Arbeitsunfall vor 10 Jahren - jetzt psychische Unfallfolgen per Gutachten bestätigt, aber BG zahlt n

Hallo zusammen,

habe vor 10 Jahren einen Arbeitsunfall gehabt. BG hat nach Gutachten im Endeffekt dann auch die "Rente auf unbestimmte Zeit" anerkannt.

Jetzt hat die BG ein psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses ist erstellt worden und die BG hat es insofern als Unfallfolge anerkannt, dass sie jetzt eine Therapie zahlt. Allerdings habe ich nie einen Bescheid bekommen. Muss die BG nicht jetzt eine "vorläufige Rente" bis zum nächsten Gutachten zahlen? Finde hierzu leider keinerlei Urteile bzw. Informationen im Netz.

Wäre klasse, wenn mir jemand helfen könnte...

Vielen Dank,

Irk
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Antworten

  • Hallo Irk,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Nun, wenn Du schon einen Bescheid auf unbestimmte Zeit bekommen hast und seit dem neuen Gutachten kein neuer Bescheid kam, ist der alte Bescheid immer noch gültig. Glückwunsch 😀

    Es wird eben nun zusätzlich noch eine Therapie gezahlt.

    Alles ist also gut 😀

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀

    Wenn Dein Anliegen geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.
  • Hallo Justin,

    vielen Dank für die Willkommensgrüsse und deine Antwort.

    Es ist aber nicht so, wie Du schreibst. Die Rente, die bereits aufgrund von chir. Gutachten beschieden worden ist (2005), ist ja unabhängig von dem psychologischen Gutachten jetzt. Vor allen Dingen ist die psychologische MdE nochmals wesentlich höher.

    Chirugische MdE --> 25% (beschieden auf unbestimmte Zeit)

    psychologische MdE --> 50% ( kein Bescheid)

    grüsse Irk
  • Alles klar, verstehe.

    Dann stellt sich zunächst die Frage, wann denn das psychologische Gutachten fertig war.

    Im Zweifel würde ich einfach mal mit einem netten Brief nachfragen 😉

    Wenn ein neuer Bescheid ergeht, wird das ja dann auch rückwirkend entschieden.

    Ich hoffe, mein kleiner Hinweis bringt Dich ein wenig weiter! 😀
  • Guten Morgen Irk,..

    sei uns herzlich willkommen im Forum,.. 😉

    Zu deinem jetzigen, bestehenden Bescheid muss ein Änderungsbescheid durch deine dir zuständige BG erfolgen / kommen. Zum § 73 SGB VII,

    3.1

    Rentenherabsetzung (Regelfall), jedoch auch Rentenerhöhung (Ausnahmefall) – Änderung für die Zukunft (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X):

    Änderung nach Ablauf des Monats, in dem die Änderung wirksam geworden ist (Wirksamkeit = Bekanntgabe des VA §§ 37, 39 SGB X): Herabsetzung der MdE, Fortfall der Schwerverletzteneigenschaft (§ 57), der Arbeitslosigkeit (§ 5😎 sowie der Erhöhungstatbestände bei Witwen- und Witwerrente (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 a und c) und Waisenrente (§ 67 Abs. 3 Nr. 2) sowie Hinzutritt eines neuen Berechtigten nach § 70 Abs. 2; aber auch Erhöhung der Witwen-/Witwerrente (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 b), Neufestsetzung der Rente nach § 90.

    Beispiel:
    MdE-Herabsetzung von 30 % auf 20 % ab 15. 1. 1997 durch Bescheid vom 5. 3. 1997. Rentenherabsetzung ab 1. 4. 1997 (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X i. V. m. § 73 Abs. 1).

    3.2
    Rentenerhöhung in der Vergangenheit (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X), aber auch Rentenherabsetzung (Ausnahmefall):

    Änderung mit Beginn des Monats nach Änderung der Verhältnisse: bei MdE-Erhöhungen, Fortfall der Heimpflege (§ 60), des Einkommens bei Hinterbliebenenrente (§§ 65 Abs. 3, 68 Abs. 2), einer Hinterbliebenenrente (§ 70 Abs. 3), Kürzung nach § 59, sowie JAV-Neufestsetzung (§ 90).

    Beispiel:
    MdE-Erhöhung 30 % statt 20 % ab 15. 1. 1997 durch Bescheid vom 5. 3. 1997. Die höhere Rente wird rückwirkend ab 1. 2. 1997 gezahlt (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X i. V. m. § 73 Abs. 1).

    Quelle dazu;
    Gesetzliche Unfallversicherung
    Herausgeber: Bereiter-Hahn / Mehrtens
    © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin
    UV A 843 / SGB VII § 73 Änderungen und Ende von Renten


    Irk wenn du etwas suchst zu BG- Verunfallung & Berufskrankheit trifft in dem Fall immer das SGB VII an erster Stelle. Oder die besonder o.g. Quelle die ich selbst nutze, da es eine bessere Erklärung ist zu den einzelnen §§ in der Erklärung mit Beispielen im Verständnis.

    Andere SGBs treffen nur in Verbindung mit einer Restarbeitsleistung / Vermögen aufeinander, noch Rest bestehenden Arbeitsleistung / Kraft oder wenn ein schwebendes Verfahren bis zur vollständigen Anerkennung durch die BG zum § 8 Eintritt oder noch strittig ist.

    Hast du Fragen melde dich einfach nochmals dazu,wünsche dir gute Besserung,.. Mfg Lyn


  • Guten Morgen Lyn,

    vielen Dank für Deine ausführlich Antwort.

    Das sieht zumindest so aus, als ob ich das zumindest richtig gedeutet habe. Allerdings kommen hierzu folgende Dinge:

    1. Ich bekomme seit 2010 wieder Verletztengeld

    2. Das VG wurde jetzt gestoppt, da ich eine Erwerbsminderungsrente bekomme, wobei das wohl auch falsch ist, denn der Unfall von 2001 ist ursächlich für den Antrag auf Erwerbsminderung

    3. Ich hatte in 2010 vor der Arbeitsunfähigkeit, einen Verschlimmerungsantrag gestellt. Hier habe ich eine 5% Erhöhung bekommen, was mir zu wenig war und hiergegen läuft nach wie vor ein Widerspruch

    Die Erwerbsminderung ist wesentlich weniger als, dass VG. Das VG ist von der chirurgischen Seite...dieses müsste mindest bis 12/2011 laufen, danach "Aussteuerung?"...psychologisch bin ich zwar nicht krankgeschrieben, wegen der anderen AU, aber in den Zwischenberichten steht "weiterhin arbeitsunfähig"...insofern würde ich nach Ende der chirurgischen AU eine psychologische AU bekommen...alles kompliziert, ich weiss 😀

    Des Weiteren hatte ich Anfang 2011 die 8 OP wegen dem Unfall...hier kommt wohl noch eine Reha nach dem ich den Fixateur den ich jetzt habe, rausbekomme...eine psychologische Reha ist auch angedacht...

