Rundfunkbeitrag ab 01.01.2013

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  • Ich weis ja nicht so ganz was du willst, was sollen die dir denn Beweisen? Daß der Rundfunkstaatsvertrag (Gebührenordnung) geändert wurde?
    Darüber ist überall nachzulesen, da gibt es keine Beweispflicht, möglich aber sie machen für dich eine Ausnahme und stellen dir die neue Gebührenordnung per Bote persönlich zu. Ich denke allerdings daß auch hier die Gebühren erheblich sein werden.
    Sei mir bitte nicht böse, klingt so: auf meine Rechte poche ich, meine Pflichten gehen mich nichts an! 👿
    Gruß
    rednaxela
  • auch wenn sie mir dies vielleicht nicht persönlich zustellen so ist es doch keine Pflicht dies überall nachzulesen und wenn ich nicht zufällig drauf gekommen wäre würde ich dies ganz einfach auch nicht wissen also stelle ich mich eben auf dumm. Ich weiß schon unwissenheit schützt vor Strafe nicht aber wo kein Kläger da auch kein Richter denke ich oder ? Sollte so ein Typ zu Kontrolle antanzen dann riskiert er bei mir höchstens eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs denn die haben keinerlei polizeiliche Gewalt und dann sollen die mal beweisen dass ich dies überhaupt nutze.
  • Es wird kein Kontrolleur kommen, wozu, was soll er kontrollieren.
    Jeder Haushalt ist Beitragspflichtig mit den bekannten Ausnahmen.
    Beweisen müssen dir dir gar nichts, die schicken dir eine Rechnung und damit hat es sich. Die rechtliche Erklärung ist der Rechnung beigefügt und somit hat es sich auch damit.
    Ich bin wirklich sehr froh daß dies dein einziges Problem ist, sicher ist man verärgert wenn etwas teuerer wird oder zu meinen Ungunsten geändert wird, aber so ist das Leben.
    Machst du eigentlich bei jeder Gesundheits-und Pflegereform (hat ja meist Kürzungen zur Folge) auch so einen Aufstand?
    Es lohnt nicht, kostet nur Nerven.
    LG
    rednaxela
    Edit: mich würde mal dein Alter interessieren 😳
  • na da warte ich mal ab ob so eine Rechnung eintrudelt. Mir geht es ja hier eigentlich eher um das Prinzip das ich vorher befreit war und nun winwn "Ermäßigten" Beitrag zu bezahlen hätte. Da frage ich mich irgendwie schon warum ich eigentlich das Kennzeichen RF in meinem Auswei habe ? Sicher diejenigen die dies nicht in Ihrem Ausweis haben bezahlen mehr dafür aber seien wir mal ehrlich für den Sch... den sie uns vorsetzen auch noch Geld bezahlen (wobei sie ja auch noch genügend an Werbeeinnahmen einfahren) ? Ich mache bei den anderen Sachen keinen solchen Aufstand aber hier geht es mir wie schon erwähnt echt ums Prinzip. Nun wenn Dich mein Alter interessiert 46 Jahre und Du ?
    Viele liebe Grüße
    Manfred
  • wheeler01 hat geschrieben:....aber seien wir mal ehrlich für den Sch... den sie uns vorsetzen auch noch Geld bezahlen .....

    kommt meiner meinung nach auf die eigene auswahl der sendungen an. 😳

    ich schau auch nicht jeden mist, die privaten generell nicht.

    aber es ist eben -wie alles im leben- geschmackssache – ich persönlich finde eigentlich meist etwas sehenswertes. manches, was spät läuft zeichne ich auf.

    zum thread: wenn ihr eure fragen nach dem alter (beiderseits) geklärt habt(?)
    kannst du, lieber manfred, nicht dich nicht vielleicht nach 3 (!) seiten um dieses thema langsam entspannen? 😉

    lg
    rosi

  • nun ich sehe sowieso hauptsächlich pay tv da gibt es wenigstens keine nervigen Werbeunterbrechungen. Was das Alter anbelangt habe ja nicht ich mit diesem Thema angefangen oder ? Ich habe lediglich eine Antwort auf eine Frage gegeben Rosi.
    VLG
    Manfred
  • wheeler01 hat geschrieben:
    Nun wenn Dich mein Alter interessiert 46 Jahre und Du ?
    Viele liebe Grüße
    Manfred

    Steht im Profil.
    Schönen Abend dir und allen anderen.
    Gruß
    rednaxela
  • nun dies mußt Du nicht mir sagen 😃

  • @Manfred
    Ein Bezug deines Beitrags fördert die Übersicht.
    Gruß
    rednaxela
  • wie darf ich dies verstehen dass ein Bezug meines Beitrages die Übersicht fördert ? Da solltest Du Dich schon ein wenig genauer ausdrücken finde ich. Vielleicht stelle ich mich da auch nur ein wenig dumm an ?
    VLG
    Manfred
  • http://img1.gbpicsonline.com/gb/01/004.jpg
    glückwunsch: seite 4!!!!!!!


