Hartz 4 Kosten der Unterkunft

Hallo liebe User,

ich bin erst recht neu hier im Forum und hab auch gleich ein paar Fragen betreffend meines letzten Bewilligungsbescheides (Hartz4).
Ich muß dazu wohl erst ein paar allgemeine Dinge erläutern, damit meine Situation verständlicher wird.
Im Juni 08 wurde ich mit einer inkompletten Querschnittslähmung bedingt durch ein sog. B-NHL in die Uniklinik Dresden eingewiesen.
Auf Grund meiner Erkrankung wurde dort mit Hilfe des Sozialdienstes ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Nahezu gleichzeitig habe ich auch einen Antrag auf Hartz 4 gestellt. Der Rentenantrag wurde abgelehnt, da mir 3 Pflichtbeiträge zum damaligen Zeitpunkt gefehlt hatten (ich war ab Aug. 2005 selbständig und hab den Fehler gemacht, eine Zeit lang keine Beiträge in die gesetzl. RV einzuzahlen).
Während meiner Selbständigkeit hab ich noch meine Mutter (mit Demenzerkrankung) bis zum Eintritt meiner Erkrankung gepflegt (und hab auch mit ihr in der gemeinsamen Wohnung gelebt). Auf Grund meiner Erkrankung mußte sie jedoch in einem Pflegeheim untergebracht werden, was mir auch Gott sei dank über die Kurzzeitpflege gelang. Ich habe im Oktober 08 dann den Mietvertrag der Wohnung auf mich ändern lassen. Es handelt sich bei unserer Wohnung um eine 2 Zimmer Wohnung mit 51,47 m² (1978 fertiggestellt, 1991 saniert und ab da als Eigentumswohnung - Eigentümer ist in diesem Fall die Stadt). Im Bewilligungsbescheid vom Okt. 08 wurde ich von dem "Fachdienst für Arbeit und Beschäftigung"(FAB) darauf hingewiesen, das meine Wohnung a) zu groß und b) zu teuer sei und man die Kosten nur bis zum Ende des 1. Bewilligungszeitraumes übernimmt.
Ich hab später dem FAB mitgeteilt, das ich einen Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen G,B ; GdB 100) habe und Rollstuhlfahrer bin. Soweit mir bekannt ist, hat man unter diesen Voraussetzungen dann wohl Anspruch auf 10 m²(?) mehr an Wohnraum.
In meinem aktuellsten Bewilligungsbescheid werden mir, im Vergleich zum vorherigen Bewilligungsbescheid 23,25 Euro weniger ausgezahlt (obwohl in den vorherigen Bewilligungen die KdU auch nicht "kostendeckend" waren). Begründet wird dies damit, das "Verwaltungskosten (z.B. Kontoführungsgebühren, Anwalts-und Gerichtskosten, Verwaltungsgebühren, sonstige Aufwendungen, Aufwandsentschädigungen des Beirats u.ä.) nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören und somit vom FAB nicht übernommen werden.
Hier habe ich jetzt mal den entsprechenden Teil des Bewillungsbescheides abgeschrieben:
"Kosten der Unterkunft
Zum 1.11.09 erhöhte die Stadt Ihre Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung von 100,00€ auf monatl. 195€.
Ihre Verbrauchswerte 2008 lagen bei monatl. 72,00€ Heizkosten und 25 € kalte Betriebskosten, insgesamt 97,00€.
Umgelegt wurden neben Ihren Verbrauchskosten, Bankspesen, Verwaltungskosten und Zuführung zur Instandhaltung entsprechend des Miteigentumsanteils der Stadt.
Verwaltungskosten z.B.Kontoführungsgebühren, Anwalts-und Gerichtskosten, Verwaltungsgebühren, sonstige Aufwendungen, Aufwandsentschädigungen des Beirats u.ä. gehören nicht zu den KdU und werden von uns nicht übernommen.
Zudem wurden Sie mit Bewilligungsbescheid vom 21.10.2008 davon in Kenntnis gesetzt, dass Ihre KdU und Heizung für 1 Person zu hoch sind und diese Kosten in voller Höhe nur bis zum Ablauf des ersten Bewilligungszeitraumes übernommen werden.
Welche Kosten angemessen sind, geht aus der derzeit geltenden Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende - und § 29 SGB XII - Sozialhilfe - für den Landkreis Görlitz hervor.
Zu den KdU gehören die Grundmiete kalt sowie alle Betriebskosten kalt gemäß der Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten.
Daneben sind in den KdU auch die Kosten für die Wasserver- und Entsorgung enthalten. Da die Kosten für die Warmwasseraufbereitung bereits in der Regelleistung enthalten sind, werden sie nicht als KdU anerkannt.
Von Ihnen bewohnte Unterkunft:
Wohnungsgröße: 51,47 m²
Grundmiete: 241,88 €
Betriebskosten 195,00 € - 72,00€ HK 123,00 €