    Zu dem Verletztengeld: dieses wird berechnet nach meiner EKSteuererklärung und nicht nach dem Arbeitsentgelt vor dem Unfall - was auch um etliches weniger ist. Das deute ich, nach dem ich einiges im Internet gelesen habe, auch anders. Muss das VG nach Zeitpunkt VOR dem Unfall berechnet werden???

    Ich danke Dir schon einmal für die nächsten Antworten Lyn und allen anderen auch.

    LG, Irk
  • Guten Tag Irk,..


    Zu 1.

    Muss auch ein Änderungsbescheid ergangen sein an dich zur Rente. Da VG = höher ist als die Rente. Und ob es zum ersten Versicherungsfall eine Wiedererkrankung ist + Verschlimmerung oder neu Erkrankung. ?

    zu. 2.

    Müsste wiederum ein Änderungsbescheid ergangen sein zur Unfallrente. Oder ist es eine andere Rente der RV z. B. ? Dann haben wir eine ganz andere Situation. Es ist nur mäßig gut durch dich geschildert im Verlauf.

    Da wäre ich nicht so sicher wenn die Chirurgischer AU endet, das dann die Psychologische AU im Anschluss kommt. Denn im Umkehrschluss davon im Rechtssinn, durch die Chirurgische AU bist du Schachmatt als Beispiel zum ganzen Arbeitsmarkt, die kann / muss bei der Psychologischen AU nicht der Fall sein. Und so währest du Teilarbeitsfähig. Geht das nicht ganz klar aus dem Gutachten draus hervor dann ist die BG " Herr des Verfahrens und auch zu der Entscheidung ".

    Und so kommen alle diese §§ bei dir zum Tragen im Versicherungsfall;

    § 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld
    § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
    § 47 Höhe des Verletztengeldes
    § 48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung
    § 49 Übergangsgeld
    § 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
    § 50 Anhang SGB IX

    Zu klären wäre auch welche §§ in den einzelnen Änderungsbescheiden stehen. Bescheid ist nicht gleich Bescheid. Es muss immer zu allererst geschaut werden wie und in welcher Form wurde beschieden im / zum Versicherungsverlauf. Welche Rechtsform ist im Bescheid angewendet worden und, und,..

    Schaue bitte hier dazu, es ist sehr gut erklärt;

    http://www.joachim-skupien.de/?Gesetzliche_UV%0Anach_Sachthemen:Geldleistungen:Verletztengeld

    Zu deinen Angaben kann ich nur Spekulieren und dies ist nicht wirklich gut. Am Ende bekommst du eine Aussage durch mich die dir nichts bringt.
    Das VG wird berechnet, dazu schaue bitte hier dazu im einzelnen, da es auch hier große Unterschiede zu gibt und deine Angaben zu ungenau in der Aussage;

    Der Link für dich dazu;

    http://www.joachim-skupien.de/startueg.html

    Sorry, wenn du weitere Fragen hast, melde dich bitte. Oder auch wenn du etwas nicht verstehen solltest zu den Links in der Erklärung, ok. Mfg Lyn 😉


  • Guten Tag Lyn,

    vielen vielen Dank für Deine ausführliche Antwort - schon wieder.

    Zunächst einmal sorry, dass ich mich so spät erst melde, aber ich war mal wieder kurzzeitig im KH.


    Es ist scheinbar so, dass das VG nicht - wie ich gehofft hatte - nach dem Zeitpunkt vor dem Unfall berechnet, sondern tatsächich nach dem jetzigen Verdienst.

    Das mit der Erwerbsminderungsrente hat sich auch vorläufig geklärt, denn das VG wird weitergezahlt.

    Jetzt steht aber noch folgendes aus:

    Ich versuche es jetzt mal mit mehr Informationen zu schreiben:

    Mai 2010 habe ich einen Verschlimmerungsantrag gestellt - ein chirurgisches Gutachten ist ergangen mit einer Verschlimmerung von 5% - da ich der Meinung war, dass sich mein Zustand um mehr als 5% verschlimmert hat, habe ich Widerspruch eingelegt, der allerdings noch nicht begründet wurde, weil zwischenzeitlich eine weitere OP anstand. Ab Juni 2010 war ich krankgeschrieben und habe dementsprechend VG bekommen. Die Krankschreibung ist eine chirurgische AU.

    Ende 2010 wurde ein psychologisches Gutachten in Auftrag. Dieses Gutachten besagt, dass ich eine MdE von 50% (psychologisch) habe. Einen Bescheid von der BG hierüber habe ich nicht bekommen. Allerdings wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass es eingegangen ist und mir eine Therapie genehmigt wird.

    Auf der einen Seite erwarte ich nach wie vor einen Bescheid der BG und eine Rentenerhöhung. Auf der anderen Seite habe ich gesehen, dass eine Rente nicht erhöht wird, wenn VG bezahlt wird. Hier stellt sich mir die Frage, ob es ein Unterschied ist, ob ich chirurgisch oder psychologisch krankgeschrieben bin!?

    Weiterhin habe ich eine Frage zu chirurgischen Gutachten:

    Ich habe mal in einem Urteil gelesen, dass in einem chirurgischen Gutachten auch das "soziale Umfeld" bzw. der Verlauf und die Beeinträchtigungen im Berufsleben nach dem Unfall berücksichtigt werden müssen. Leider kann ich das Urteil nicht mehr finden. Allerdings haben mir verschiedene Ärzte mittlerweile auch gesagt, dass sie "soetwas" einfliessen lassen würden. Dies wurde aber in keinem meiner bis dato 8 Gutachten seit dem Unfall gemacht. Auch in dem Verschlimmerungsgutachten nicht. Kann ich sowas auch in die Urteilsbegründung mit einfliessen lassen?

    Auch ist in dem Gutachten als unfallunabhängig beschrieben, dass ein Bandscheibenvorfall vorliegt...allerdings sagt ein anderer Arzt, dass dieser auf jeden Fall unfallabhängig ist. Dieses wurde auch in seinen Zwischenberichten beschrieben und eine Therapie (PRT) bekomme ich auch auf eine BG - Überweisung.

    Ich würde mich freuen, wenn Du, Lyn, aber auch jeder andere mir hilfreiche antworten geben könntet und eventuell auch Urteile dazu angeben könntet.