  • wheeler01 hat geschrieben:
    wie darf ich dies verstehen dass ein Bezug meines Beitrages die Übersicht fördert ? Da solltest Du Dich schon ein wenig genauer ausdrücken finde ich. Vielleicht stelle ich mich da auch nur ein wenig dumm an ?
    VLG
    Manfred


    Auf wessen Beitrag du antwortest, das nennt man Bezug oder auf deutsch , wen du ansprichst mit deinem Beitrag.
    Wir lernen alles noch. Eine PN hätte auch genügt.
    LG
    rednaxela
  • sag es halt gleich so rednexla (ich hoffe dies ist nun richtig auf jeden Fall weißt Du nun dass Du gemeint bist 😀)
    VLG
    Manfred
  • danke auch für Deinen Glückwunsch Rosi.
    VLG
    Manfred
  • Moin!

    Nachdem ich nun den ganzen Thread gelesen und eigentlich nichts weiter erfahren habe, als eine für mich völlig überflüssige Diskussion, möchte ich noch einmal auf das eigentlich Thema zurück kommen.

    Thema RF hatten wir nun ausführlich genug, aber ich habe neben allen Merkzeichen auch die Pflegestufe III+. Und Menschen, die Hilfe zur Pflege bekommen, können doch von der Rundfunkgebühr ganz befreit werden (Punkt 407 der Voraussetzungen für Befreiungen und Ermäßigungen). Nachdem nun der erste Antrag auf Befreiung abgelehnt wurde und wir in den Widerspruch gegangen sind habe auch ich eine Beitragsrechnung über 5,99€ bekommen.

    Ich wiederhole jetzt mal die Frage, die ganz am Anfang schon mal im Raum stand: Muss ich die zahlen? Nein, aber wenn ich die nicht zahle, kommen womöglich die Mahnungen ins Haus geflattert, wenn nicht mal bald eine Antwort vom Widerspruch kommt, den ich vor Wochen eingelegt habe. Was tun? Denn wenn wir jetzt erst mal zahlen, um Mahnungen zu vermeiden, sehen wir das Geld wohl nie wieder 👿

    LG
  • sorry für die Verspätung aber bei mir gehts derzeit drunter und drüber 😃 Nun dass der ganze Thread aus dem Ruder gelaufen ist dafür kann ich eigentlich nichts (wie Du sicher auch unschwer beim Lesen feststellen kannst) denn irgendwie gab jeder so seinen Senf dazu ob dieser nun zum eigentlichen Thema gehörte oder nicht. Auch ich habe so einen Schrieb bekommen und das Geld bezahlt jedoch nicht ohne an die GEZ einen Brief zu schreiben in denen ich ihnen mitteilte dass sie das Geld nur unter vorbehalt und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft erhalten haben da ich die ganze Sache erst noch konkret (mit meinem Rechtsanwalt) abklären muß. Ich hoffe Dir nun ein wenig mit meinem Schreiben geholfen zu haben ?
    VLG
    Manfred
  • Pumba hat geschrieben:
    Moin!

    Nachdem ich nun den ganzen Thread gelesen und eigentlich nichts weiter erfahren habe, als eine für mich völlig überflüssige Diskussion, möchte ich noch einmal auf das eigentlich Thema zurück kommen.

    Thema RF hatten wir nun ausführlich genug, aber ich habe neben allen Merkzeichen auch die Pflegestufe III+. Und Menschen, die Hilfe zur Pflege bekommen, können doch von der Rundfunkgebühr ganz befreit werden (Punkt 407 der Voraussetzungen für Befreiungen und Ermäßigungen). Nachdem nun der erste Antrag auf Befreiung abgelehnt wurde und wir in den Widerspruch gegangen sind habe auch ich eine Beitragsrechnung über 5,99€ bekommen.

