht den Bogen überspannt und nur Autos abschleppt, um z. B. mehr Gewinn zu machen.

    Lediglich die Inkasso-kosten musste der Kfz-Besitzer nicht zahlen. Die erließ ihm der Bundesgerichtshof gnädigerweise. Glück im Unglück, denn die Vorinstanzen waren noch viel strenger zum Falschparker gewesen!

    Das ist nur eins von vielen Urteilen die es gibt zum Selbsthilferecht etc. man kann es auch Hausrecht nennen nur das letztere bin ich mir nicht ganz sicher ob es vergleichbar ist.

    Quelle;
    http://www.meineimmobilie.de/vermieten-verwalten/hilfe-mietrecht/aerger-mit-falschparkern-wann-sie-den-abschleppdienst-rufen-duerfen

    Wann abschleppen ? ;

    http://www.recht-find.de/parken,_abschleppen_kosten.htm

    Hier fallen auch alle Sonderparkplätze 314 etc. mit rein.


    Einen schönen 2. Advent, Mfg Lyn