    Vielen Dank.

    der IRK


  • Guten Tag zusammen,

    sorry, dass Thema ist leider noch nicht beendet...😡

    ich habe jetzt wieder mal eine Gutachterauswahl der BG bekommen. Hierzu ist mir der § 200 Abs. 2 mittlerweile bekannt, aber:

    1. ich soll mehrere Gutachten bekommen: Ein Gutachten, was der BG schätzungsweise nicht gefallen hat, liegt aber allerdings noch nicht 1 Jahr zurück. Aber eine Nachprüfung von BG Seite darf doch erst frühstens nach einem Jahr in Auftrag gegeben werden, oder? Welchen § lege ich da zu grunde? 74 (1)

    2. Des Weiteren schreibt die BG, dass sie meinen Arzt nicht mehr aufgelistet hat, da er bereits ein Gutachten gemacht hat und auch mein behandelnder Arzt ist...

    Ich weiss, dass die BG mir damals vor meinem 3 chirurgischen Gutachten "gesagt" hat, dass ein Arzt/Krankenhaus maximal 2 Gutachten machen darf. Hierzu finde ich allerdings nirgendwo einen § oder irgendetwas geschriebenes.

    Bei dem Gutachten, warum es jetzt geht, handelt es sich um ein psychologisches Gutachten...sieht das in dem Bereich anders aus?

    Es wäre super, wenn Ihr mir kurz und möglichst schnell helfen könntet, denn ich will das Thema echt noch vor Weihnachten abhaken und der BG jetzt meine Widersprüche gegen deren aufgelistete Gutachter schreiben.

    Vielen Dank im voraus...

    Grüsse

    ...dazu muss ich sagen, dass ich zu dem besagten Gutachten keinen Bescheid von der BG bekommen habe...

    Hier zu muss ich doch die BG auch erst einmal anschreiben, denn sie ist doch "verpflichtet" mir zu einem Gutachten einen Bescheid zu schicken, oder? Zwar fiel das - wie oben beschrieben in die Zeit, in der ich VG bekam und normalerweise würde hier sicherlich § 74 (2) greifen - allerdings hat die BG das Gutachten doch in Auftrag gegeben / hier habe ich keinen Bescheid bekommen! Untätigkeitsklage?
  • Hallo Irk,

    ich werde mich gern ein wenig in die Materie einarbeiten. Hilf mir doch bitte beim Start der Recherche und sag mir auf die Paragrafen welches Gesetzbuches Du dich berufst. Vielen Dank! 😀
  • Hallo und guten Tag Justin,

    in erster Linie geht es hier um das SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung).

    Das Problem ist, dass ist hier bei § 74 (1), dass dort steht:

    ...einer Änderung der MdE zu ungunsten der Versicherten nur in Abständen von einem Jahr geändert werden. Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt,...die letzte Rentenfeststellung bekanntgegeben worden ist."

    Hierzu habe ich nach dem letzten Gutachten überhaupt keinen Bescheid bekommen.

    § 74 (2)

    Renten dürfen nicht für die Zeit neu festgestellt werden, in der Verletztengeld zu zahlen ist..."

    Das ist ja für mich nachvollziehbar. Hier ist allerdings die Frage: Die BG hat ja von sich aus einen Gutachten in der Zeit, in der ich VG bekommen habe, in Auftrag gegeben. Also entweder hat die BG versehentlich einen Gutachterauftrag erteilt oder sie hat es voll bewusst gemacht, um zu sehen, was da raus kommt und um dieses GA, weil es einfach - für sie - nicht passt, ablehnen zu können, um sich "vorteile der Begründung" gegen ein GA zu verschaffen.

    Hier ist dann die Frage, ob sie das GA nicht anerkennen muss, da sie es ja in Auftrag gegeben hat.

    Bei der Untätigkeit beziehe ich mich - wenn dann - auf § 88 SGG, aus dem Grund, weil ich noch keinen Bescheid zu dem von der BG in Auftrag gegebenes Gutachten bekommen habe.

    Nach § 200 (2) (wieder SGB VII) kann ich selbst einen Gutachter vorschlagen, den die BG nur mit einer guten Begründung, wie z.B. keine Fachkompetenz, ablehnen kann. Wo steht, dass ich ein Gutachter nur max. 2 Gutachten machen darf, auch ist die Aussage, dass "er ihr behandelnder Arzt ist", vollkommen irrelevant, da es selbst beispielsweise auf deren Website heisst:



    Unter den vorgeschlagenen Gutachtern ist bei Arbeitsunfällen normalerweise auch der behandelnde Durchgangsarzt. Durch das während des Heilverfahrens entstandene Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist gewährleistet, dass der Versicherte Vertrauen in die Kompetenz und Objektivität des Arztes hat.

    Vielen, vielen Dank für Deinen support.

    Grüsse
  • IRK hat geschrieben:...Vielen, vielen Dank für Deinen support.

    justin, ich beneide dich nicht um das, was du dir vorgenommen hast 😢

    viel erfolg an justin und natürlich an dich, lieber irk

    nicky

  • Hallo liebe Nicky,

    ich gehe mal davon aus, dass das jetzt eine "moralische" Unterstützung ist...

    danke dafür 😆

    Allerdings frage ich mich gerade, wieso Du Justin nicht beneidest:

    1. weil es so viel arbeit ist

    oder

    2. weil es eh keinen Sinn macht? 😉

    Ehrlich gesagt, beneide ich ihn auch nicht, aber irgendwie komm ich halt selber nicht weiter 😡 ...ich denke einfach - ist ja meistens so - da es mich betrifft, echt schwierig ist, da den Überblick zu behalten. Abgesehen davon das ich vom vielen Lesen, diesen Überblick verloren habe...insofern bin ich echt froh, wenn sich Justin oder aber jeder andere - der mir hilfreiche Tipps geben kann - hier beteiligt. Auf der anderen Seite hoffe ich, dass ich eventuell auch mal hier zu irgendeinem Thema, etwas schlaues sagen/schreiben kann... 😉

    Also, vielen Dank für Deine Wünsche...


  • IRK hat geschrieben:
    ich gehe mal davon aus, dass das jetzt eine "moralische" Unterstützung ist...

    lieber irk

    genau, so meinte ich es. und klar um die viele arbeit beneide ich justin nicht.

    alles andere kann ich leider nicht beurteilen, nur das es mir mehr als kompliziert erscheint.

    nochmals toi toi toi 😉

    nicky
  • Lieber Irk,

    vielen Dank für Deine ergänzenden Hinweise. Bitte gib mir noch ein klein wenig Zeit, damit ich mich in die Materie einarbeiten kann.

