Arbeitsunfall vor 10 Jahren - jetzt psychische Unfallfolgen per Gutachten bestätigt, aber BG zahlt n

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  • also, Lyn...

    das psychische Gutachten hat die BG Anfang diesen Jahres in Auftrag gegeben...es ist im März geschrieben worden und dann an die BG versandt worden.

    Die BG hat dieses Gutachten erhalten. Hat hierzu keinen Bescheid geschickt...und auch nichts anderes! Das Gutachten ist in der Zeit, in der ich Verletztengeld bekam in Auftrag gegeben worden und auch in der Zeit bin ich begutachtet worden...die MdE im psychischen Gutachten wurde mit 50% angegeben - es war das erste Gutachten im Bereich der Psyche...

    Das chirurgische Gutachten von Mai 10 besagt, dass ich eine MdE von 25% habe. Dieses ist aufgrund eines Verschlimmerungsantrages gestellt worden. Hiergegen habe ich nach Eingang des Bescheids Widerspruch eingelegt, den ich aber nach wie vor nicht begründet habe.

    Die neuen Gutachtervorschläge kommen jetzt und beziehen sich auf den Widerspruch (chirurgisch und erneut psychologisch)...

    Ich werde eine Gutachterauswahl treffen und dementsprechend der BG meinen Gutachter vorschlagen...

    Das psychische Gutachten ist nie offiziell anerkannt worden, aber auch nicht offiziell in Frage gestellt worden...wie gesagt:

    muss die BG das Gutachten anerkennen (oder kann sie es ohne darauf einzugehen ablehnen, weil es in der die Zeit des VG-Bezuges fällt? Ab wann muss die BG das Gutachten anerkennen (Rentenerhöhung)? Ab dem Tag an dem der Auftrag erteilt wurde? Ab dem Tag als es geschrieben wurde oder ab dem Tag, der dem folgt, wenn das VG endet?

    Die Fragen nehmen kein Ende - es tut mir leid...aber - lass Dir Zeit, mach erst mal Pause und schreibe erst, wenn Du Dich entsprechend fühlst und wenn Du überhaupt noch Lust hast...

    LG, der Irk
  • Guten Abend Irk,

    jedes Gutachten das durch eine Behörde, Amt Träger in Auftrag gegeben wird ist ein Dokument. Es wird etwas dokumentiert, in unserem Fall oft die Gesundheit unser Befinden etc. Ob es jedoch vom jeweiligem Auftraggeber anerkannt wird ist eine ganz anderer Fakt. Leider ist dies so.

    Jedoch solltest du dir von jedem Gutachten das zu deiner Gesundheit etc. angefertigt wird dies bei deiner dir zuständigen BG abfordern. Die BG händelt Gutachten wie auf dem Türkischen Basar. Zu gut Deutsch es wird solange Begutachtet bis es nichts mehr gibt das sich begutachten lässt oder man es anerkennen muss, weil die Gesundheit stetig weniger wird.

    Und so ist jedes Gutachten relevant ob positiv / negativ für den Betroffenen.

    Eine Verschlechterung wird ab den Zeitpunkt anerkannt wo der Verschlechterungsantrag bei der BG eingegangen ist, von daher immer schriftlich, formlos, jedoch per Einschreiben / Rs. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zur Feststellung der Verschlechterung / Anerkennung ist der nächste Zankapfel ab wann. Das ist der Zeitpunkt an dem der Versicherte es seiner BG gemeldet hat. Dann hast du deinen Rückschein mit dem Vermerk Anzeige / Verschlechterung/ BG.

    Solange du VL - Geld bekommst spielt dies keine Rolle zur Verschlechterung, erst bei der Feststellung zur MdE in %, die Höhe. Das nennt man dann Neufeststellung der Unfallrente / Verletztenrente, wenn bereits eine Rente gewährt, geleistet wurde.