    Ich wiederhole jetzt mal die Frage, die ganz am Anfang schon mal im Raum stand: Muss ich die zahlen? Nein, aber wenn ich die nicht zahle, kommen womöglich die Mahnungen ins Haus geflattert, wenn nicht mal bald eine Antwort vom Widerspruch kommt, den ich vor Wochen eingelegt habe. Was tun? Denn wenn wir jetzt erst mal zahlen, um Mahnungen zu vermeiden, sehen wir das Geld wohl nie wieder 👿

    LG


    Für wen gilt die Befreiung oder Ermäßigung?



    Empfänger staatlicher Sozialleistungen

    Wer bestimmte staatliche Sozialleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhält, kann sich auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Zu diesem Personenkreis zählen:
    • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d BVG,
    • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII,
    • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II,
    • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG),
    • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG,
    • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
    • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird,
    • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.

    Wichtig: Minderjährige sind nicht beitragspflichtig.



    Empfänger von Ausbildungsförderung

    Wer staatliche Förderung erhält, um eine Ausbildung oder ein Studium zu absolvieren, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen. Dazu gehören:
    • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen,
    • Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III a. F. (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a. F. (neu: Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen,
    • Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff SGB III a. F. (neu: §§ 122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen.



    Menschen mit Behinderung

    Einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht können stellen:
    • taubblinde Menschen,
    • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie § 27 d BVG.

    Menschen, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Der ermäßigte Beitrag beträgt 5,99 Euro pro Monat. Einen Antrag können stellen:
    • blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung. Das Merkzeichen „RF“ wurde zuerkannt.
    • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das Merkzeichen „RF“ wurde zuerkannt.
    • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das Merkzeichen „RF“ wurde zuerkannt.

    Hinweis: Erhalten Menschen mit Behinderung eine der oben genannten staatlichen Sozialleistungen oder Ausbildungsförderung, können sie auch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.



    Härtefälle

    Wer keine der im § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen erhält, weil seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags (17,98 Euro) ist.



    Wie können Sie die Befreiung oder Ermäßigung beantragen?

    Das Antragsformular können Sie online ausfüllen und anschließend ausdrucken. Zudem ist das Formular bei Städten und Gemeinden sowie bei zuständigen Behörden erhältlich. Füllen Sie den Antrag bitte vollständig aus und fügen Sie den erforderlichen Nachweis bei. Schicken Sie bitte nur den Nachweis, der auf den angegebenen Antragsgrund zutrifft.
    • Geben Sie auf dem Antrag Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum an. Sind Sie bisher noch nicht bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio angemeldet, gilt Ihr Antrag gleichzeitig als Anmeldung der Wohnung.
    • Wählen Sie nun den auf Sie zutreffenden Befreiungs-/ Ermäßigungsgrund aus und tragen Sie die Nummer auf dem Antrag unter "Grund für die Befreiung oder Ermäßigung" ein.
    • Wichtig: Bitte unterschreiben Sie unbedingt den Antrag! Ohne Unterschrift ist der Antrag nicht gültig.
    • Senden Sie den Antrag und den erforderlichen Nachweis in einem frankierten Briefumschlag an: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln.

    Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio entscheidet danach über Ihren Antrag.



    Wie kann der Nachweis erbracht werden?

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Vorliegen einer Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzung nachzuweisen. Sie können
    • die Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde (z. B. "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde", "Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio") über den Bezug der Sozialleistung oder über die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" im Original oder
    • einen aktuellen Bescheid über die Bewilligung der Sozialleistung in beglaubigter Kopie, alternativ im Original, oder
    • den Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) in beglaubigter Kopie, alternativ im Original, oder
    • ein aktuelles fachärztliches Attest oder eine amtliche Bescheinigung im Original über die Taubblindheit vorlegen.

    Bitte schicken Sie uns nur die aufgeführten Nachweise. Bitte senden Sie uns KEINE Unterlagen über Wohngeld, Arbeitslosengeld I, Pflegegeld nach den Pflegestufen I, II oder III der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB XI). Auch benötigen wir keine Einkommensnachweise, Kontoauszüge oder Ihren Mietvertrag. Unterlagen, die wir nicht benötigen, können wir Ihnen leider nicht zurücksenden. Da alle eingehenden Unterlagen im Posteingang elektronisch eingelesen werden, werden auch nicht benötigte Unterlagen erfasst und können aus dem elektronischen Archiv im Nachhinein nicht gelöscht werden.