    Spätestens nach dem Wochenende, liest Du wieder von mir 😉

    Bis dahin, behalt einen kühlen Kopf und genieß trotzdem die schöne Vorweihnachtszeit!
  • Guten Tag Irk,..

    der §§ 74 SGB VII ist folgendes;

    § 74 Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten 1)2)

    (1)
    Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte Zeit 3 ) geleistet wird, kann auf Grund einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuungunsten der Versicherten 4 ) nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden 5 ). Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an die vorläufige Entschädigung Rente auf unbestimmte Zeit geworden 6 ) oder die letzte Rentenfeststellung bekanntgegeben worden ist 7 ) 8 ).

    (2)
    Renten dürfen nicht für die Zeit neu festgestellt werden, in der Verletztengeld zu zahlen ist9) oder ein Anspruch auf Verletztengeld wegen des Bezugs von Einkommen oder des Erhalts von Betriebs- und Haushaltshilfe oder wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhalt von Betriebs- und Haushaltshilfe nicht besteht10).

    1 Vorschrift ist am 1. 1. 1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt die Regelungen der §§ 622 Abs. 2 S. 2 und 3 RVO a. F.

    2 Gesetzeszweck: Bestandschutz der Renten auf unbestimmte Zeit für 1 Jahr (Schutzjahr) oder während des Bezuges von Verletztengeld und damit Schutz des Versicherten und (gewisse) wirtschaftliche Sicherstellung.

    3 Rente auf unbestimmte Zeit s. § 62 Anm. 11.

    4 Änderung der MdE zu Gunsten des Versicherten:
    Die Vorschrift gilt nur für Herabsetzungen und Entziehung laufender Renten, die MdE-bedingt sind, auch Stützrenten (vgl. § 56 Anm. 7.5), nicht für Erhöhungen und rückwirkende Feststellungen (BSGE 37, 186 = SozR 2200 § 622 Nr. 1).

    Wird eine Rente erstmals später als 3 Jahre nach dem Versicherungsfall für eine zurückliegende begrenzte Zeit festgestellt, hat der Verletzte keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob der UV-Träger innerhalb von 3 Jahren nach dem Versicherungsfall eine vorläufige Rente festgestellt hätte, die dann gegebenenfalls zu einer Rente auf unbestimmte Zeit geworden wäre (BSG Breith. 1975, 105, 106).

    Wird eine abgestufte Rente für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gewährt, so liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zubilligung eines Schutzjahres nicht vor (BSGE 32, 11, 12; 37, 186, 187).

    5
    In Abständen von mindestens einem Jahr: Das Schutzjahr räumt dem Versicherten hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten einen einjährigen Vertrauensschutz ein.

    6
    Rente auf unbestimmte Zeit geworden: Die Jahresfrist beginnt am Tage nach der Umwandlung der vorläufigen Rente in eine Rente auf unbestimmte Zeit (§ 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2 SGB X, s. § 26 SGB X Anm. 3).

    7
    Bekannt gegeben worden ist: s. § 37 SGB X Anm. 1.

    7.1
    Fristberechnung nach § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (s. § 26 SGB X Anm. 3). Bekanntgabe des Bescheides: 2. 1. 2003, Beginn des Schutzjahres 3. 1. 2003 (Tag der Bekanntgabe zählt als Ereignis i. S. d. § 187 Abs. 1 BGB nicht mit), Ende 2. 1. 2004, Herabsetzung frühestens ab 1. 2. 2004 (§ 73 Abs. 1).

    Das Wirksamwerden eines Herabsetzungs- oder Entziehungsbescheides gem. § 73 Abs. 1 oder 2 ist somit für das Schutzjahr nicht maßgebend (BSGE 24, 36 = SozR Nr. 2 zu § 622 RVO). Im Widerspruchsverfahren beginnt die Schutzfrist mit Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 63 SGG).

    7.2
    Die Rechtswirkungen des Abs. 1 S. 2 1. Alternativen werden ausgeschlossen, wenn der Bescheid vor Ablauf der Dreijahresfrist zugestellt wird (BSGE 29, 73).

    7.3
    Im SG-Verfahren ist zu unterscheiden:

    a) wird der Bescheid bestätigt, ist die Bekanntgabe des Bescheides maßgebend (BSGE 19, 56 = SozR Nr. 2 zu § 609 RVO a. F.);

    b) liegt eine Entscheidung zu Gunsten des Versicherten vor, ist wegen Abs. 1 S. 2 im SG-Verfahren nicht der Tag der mündlichen Verhandlung maßgebend (so zu § 609 RVO a. F. BSG 19, 56; zu § 74 Benz, NZS 2003, 7😎 oder der Ablauf der Rechtsmittelfrist für den UV-Träger (so zu § 609 RVO a. F.; BSGE 16, 138, 139 = SozR Nr. 16 zu § 62 BVG), sondern der Tag der Zustellung des Urteils;

    c) bei einem Vergleich im SG-Verfahren ist der Bindungseintritt für den UV-Träger maßgebend, d. h. Tag des Abschlusses oder bei Vorbehalt Ablauf der Erklärungsfrist;

    d) bei Anerkenntnis durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung ist dieser Tag maßgebend.

    8
    Die Vorbereitung der neuen Feststellung durch eine ärztliche Untersuchung oder Begutachtung ist schon vorher zulässig, auch die Feststellung selbst, d. h. der Bescheid darf vorher ergehen, aber nicht vorher wirksam werden, da der Verletzte mindestens 1 Jahr die festgesetzte Rente bezogen haben muss (BSGE 27, 244; 32, 215).

    Wegen der Anhörung (§ 24 SGB X) ist eine "Beunruhigung" des Versicherten während des Schutzjahres nicht zu befürchten (BSGE 57, 192, 194).

    9
    Für Zeiten mit Anspruch auf Verletztengeld ist die Neufestsetzung von Renten ausgeschlossen.

    9.1
    Bei Wiedererkrankung (§ 4😎 muss ebenso wie vor der ersten Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit der Genesungsprozess einen gewissen Abschluss gefunden haben und ein möglichst stabiler Befund der Rentenneufeststellung zu Grunde gelegt werden können ("Rehabilitation vor Rente"). Auf den Lauf der Schutzfrist hat die Wiedererkrankung keinen Einfluss.

    9.2
    Wird jedoch während der Zeit der Wiedererkrankung Verletztengeld geleistet (§ 4😎, würde eine Neufeststellung der Rente als vorläufige Entschädigung oder auf unbestimmte Zeit wegen der Verschlimmerung zu einer Rentenerhöhung führen. Dies verhindert § 74 Abs. 2. Die Vorschrift gilt auch für die Rente als vorläufige Entschädigung (§ 62 Abs. 1), da Abs. 2 (im Gegensatz zu Abs. 1 S. 1) allgemein von "Renten" spricht und der Normzweck des Abs. 2 (Anm. 9.1) eine Ungleichbehandlung beider Rentenarten verbietet (KassKomm-Ricke, § 74 RdNr. 6; a. A. Kater/Leube § 74 Rz 7).