    Es muss dir gar nichts Leid tun Irk, vor Jahren bin ich auch fast verzweifelt, heute muss ich schmunzeln zu den Dingen, wobei es auch immer wieder Verletzungen sind in der Seele. Und die heilen schlechter als der Rest,.. Wenn du Fragen hast stelle diese zusammen kann man es schaffen.

    Dir deiner Familie einen schönen dritten Advent, Mfg Lyn 😉
  • Guten Tag Lyn und Dir auch einen frohen 3. Advent,

    selbstverständlich habe ich jedes Gutachten angefordert und vorliegen. Ebenfalls habe ich in Abständen immer Akteneinsicht bekommen und diese Akten auch in Kopie vorliegen.

    Das "Befinden" sprich Schmerzen können laut BG nicht in einem Gutachten bewertet werden, weil diese subjektiv sind...nichts desto trotz steht in allen Gutachten "die Schmerzen sind glaubhaft vorgetragen und in Übereinstimmung mit den Untersuchungsergebnissen".

    Solange du VL - Geld bekommst spielt dies keine Rolle zur Verschlechterung, erst bei der Feststellung zur MdE in %, die Höhe. Das nennt man dann Neufeststellung der Unfallrente / Verletztenrente, wenn bereits eine Rente gewährt, geleistet wurde.

    Das heisst ja dann, dass § 74 (2) doch greift und ich, weil ich in der Zeit, in der ich VG bezogen habe, begutachtet wurde, keine MdE Erhöhung - also keine höhere Rente bekomme.

    Die Frage ist nur: Warum hat die BG eine Begutachtung veranlasst, obwohl sie genau wusste, dass das Gutachten nicht relevant ist.

    Ich versteh einfach nicht, wieso die BG ein Gutachten (von sich aus) in Auftrag geben kann, mit dem Wissen das es nach § 74 (2) eh nicht relevant ist und vor allen Dingen, dass man dann da nicht gegen vorgehen kann - denn scheinbar haben die es ja vorsätzlich gemacht.

    LG, Irk
  • Hallo Irk,

    wie versprochen, wollte ich mich heute um Dein Anliegen kümmern. Nachdem Ihr ja jetzt noch einiges mehr an Input reingestellt habt, brauche ich noch ein wenig, um mich da durch zu arbeiten.

    Tut mir sehr leid...! Ich melde mich aber schnellstmöglich hier wieder 😀
  • Hallo Justin,

    es braucht Dir gar nichts leid zu tun...im Gegenteil, ich bin Dir ja sehr dankbar und wie von Nicky schon festgestellt wurde: es beneidet Dich auch keiner 😀

    Abgesehen davon hat mir Lyn ja - wie so oft - schon sehr geholfen...ich bin allerdings jetzt echt gespannt, wie Du die Dinge siehst und freue mich darauf, von Dir zu lesen...


    Danke...

    der Irk
  • Hallo Irk,

    es hat leider etwas gedauert, bis ich mich durch Euren ausführlichen Schriftwechsel gearbeitet und ein wenig mit den §§ vertraut gemacht habe.

    An dieser Stelle möchte ich der lieben Lyn auch meinen herzlichen Dank für ihr Engagement in dieser Angelegenheit aussprechen 😀

    Meiner persönlichen, nicht anwaltlichen oder gar rechtsberatenden, Meinung nach, ist hier folgendes geschehen:
    Analog zur BSGE 27, 244; 32, 215 hat die BG ein Gutachten erstellen lassen, um dann nach einem Jahr ein Änderung zu Deinen Ungunsten machen zu können. Dummerweise ist dieses Gutachten nicht wie erwartet ausgefallen.

    Zum Glück für die BG hast Du zur Zeit der Gutachtenerstellung aber Verletztengeld bezogen. Sie kann sich also auf §74 (2) berufen, wenn es darum geht, weshalb es keinen (positiven) Änderungsbescheid aufgrund dieses Gutachtens gab.