Haushaltsgröße: 1 Person
Wohnungsgröße: Richtwerte in m² bis zu: 45m²
angemessene KdU inkl. kalter BK
Grundmiete in 3,86 €/m² : 173,70€
kalte BK in 0,98 €/m² : 44,10€
KdU monatl. in Euro : 217,80€
Übersteigender Betrag
Wohnungsgröße: 6,47 m²
Grundmiete monatl.: 68,18€
kalte BK monatl.: 78,90€
Die angegebenen Grenzen beziehen sich auf Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten (BK). Heizkosten sind nicht berücksichtigt.
Es werden für Sie nur noch die angemessenen KdU berücksichtigt. Betriebskostennachzahlungen werden bei unangemessenen KdU nicht übernommen.
Ihnen wird ein zusätzlicher Unterkunftsbedarf entsprechenden der tatsächlichen Wohnfläche für eine rollstuhlgerechte Wohnung in Höhe von 31,31 € gewährt.
Wohnungsgröße Richtwerte in m² bis zu : 6,47 m²
KdU inkl. kalter BK
Grundmiete in 3,86 €/m² : 24,97 €
kalte BK in 0,98 €/m² : 6,34 €
KdU monatl. in € : 31,31 €
Danach werden in Ihrem Fall folgende KdU zu Unterkunft und Heizung berücksichtigt:
198,67 € Kaltmiete
+ 50,44 € kalte BK
= 249,11 €

72,00 € Heizkosten
-6,47 € Warmwasserabzug
= 65,53 €
Gesamt: 314,64 €

Sofern Sie erwägen umzuziehen, weise wir Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir nur dann verpflichtet bin, Umzugskosten und die dann anfallenden Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn Sie Ihren Umzug vorher angezeigt haben und Ihnen die Übernahme der Kosten zugesichert wurde."
- Ich habe mir die Mühe gemacht, den Bescheid wörtlich abzuschreiben, inkl. der darin befindlichen Fehler!
Noch etwas zur Erklärung: die Stadt hat bei Abschluß des Mietvertrages mit mir darauf bestanden, das ich eine Firma zur Übernahme der "kleinen" und "großen" Hausordnung beauftrage, da ich diese Arbeiten aus sicher verständlichen Grund nicht selbst übernehmen kann. Die Stadt hat diese Kosten mit in die Betriebskosten genommen (in der guten Absicht das diese Kosten dann mit vom FAB übernommen werden).
Insgesamt werden monatl. 436,88€ Miete abgebucht (inkl. Nebenkostenvorauszahlung).

Nun die Fragen dazu: ist es Rechtens, das diese sog. Verwaltungskosten nicht mit übernommen werden bzw. ist der Bescheid überhaupt so richtig?

Ein weiteres Problem hier, besteht auch darin, das es hier fast keine rollstuhlgerechten Wohnungen gibt. In einem Nachbarort sind zwar voriges Jahr behindertengerechte Wohnungen gebaut worden, mit 45 m² Wohnfläche, allerdings sollten die auch monatlich 450 € Kaltmiete kosten (was ja dann wohl noch unangemessener wäre). Behindertengerecht ist ja auch nicht gleich rollstuhlgerecht.
Außerdem habe ich hier in den 32 Jahren, die ich in dieser Wohnung lebe, ja auch "soziale Kontakte" , die in meiner derzeitigen Situation eine große Hilfe für mich darstellen. So geht z.B. eine Nachbarin für mich mit einkaufen und auch mal eine kleine Besorgung erledigen. Grad im Winter ist das für mich sehr wichtig (bei uns gibts noch Winter mit Schnee und Eis).
Ein weiteres Kriterium weshalb ich nicht ausziehen möchte, ich hab auch noch viele Sachen von meiner Mutter in der Wohnung, im Pflegeheim ist dafür ja kein Platz.
In einem anderem Forumsbeitrag hab ich gelesen, das es für "Inhaber" des Merkzeichens G einen Mehrbedarf geben soll. Steht mir sowas etwa auch zu?
Ich hoffe, das ich euch nicht zu sehr nerve mit dieser Sache.
Vielen Dank im Voraus.
MfG RP2000
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Antworten

  • Hallo RP2000,

    danke für die ausführliche Darstellung deiner Frage! Das ist toll, denn so können wir auch konkrete Antworten finden.
    Ich werde unsere Experten kontaktieren und hoffe, sie können dir weiterhelfen. Ich werde mich auch bemühen, diverse Anlaufstellen für dich zu kontaktieren und hoffe, dass ich dir dann weiterhelfen kann.
    Bitte hab noch bis morgen mit einer Antwort von Seiten MyHandicap Geduld!