    9.3
    Die erste Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit ist keine "neue" Feststellung i. S. d. Vorschrift. Daher ist die erste Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit auch während der Wiedererkrankung mit Verletztengeldanspruch zulässig.

    9.4
    Während des Bezugs von Übergangsgeld kann die Rente neu festgesetzt werden, "da Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation auf die Höhe der MdE keinen Einfluss haben" (BT-Drs. 13/2204 S. 93). Muss jedoch nach Abschluss von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Verletztengeld gem. § 51 Abs. 1 SGB IX gezahlt werden, schließt Abs. 2 eine neue Feststellung der Rente für die Dauer des Verletztengeldanspruchs aus.

    10
    Dem Bezug von Verletztengeld gleich gestellt werden:
    a) Ausschluss des Verletztengeldes wegen gleichzeitigen Bezuges von Einkommen, d. h. die in § 52 genannten Leistungen;
    b) Erhalt von Betriebs- und Haushaltshilfe bei ldw. Unternehmern gem. § 54, da diese Leistung Vorrang vor der Verletztengeldzahlung hat (§ 54 Anm. 2);
    c) wenn ein Anspruch auf Verletztengeld nach § 55 nicht besteht.

    ----------------

    Und so kann die BG mit dir ewig rummachen bis du aufgibst. Mann könnte es auch als die unendliche Geschichte bezeichnen.

    Ich habe ein Urteil v. 23.06.2009 SG und einen Titel " Beschluss" LSG v. 14.09.2011 " unanfechtbar" mit einem Anspruch auf eine Unfallrente 70 % von 100 ab den 09.01.2003.
    Soll ich dir sagen was ich bis heute bekommen habe 2 Renten als Vorwegzahlung in den Monaten 10 und 11- 2011 und vom Dezember 2011 wurde die Rente einbehalten. Doch genug dazu;...

    Das einzige was du machen kannst auf die Fristen zu achten und wenn nicht ist die BG verpflichtet zum Verfahren zu dir folgendes zu tun; Verlasse dich nicht drauf denn du wirst nichts hören;

    § 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung1)

    (1)
    Kann der Unfallversicherungsträger in den Fällen des § 36 a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches2) innerhalb von sechs Monaten ein Verfahren nicht abschließen, hat er den Versicherten nach Ablauf dieser Zeit3) und danach in Abständen von sechs Monaten über den Stand des Verfahrens schriftlich zu unterrichten.

    (2)
    Der Versicherte ist berechtigt, an der Untersuchung eines Versicherungsfalls, die am Arbeitsplatz oder am Unfallort durchgeführt wird, teilzunehmen4). Hinterbliebene, die auf Grund des Versicherungsfalls Ansprüche haben können, können an der Untersuchung teilnehmen, wenn sie dies verlangen5).
    1 Vorschrift ist am 1. 1. 1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an §§ 1586, 1562 RVO a. F. an.
    2 § 36 a Abs. 1 S. 1 SGB IV: Zwischennachrichten nur für Verwaltungsverfahren, die durch förmlichen Bescheid abzuschließen sind, sowie für Widerspruchsverfahren.


    Quelle:
    Gesetzliche Unfallversicherung
    Herausgeber: Bereiter-Hahn / Mehrtens
    © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin
    UV A 945 A / SGB VII § 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung

    Ich wünsche dir einfach ganz viel Kraft, Mut zu den Dingen,.. und bloss nicht aufgeben denn das erwartet man von uns,.. Mfg Lyn



    😺
  • Lieber Justin,

    vielen Dank schon mal und noch mal, allerdings hoffe ich, dass Du Dich jetzt meinetwegen stresst und Deine Vorweihnachtszeit nicht hinten anstellen musst. 😳

    Im Grunde genommen war ich immer der Meinung, dass ich das alles irgendwie selbst hinbekomme, aber...naja, - man wird alt 😀 (wenn es wenigstens daran liegen würde) 😉

    Wie gesagt, es wäre super und ist super, dass Du das in Angriff nimmst und ich bin mal gespannt, wie Du das siehst...

    LG, Irk

    P.S. wie Nicky, beneide ich Dich auch nicht ...gerade deswegen: Danke!
  • Guten Tag Lyn,

    Du bist so gut und ich danke Dir - wie bereits die letzten Male - für Deine "unfassbare" Mühe.

    Allerdings muss ich jetzt ernsthaft gestehen - eventuell der momentanen Verfassung geschuldet - dass es mir unfassbar schwer fällt, dem Ganzen zu folgen.

    Du schreibst aus §74 SGB VII:

    (2)
    Renten dürfen nicht für die Zeit neu festgestellt werden, in der Verletztengeld zu zahlen ist9) oder ein Anspruch auf Verletztengeld wegen des Bezugs von Einkommen oder des Erhalts von Betriebs- und Haushaltshilfe oder wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhalt von Betriebs- und Haushaltshilfe nicht besteht10).

    1 Vorschrift ist am 1. 1. 1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt die Regelungen der §§ 622 Abs. 2 S. 2 und 3 RVO a. F.

    2 Gesetzeszweck: Bestandschutz der Renten auf unbestimmte Zeit für 1 Jahr (Schutzjahr) oder während des Bezuges von Verletztengeld und damit Schutz des Versicherten und (gewisse) wirtschaftliche Sicherstellung.


    Verstehe ich! 😆 ...da die BG diesen § ja ebenfalls kennen muss (sollte man meinen), hat sie doch vorsätzlich ein Gutachten in Auftrag gegeben, wo sie von gesetzeswegen keinen Bescheid erlassen darf! oder?



    4 Änderung der MdE zu Gunsten des Versicherten:
    Die Vorschrift gilt nur für Herabsetzungen und Entziehung laufender Renten, die MdE-bedingt sind, auch Stützrenten (vgl. § 56 Anm. 7.5), nicht für Erhöhungen und rückwirkende Feststellungen (BSGE 37, 186 = SozR 2200 § 622 Nr. 1).


    Würde heissen, dass das Gutachten, was die BG in Auftrag gegeben hat (erstmalig im Bereich der Psyche) würde § 74 Abs. 2 ausser Kraft setzen, weil es ja zu meinen Gunsten ausgegangen ist und die MdE dementsprechend höher ausfallen würde???

    5
    In Abständen von mindestens einem Jahr: Das Schutzjahr räumt dem Versicherten hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten einen einjährigen Vertrauensschutz ein.