    Nun ist das Verletztengeld vorbei und es kann eine neue Festsetzung erfolgen. Da die BG jedoch auf Zeit spielt, lässt sie erst noch mal ein neues Gutachten anfertigen.

    Was die Auswahl des Gutachters betrifft, habe auch ich keine rechtlichen Hindernisse für „Deinen“ Gutachter gefunden. Ich an Deiner Stelle würde daher „Deinen“ Gutachter benennen und mich dabei ggf. noch auf die Webseite der BG berufen. Wenn die BG einen Einwand gegen Deinen Gutachter hat, muss sie den ja irgendwie begründen.

    Ich hoffe, ich habe alle Einzelheiten Deines Anliegens richtig erfasst und meine Anmerkungen konnten Dir helfen! 😀

    Falls nicht, zögere bitte nicht, noch einmal nachzufragen!

  • Guten Morgen Justin,

    vielen Dank für Deine Mühe.

    es hat leider etwas gedauert, bis ich mich durch Euren ausführlichen Schriftwechsel gearbeitet und ein wenig mit den §§ vertraut gemacht habe.

    An dieser Stelle möchte ich der lieben Lyn auch meinen herzlichen Dank für ihr Engagement in dieser Angelegenheit aussprechen


    Absolut. Lyn hat mir unglaublich viel geholfen...auch von mir noch einmal einen grossen Dank.

    Analog zur BSGE 27, 244; 32, 215 hat die BG ein Gutachten erstellen lassen, um dann nach einem Jahr ein Änderung zu Deinen Ungunsten machen zu können. Dummerweise ist dieses Gutachten nicht wie erwartet ausgefallen.

    So, und diese BSG Entscheidung finde ich nirgendwo...hättest Du da eventuell mal einen Link für mich...sonst weiss ich halt nicht worüber hier gesprochen wird 😀

    Zum Glück für die BG hast Du zur Zeit der Gutachtenerstellung aber Verletztengeld bezogen. Sie kann sich also auf §74 (2) berufen, wenn es darum geht, weshalb es keinen (positiven) Änderungsbescheid aufgrund dieses Gutachtens gab.

    Richtig. Bis dato habe ich zwar noch keine Reaktion auf die Anforderungen des Bescheides, aber ich gehe davon aus, dass die sich darauf berufen werden. Hier ist allerdings nach wie vor die Frage, wieso und weshalb die BG ein Gutachten trotz § 74 (2) in Auftrag gegeben hat...es ist halt abzuwarten, was die BG mir jetzt schreiben wird...

    Nun ist das Verletztengeld vorbei und es kann eine neue Festsetzung erfolgen. Da die BG jedoch auf Zeit spielt, lässt sie erst noch mal ein neues Gutachten anfertigen.

    So, und hier müsste die BG mir jetzt einen Bescheid zu senden. Denn hier würde ich sagen, dass § 74 (1) greift:

    Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte Zeit geleistet wird, kann aufgrund einer Änderung der MdE zuungunsten des Versicherten nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden. ...

    Das eine Jahr ist noch nicht vorbei...allerdings habe ich halt den Bescheid noch nicht...

    Was die Auswahl des Gutachters betrifft, habe auch ich keine rechtlichen Hindernisse für „Deinen“ Gutachter gefunden. Ich an Deiner Stelle würde daher „Deinen“ Gutachter benennen und mich dabei ggf. noch auf die Webseite der BG berufen. Wenn die BG einen Einwand gegen Deinen Gutachter hat, muss sie den ja irgendwie begründen.

    Ja, dass ist halt nach § 200 (2) geregelt...

    Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist ausserdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.