    Was müssen Sie beim Einreichen von Originalen beachten?
    • Wenn Sie uns den Bewilligungsbescheid für Ihre Sozialleistung im Original zusenden und zurückerhalten möchten, bitten wir Sie, diesen mit den Worten "Original – bitte zurücksenden" zu kennzeichnen. Sonst können wir nicht garantieren, dass Sie ihn zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird.
    • Der Schwerbehindertenausweis im Original muss nicht gekennzeichnet werden. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.
    • Die "Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" bzw. die "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde" senden wir Ihnen nicht zurück. Diese benötigt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als Original. Dieses Original ist zum Verbleib bestimmt.



    Wo können Sie Ihre Nachweise beglaubigen lassen?

    Die Behörde, die die Leistung gewährt, und die Stellen, die Aufgaben
    öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, können Beglaubigungen vornehmen (z. B. Agenturen für Arbeit, Ämter für Ausbildungsförderung, Stadt- oder Gemeindeverwaltungen).



    Was müssen Sie beachten, wenn Ihnen Ihr Nachweis noch nicht vorliegt?

    Es ist nicht mehr notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen. Bei der
    Neuregelung des Befreiungsverfahrens hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass bei der Beantragung der Befreiung oder Ermäßigung der entsprechende Nachweis der leistungsgewährenden Behörde nicht immer rechtzeitig vorliegt. Es besteht nun die Möglichkeit, eine Befreiung oder Ermäßigung auch rückwirkend zu erhalten. Mehr zu den Voraussetzungen finden Sie unter "Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung?"



    Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung?

    Sie erhalten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ab dem auf dem Bewilligungsbescheid/der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid von der Behörde erstellt wurde. Beachten Sie bitte: Maßgeblich ist das Erstellungsdatum des Bescheids und nicht das Ausstellungsdatum der Bescheinigung. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.



    Wie lang gilt eine Befreiung oder Ermäßigung?

    In der Regel gilt Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, solange die jeweilige Leistung gewährt wird. Bevor sie ausläuft, ist rechtzeitig ein neuer Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen.



    Was ist zu tun, wenn Sie bislang aus gesundheitlichen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit waren?

    Ihre Befreiung wird ab dem 1. Januar 2013 automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt. Für die Umstellung brauchen Sie nichts weiter zu tun. Die Ermäßigung gilt für denselben Zeitraum wie die vorherige Befreiung.



    Für wen gilt die Befreiung oder Ermäßigung?

    Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags gilt für die Antragsteller sowie für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, wenn sie mit in der Wohnung leben, für die der Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Zudem gilt sie für Mitbewohner, die gemeinsam mit dem Antragsteller eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches bilden.
    (Quelle www.rundfunkbeitrag.de)
    So lange der Widerspruch nicht abgearbeitet ist kommen keine Mahnungen, sollten doch welche kommen, mit Hinweis auf den Widerspruch schriftlich protestieren.
    Ich sehe keine Chance für den Widerspruch.
    Benny
  • dies war ja eine recht erschöpfende Antwort geht jedoch meiner Meinung nach schwer gegen mein Rachtsempfinden und ich denke dass ich da von Berufswegen einigermaßen eines entwickelt habe. Ich laß mich einfach mal überraschen was mein Anwalt sagt.
    VLG
    Manfred
  • Es wäre nett wenn du uns das Ergebnis dann auch mitteilst!
    Benny
  • Hallo zusammen,

    Wheeler, Danke für die Antwort, aber jemandem wie der Ex-Gez einen Brief zu schicken, dass das auf Vorbehalt ist, da backen die sich ein Ei drauf. Wünsch dir aber Glück, dass du etwas erreichst und äußere mich zum Rest besser erst gar nicht.

    Und Benny: Wenn du mich schon zitierst, weißt du, dass ich alle Merkzeichen und die Pflegestufe III+ habe, damit befreit war, Antrag auf ermäßigten Beitrag gestellt habe, der abgelehnt wurde, ich widersprochen habe, darauf noch keine Antwort kam, aber ne Zahlungsaufforderung für den vollen Beitrag und ...

    Du fragst mich, für wen die Befreiung/Ermäßigung ist? Ich gebs auf...wozu hast du mir das alles geschrieben, bzw. kopiert?

    LG
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