    Das eine Jahr beginnt ja erst dann, wenn der Bescheid gekommen ist, oder? Da ich noch keinen Bescheid bekommen habe, hat dieses eine Jahr noch nicht begonnen, oder???

    Lyn, ich hoffe, dass ich das jetzt so richtig verstanden habe und nicht nur, weil ich es so verstehen wollte...in jedem Fall kann ich Dir nicht genug danken, auch wenn es mir echt schwer fällt, dass alles irgendwie für mich plausibel zu machen...(und ich dachte, ich komm klar 😡 )

    der Irk
  • Irk,..

    ich weiss aus eigener Erfahrung wie schwer es ist dem zu folgen.

    Nur soviel du hast es richtig verstanden. Es ist Taktik von den jeweiligen Berufsgenossenschaften uns zu verwirren obwohl gerade sie eine Fürsorgepflicht uns, - zum Versicherten gegenüber haben.

    Zum Gutachten und der Begutachtung gilt folgendes;

    Gutachterregelung des § 200 Absatz 2 SGB VII

    Die Neueinführung der Gutachterregelung des § 200 Absatz 2 SGB VII führte gegenüber der bisherigen Praxis, nach der ein beratender Arzt zu allen medizinischen Fragen - einschließlich eines Gutachtens - um Stellungnahme gebeten werden konnte, zu einer deutlichen Änderung. Die Anfangsschwierigkeiten führten zu zahlreichen Eingaben und Beschwerden, da viele Versicherte der Auffassung waren, dass ihnen die Rechte aus der Regelung des § 200 Absatz 2 SGB VII hätten gewährt werden müssen.

    Einzelne Berufsgenossenschaften sahen sich durch die Forderung, mehrere Gutachter zur Auswahl zu benennen, zunächst in ihrer Ermittlungstätigkeit behindert, da sie befürchteten, auf jegliche medizinische Beratung verzichten zu müssen. Kernstück dieser Problematik ist nach wie vor die Frage, vor welchen Auskunftsersuchen die Unfallversicherungsträger verpflichtet sind, einem Versicherten die in dieser Vorschrift genannten Rechte zu gewähren.


    Abgrenzungsfragen bei der Beauftragung eines beratenden Arztes mit einem Gutachten oder mit einer einfachen Stellungnahme

    Die in Einzelfällen schwierige Abgrenzung, ob ein Unfallversicherungsträger einen Sachverständigen mit einem Gutachten im Sinne des § 200 SGB VII beauftragte oder ob er lediglich eine einfache Stellungnahme eines beratenden Arzt einholte, auf die § 200 Absatz 2 SGB VII nicht anzuwenden ist, hat in der Anfangszeit der Geltung der Gutachterregelung zu großen Kontroversen geführt. Eine Einigung auf eine Definition, die festlegt, wann ein Gutachtenauftrag im Sinne des § 200 Absatz 2 SGB VII vorliegt, konnte nicht erzielt werden, da es stets Einzelfälle gibt, auf die eine angedachte Definition nicht passt. Deshalb wurden Fallgruppen gebildet, in denen zwar nicht der Gutachtenauftrag definiert, aber Bereiche von Tätigkeiten dargestellt werden, in denen der beratende Arzt eingesetzt wird, ohne dass die Berufsgenossenschaften dem Versicherten die Rechte des § 200 Absatz 2 SGB VII zu gewähren haben. Diese Kriterien sind im Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Berufsgenossenschaften, schnell sachkundige Ergebnisse zu erhalten, und dem Interesse der Versicherten, in ein transparent gestaltetes Verfahren einbezogen zu werden, entwickelt worden. Nach diesen Vorgaben ist eine beratungsärztliche Tätigkeit in folgenden Fällen angenommen worden, wenn

    - es sich um die Erläuterung medizinischer Sachverhalte handelt, die auch für einen Sachbearbeiter nachlesbar wären;

    - es lediglich um die Beantwortung einfacher Fragen geht;

    - der beratende Arzt zu Verfahrenssteuerung eingesetzt wird.

    Diese Ergebnisse wurden in einem Rundschreiben des HVBG an die Berufsgenossenschaften (Datenschutz 006/2003) im wesentlichen umgesetzt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht war bei diesen Verhandlungen entscheidend, dass die Unfallversicherungsträger anerkannt haben, dass von einer beratenden Stellungnahme in bestimmten Fällen nicht mehr ausgegangen werden kann. Es besteht Einigkeit, dass eine beratende Stellungnahme nicht in Betracht kommt, wenn

    - komplexe (Zusammenhangs ) Fragen zu beurteilen sind oder

    - ausführliche Zweitexpertisen zu bereits vorhandenen Gutachten abgefordert werden oder

    - die Absicht besteht, diese als Beweismittel in das Verwaltungsverfahren einzuführen.

    Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist der in § 200 Absatz 2 SGB VII genannte Gutachtenauftrag. Deshalb wurde zwischen dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, dem Bundesversicherungsamt und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz vereinbart, dass der Gutachtenauftrag schriftlich zu erteilen ist, und dass die Formulierung des Gutachtenauftrags so gefasst ist, dass sich aus dem Auftrag ergibt, ob es sich um einen Gutachtenauftrag im Sinne des § 200 Absatz 2 SGB VII handelt, oder ob lediglich die Stellungnahme eines beratenden Arztes eingeholt werden soll.

    Mit diesen Abgrenzungskriterien sind in den meisten Fälle Lösungen zu finden. Schwierigkeiten gab es häufig bei der Einschaltung eines beratenden Arztes zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Viele Berufsgenossenschaften ziehen den beratenden Arzt bei der Festsetzung der MdE hinzu, auch um eine einheitliche Entscheidungspraxis in der Berufsgenossenschaft sicherzustellen. Da die Höhe der MdE jedoch für den Versicherten sehr entscheidend ist und er auch bei dieser Bewertung ein Recht auf die mit § 200 Absatz 2 SGB VII beabsichtigte Verfahrenstransparenz hat, kann die Festsetzung einer MdE lediglich im Rahmen eines Gutachtenauftrags im Sinne dieser Vorschrift geklärt werden und nicht lediglich durch die Stellungnahme eines beratenden Arztes.

    Zu Abgrenzungsschwierigkeiten kann es auch in atypisch gelagerten Einzelfällen kommen. Hierbei ist stets eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles vorzunehmen.


    Gutachtervorschlagsrecht

    Eine ganz besondere Entwicklung hat das Gutachtervorschlagsrecht des Versicherten genommen. Nach der Eingliederung des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts in das Sozialgesetzbuch als SGB VII (7. Sozialgesetzbuch) ist dieses Recht zunächst auf größte Vorbehalte und Befürchtungen bei einzelnen Berufsgenossenschaften gestoßen. Zwischenzeitlich wird das Recht nicht nur von allen Beteiligten als wichtiges Element zur besseren Akzeptanz der Verwaltungsentscheidungen gesehen, sondern die Unfallversicherungsträger haben sich in einer Selbstverpflichtung dazu bereit erklärt, den Versicherten das Recht zu gewähren, selbst einen Gutachter vorschlagen zu können.