    ...nach wie vor ist es aber so, dass ich mittlerweile "weiss", dass ich ebenfalls ein Vorschlagsrecht habe und das die BG, meinen nur aus fachlichen Dingen ablehnen könnte, aber das gibt es nirgendwo schriftlich!!! Klar schreibt der Bfdi auf seiner Seite, dass es so ist...klar gibt es entsprechende Kommentierungen - allerdings auch gegenteilige Kommentierungen - und selbstverständlich war es bei Vorlage des Gesetzes zunächst gedacht, die Gutachterauswahl mit hineinzubringen, aber nirgendwo steht, dass die BG wirklich verpflichtet ist...eventuell kann mir hier auch jemand ein Urteil oder eine Entscheidung des BSG nennen.

    Ich hoffe, ich habe alle Einzelheiten Deines Anliegens richtig erfasst und meine Anmerkungen konnten Dir helfen!

    Falls nicht, zögere bitte nicht, noch einmal nachzufragen!


    Das habe ich hiermit getan 😀 Danke Dir für Deine Mühen.

    Eventuell - da es ja wirklich bei mir ziemlich kompliziert bzw. auch individuell ist, kann auch einer von Euren RA´s mal drüber gucken...

    Liebe Grüsse und vielen Dank für alles.

    Wünsche Euch, Justin und Lyn sowie allen die hier mitlesen ein entspanntes und stressfreies Weihnachtsfest...

    der Irk


  • Hallo zusammen und allen ein frohes, gesundes und glückliches 2012!

    Ich hoffe, Ihr alle hattet erholsame Feiertage.

    Justin, danke Dir noch einmal - genauso wie Lyn - für Eure einzigartige Hilfe im letzten Jahr 😉

    Allerdings muss ich - wie im vorherigen Beitrag - halt noch einmal nachfragen, ob Ihr mir diese - von Euch viel zitierte BSGE irgendwo per Link geben könntet bzw mir sagen könntet, wo ich diese finden kann.

    Bis dato hat die BG sich nicht geäussert - was ich ehrlich gesagt als weitere Frechheit ansehe - insbesondere weil die BG wissen sollte, dass ich ich "in der Luft hänge".

    Auch noch einmal die Frage, ob Eure Rechtsanwälte sich das Ganze vielleicht einmal kurz anschauen könnten und einen Kommentar dazu abgeben könnten/würden.

    Vielen Dank für Eure Mühen und einen schönen Tag,

    danke...der IRK
  • Hallo Irk,

    auch Dir noch ein frohes neues Jahr 😀

    Ich kann Dir versichern, dass ich Deinen Fall auch über die weihnachts- und jahreswechselbedingte Auszeit nicht vergessen habe. 😉

    Unsere Rechtsfachexperten sind auch schon auf Dein Anliegen hingewiesen. Es dauert aber immer ein wenig bis zu deren Antwort.

    Dass Du "in der Luft" hängst ist der BG natürlich total egal.

    Die Frage nach dem "warum" beantwortet sich meiner Meinung nach dadurch, dass es für die BG höchstwahrscheinlich billiger ist, ein Gutachten in den Sand zu setzen, das evtl. nicht das "gewünschte" Ergebnis bringt, als Dir entsprechende Zahlungen zuzugestehen.

    Was den Gutachter betrifft, so würde ich es, wie gesagt, einfach mal probieren 😉

    Aber hierzu können unsere Fachexperten vielleicht auch etwas mehr sagen.
  • Hallo Irk,

    hier noch ein Nachtrag. Ich habe noch ein wenig recherchiert.

    Die von Lyn zitierten BSGE, auf die auch ich mich bezogen habe, sind beim BSG anforderbar.
    http://www.bsg.bund.de/cln_115/nn_138172/DE/06__Versand__von__Entscheidungen/versand__von__entscheidungen__note.html?__nnn=true

    Die Kosten bei Emailübersendungen betragen idR 2,50 Euro pro BSGE.

    Es handelt sich um die BSGE 2 RU 174/65 vom 14.12.1967 und um 7/2 RU 169/67 vom 17.02.1971.

    Ich hoffe, das hilft Dir weiter! 😀