    Dieses war in der Vergangenheit nicht immer so. Zunächst war von den Berufsgenossenschaften das Gutachtervorschlagsrecht überhaupt bestritten oder auf die Regelung des § 20 Absatz 3 SGB X zurückgeführt worden. Nach dieser Vorschrift werden Erklärungen und Anträge des Versicherten aber lediglich als unverbindliche Anregungen bewertet. Von dieser Einordnung konnte sich das Gutachtervorschlagsrecht nicht lösen, obwohl es in der Gesetzesbegründung zu § 200 Absatz 2 SGB VII genannt worden war und obwohl sich das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Ministerium für Arbeit (BMA) eindeutig für ein Gutachtervorschlagsrecht ausgesprochen hatte. Das BMA hatte zudem festgestellt, dass die Ablehnung eines von dem Versicherten vorgeschlagenen Gutachters nachvollziehbar zu begründen sei; eine Forderung, die jedenfalls nicht aus § 20 Absatz 3 SGB X herzuleiten ist.

    Weiterhin wurde bis in das Jahr 2002 kein Versicherter über sein Gutachtervorschlagsrecht informiert. Erst im Rahmen eines Pilotverfahrens, das bei einer Berufsgenossenschaft durchgeführt wurde, zeichnete sich eine Änderung ab. Im Rahmen des Pilotverfahrens wurden die Versicherten auf das Gutachtervorschlagsrecht hingewiesen und darüber informiert, ob und gegebenenfalls welche Gutachter für die Berufsgenossenschaft auch als beratende Ärzte tätig sind. Nach der Auswertung des Projekts waren mit dem Hinweis auf das Gutachtervorschlagsrecht sehr gute Erfahrungen gemacht worden. Besonders positiv war zu bewerten, dass es durch die Möglichkeit, durch den Versicherten selbst Gutachter vorzuschlagen, weder zu signifikanten Qualitätseinbußen noch zu Verzögerungen der Verfahren gekommen war.

    Die parallel zu den Pilotverfahren immer wieder vom BfD gestellte Forderung, das Gutachtervorschlagsrecht des Versicherten gesetzlich zu normieren, hatte in dem Beschluss des Deutschen Bundestages zu dem 18. Tätigkeitsbericht (BT Drs. 14/9490 Nr. 7) zu einem entsprechenden Prüfauftrag an die Bundesregierung geführt und wird in dem laufenden Gesetzgebungsverfahren vom BfDI weiter verfolgt.


    Anwendungsbereich des § 200 Abs. 2 SGB VII in einem anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren

    Die Frage der Anwendbarkeit des § 200 Abs. 2 SGB VII stellt sich auch, wenn Daten der Versicherten während eines anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens an einen Gutachter übermittelt werden, der auf Grundlage dieser Daten für die Berufsgenossenschaft ein Gutachten erstattet.

    Das von den Berufsgenossenschaften hiergegen vorgebrachte Argument, die Vorschrift gelte nur im Verwaltungsverfahren bei den Berufsgenossenschaften, nicht aber im Gerichtsverfahren, in dem sich Versicherter und Unfallversicherungsträger von Anfang an gleichberechtigt gegenüberstehen würden, ist ebenso wenig überzeugend wie die Berufung auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, nach dem eine Prozesspartei mit ihrem Vortrag gehört werden müsse. Die Argumentation der Unfallversicherungsträger rechtfertigt keine Abweichung von dem allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass eine Datenübermittlung nur zulässig ist, wenn das Gesetz sie erlaubt oder der Betroffene einwilligt.

    In einem Anerkennungsverfahren ist die Einholung eines neuen – weiteren - Gutachtens durch den Unfallversicherungsträger in einem anhängigen Sozialgerichtsverfahren deswegen regelmäßig nicht erforderlich. Ist in diesem Gerichtsverfahren ein neues Gutachten erstellt worden, kann sich der Unfallversicherungsträger für die Auseinandersetzung mit dem neuen Beweismittel im Rahmen der bereits akzeptierten Abgrenzungskriterien im Verwaltungsverfahren beraten lassen. Dies wird nicht durch ein weiteres Gutachten, sondern durch eine Stellungnahme zu Qualität und Aussagekraft des neuen Gutachtens erfolgen. Da der Unfallversicherungsträger in eigener Zuständigkeit alle Ermittlungen für seine Entscheidung durchgeführt hat, muss er sich im gerichtlichen Verfahren allenfalls noch zum Beweiswert eines neuen Gutachtens beraten lassen. Dies kann jedoch nicht in der Form eines Gutachtens im Sinne des § 200 Absatz 2 SGB VII erfolgen.


    Rechtsfolgen der Nichtbeachtung der Gutachterregelung des SGB VII

    Mit der Frage, welche Rechtsfolgen aus der Nichtbeachtung des § 200 Absatz 2 SGB VII resultieren, ist die Rechtsqualität der systematischen Einordnung dieser Vorschrift angesprochen. Einzelne Kommentierungen und Urteile sehen in der Gutachterregelung eine Verfahrensvorschrift im Sinne des § 42 SGB X und halten einen Verstoß für unbeachtlich. Diese Einschätzung ist rechtlich jedoch nicht zwingend.

    Geht man von dem Schutzzweck der Regelung des § 200 Absatz 2 SGB VII aus, der die Stärkung der Verfahrenstransparenz und die Mitwirkungsrechte der Versicherten zum Inhalt hat, geht die Regelung weit über eine reine Verfahrensregelung hinaus. Die aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Versicherten hergeleiteten Rechte haben materiell-rechtlichen Charakter. Dafür sprechen auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie die Einordnung der Vorschrift im Gesetz unter dem Begriff "Datenschutz".


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    Gleiches gilt zu den Vorgaben auch zum Gutachterauftrag durch die BG, mit 3 Vorschlägen oder du benennst einen eigenen Gutachter zum Verwaltungsverfahren mit der BG. Einzige Voraussetzung dazu, Fachliche Kompetenz besitzen, Wissen und darauf achten dass das Wissen der Person die begutachtet auch auf dem neuesten Stand ist. Es bringt dir kein Gutachter ein vernünftiges Gutachten der den Stand der letzten 10 Jahre noch hat. Ganz wichtig !

    .............................

    Ist das Gutachten nicht stimmig, falsch in der Aussage, oder wurden Sachen vergessen was auch vorkommt, so hast du die Möglichkeit in den Widerspruch ( 4 Wochen ) dazu zugehen. Dann kommt das im Ernstfall dazu;


    Zum SGB VII § 200- Gesetzlichen Unfallversicherung

    § 200 SGB VII; §§ 84, 76 SGB X

    Ein Versicherter, der meint, dass nicht der von ihm gewählte Arzt das Gutachten erstellt, muss dem Unfallversicherungsträger unverzüglich mitteilen, dass er sein Auswahlrecht verletzt sieht (Rügeobliegenheit).

    Urteil des 2. Senats des BSG vom 20. 7. 2010 - B 2 U 17/09 R – [b]

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    Und was auch wichtig ist die BG hat eine Aufklrärungs und Mitteilungspflicht dir gegenüber zum SGB VII § 103 und du im Gegenzug die Mitwirkungspflicht.


    Bitte Pause den Rest beantworte ich dir ein wenig später,.. Hatte einen Beitrag von dir übersehen vom 6-12-2011 / 13.35 h. Mfg Lyn


  • Irk,..

    Begutachtung,

    Du kannst jeden Arzt deines Vertrauens benennen die Kriterien dazu habe ich bereits genannt auch im Wiederholungsfall. Im Umkehrschluss dazu;

    Jede Begutachtung hat Ihren eigenen Sachcharakter und Bezug, zum einem zur Erkrankung, Behinderung, Verlauf, Verschlechterung, Anforderung, Fragenkatalog durch den Träger - BG. Und so ist kein Gutachten in dem Sinne gleich.

    Ist das Gutachten erstellt kannst du dies bei deiner dir zuständigen BG abfordern in Kopie, kostenlos. Du kannst dann prüfen allein oder mit deinem Arzt deines Vertrauens, - oder in den Widerspruch gehen dazu, wen folgendes nicht stimmig ist.

    - dein Profil, etc.

    - persönliche Meinungen, Äußerungen, Bemerkungen dürfen diese nicht enthalten durch Gutachter,

    - Medikamentation muss aufgeführt sein

    - deine Erkrankung, Verschlechterung, Schmerzen etc.

    - es muss Vorschläge aufzeigen zur Verbesserung wenn möglich und Therapien

    - und es muss auf dem neusten Wissenschaftlichen stand sein, weil oft Fachliteratur genannt wird in der Erklärung die uralt ist.

    Dann hast du die Möglichkeit deine Akte bei der BG einzusehen. Doch Achtung es gibt 2, einmal Papierakte, einmal die Elektronische im PC. Die im PC wird gern verschwiegen ! Und es muss auf jeder Seite eine fortlaufende Nr. drauf stehen. So kannst du prüfen ob dir alles vorliegt oder nur ein Auszug, sehr wichtig falls es mal zur Klage kommt.

    Ja ein Psychologisches Gutachten ist anders als ein Chirurgisches Gutachten oder Urologisches. Der Gutachter muss dich auch aufklären zum Ablauf, Verlauf und wenn Eingriffe vorgenommen werden muss dazu dein Einverständnis kommen. Und wenn du etwas nicht möchtest kannst du das ablehnen oder auch die Begutachtung stoppen, zu jeder Zeit. Auch wenn der Arzt nicht der Gutachter ist der im Gutachten steht. Wird auch gern getan das eine ganz andere Person begutachtet als die die im Gutachterauftrag du deiner Zustimmung zur BG erteilt, bekundet hast. Und es darf eine Person deines Vertrauens der Begutachtung beiwohnen, still. Wird dir weh getan während der Begutachtung bist du verpflichtet dies bei der BG schriftlich mitzuteilen, auch das kommt vor, passiert.

    Ja die BG muss dich unterrichten zum Ergebnis, nur das erfolgt nur wenn es zu deren Gunsten ausfällt. Ist es zu Gunsten des Versicherten wird es sehr oft nicht getan,.. die Praxis belegt dies bei Betroffenen sehr oft.

    Nein du kannst eine Untätigkeitsklage erst nach Monaten anstreben, erst kommt die Abmahnung, dann Anzeige beim Geschäftsführer und wenn dies nicht fruchtet kommt das Gerichtsverfahren - SG = Sozialgericht.

    Bei Veränderungen müsste immer ein Aufhebungsbescheid kommen, dann ein Änderungsbescheid & Bescheid / Neu.

    So ich hoffe das ich nichts vergessen habe, Mfg Lyn
  • Liebe Lyn,

    du hattest mir - soweit ich mich erinnere - bereits dazu antworten gegeben, allerdings ist es wieder mal sensationell, dass ich jetzt noch einmal alles zusammengefasst habe, zum § 200 Abs. 2.

    Damit habe ich mich wirklich lange beschäftigt und denke mittlerweile, dass ich der BG hier zumindest einen Zahn ziehen kann, wenn sie mal wieder mit ihren "Vorschriften" kommt...

    Du hast schon recht, dass die BGen in erster Linie Verwirrungen stiften und anfangs konnte ich mich auch nicht dagegen wehren, aber mit der Zeit nimmt man einfach nicht mehr alles hin - und muss es auch nicht mehr, dank z.B. so hilfreichen Menschen wir Dir und Justin und dank den moralischen Unterstützungen, wie z.B. von Nicky 😀

    Von wegen Fürsorgepflicht: ich habe 6 Jahre geklagt, um meine MdE damals durchzubekommen...dann war Ruhe und jetzt wo die anderen Probleme auftauchen, geht das Ganze wieder von vorne los. Allerdings muss ich auch dazu sagen, dass mir das Ganze jetzt auch wieder Lebensfreude gibt, mich gegen "die" zur Gegenwehr zu setzen. Da ich mir jetzt tatsächlich überlege, mich auf diesem Gebiet der Sozialversicherung insbesondere SGB VII weiterzubilden - sehe ich das zum Teil positiv 😀 Nur merke ich halt immer wieder, dass ich auf Eure Hilfe angewiesen bin. Zwar habe ich auch einen Rechtsbeistand, der mich sensationell unterstützt, allerdings hat er in Bezug auf die gesetzlich Unfallversicherung auch nicht den optimalen Durchblick - insofern versuche ich ihm soviel wie möglich zu zuarbeiten.

    Ich bin jetzt gespannt auf Deine weiteren Ausführungen und Erklärungen zum Thema, ob das Gutachten - das während des Verletztengeld-Bezuges von der BG in Auftrag gegeben wurde - nun anerkannt wird und ab wann...und ebenso warte ich auf die Ansicht von Justin...

    Dir sei selbstverständlich zunächst einmal die Pause gegönnt...lass Dich bloss nicht von mir stressen...

    DANKE!