    Viele Grüße einstweilen
    Michaela


  • Hallo RP2000!

    Möchte Dich gerne hier im Forum begrüßen.Hoffe Du fühlst Dich bald wohl hier.

    Dein Beitrag finde ich sehr interresant und wird bestimmt demnächst beantwortet von kompetenten Usern.

    Es schmerzt,das man täglich mit vielen Hindernissen zu kämpfen hat.Deshalb kann dieses Forum helfen,das Leben etwas zu vereinfachen.
    Wünsche Dir Erfolg!
    Gruß
    SENDRINE 😀
  • Hallo Michaela, Hallo Sendrine,

    danke für die liebe Begrüßung hier.
    Ja ein wenig Zeit habe ich noch, was die Antworten betrifft, zur Not schicke ich den Widerspruch auch erstmal unbegründet an den FAB.
    Hmm, irgendwie kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, das man von den Ämtern meist nur Steine in den Weg gelegt bekommt, statt das einem dort weitergeholfen wird. Dabei ist doch das Amt für den Bürger da und nicht umgekehrt. Leider könnte ich mit noch mehr negativen Erfahrungen seit meiner Erkrankung aufwarten.......aber ich will ja nicht gleich mit der Tür ins Haus fallen.
    Andererseits habe ich auch etliche positive Erfahrungen gemacht, hauptsächlich im Bekanntenkreis. Das baut dann natürlich wieder auf.

    MfG
    RP2000
  • Also ich würde dir folgendes anraten und das kann bestimmt nicht Schaden, suche dir einen Anwalt für Sozialrecht in deiner Stadt aber stelle vorher bei deinem zuständigen Gericht einen Antrag auf Übernahme der Beratungsgebühren in deinem Fall dürfte das kein Problem darstellen, denn eines habe ich gelernt im Laufe der Zeit rede nie als Behinderter mit der ARGE oder dem Arbeitsamt alleine in solchen Sachen, manchmal stellen diese Behinderte Menschen pardon wenn ich es so direkt sage als Idioten hin die eh nichts auf die Reihe bekommen.
    Unter Umständen gibt es aber auch in deiner Stadt Beratungsdienste für behinderte Menschen welche dir darüber kostenfrei helfen und dich auch beraten könnten.
  • Hallo Oberlausitz 1982,

    ich bin auch aus der Oberlausitz.
    Also die Anwaltskosten sehe ich nicht als das größte Problem, da ich über eine Rechtsschutzversicherung verfüge. Aber ich werd mich trotzdem mal nach einem geeigneten RA umsehen, kann ja nicht schaden.
    Hmm, Beratungsdienste?
    Ich wurde im Januar vom FAB zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Dort wurde mir empfohlen mich mit dem Integrationsfachdienst (welcher über die Malteser in Bautzen läuft) in Verbindung zu setzen, bezüglich einer evtl. Arbeit.

    MfG
    RP2000
  • Hallo User,

    wie ich eingangs schon geschrieben hatte, bestand die Stadtverwaltung darauf, das ich mir eine Firma für die Erledigung der "kleinen" und "großen" Hausordnung nehme. Die Stadt hat daraufhin die Nebenkosten erhöht, da ja die Kosten für die Reinigungsfirma mit über die Nebenkosten abgerechnet werden.
    Nun habe ich beim Stöbern im Netz eine interessante Webseite gefunden, Tacheles - Sozialhilfe (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/). Auf der Startseite mit aktuellen Informationen fand ich auch einen Artikel mit folgendem Inhalt:
    "Konsequenzen aus der BVerfG – Entscheidung
    Dringend: keine Überprüfungsanträge zurücknehmen!
    Das BSG hat entschieden, dass in Zusatzansprüche wegen atypischer Bedarfe in noch offenen Verfahren rückwirkend geltend gemacht werden können und stellt klar, dass auch Ansprüche die nicht auf der BA-Härtefallliste stehen, geltend gemacht werden können mehr…"
    Neugierig wie ich bin, hab ich den Artikel mal im Ganzen aufgerufen.
    Hier der Inhalt: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2010/HarztIV_Ueberpruefungsantraege.aspx

    Ganz unten auf der Seite finden sich dann ein paar Links, dabei war für mich der letzte Link "Weisung der BA zu besonderen Bedarfen" interessant.Hier der Link: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-II-NR-08-2010-2010-02-17.html Dieser Link führt zu einer Geschäftsanweisung vom 17.02.2010 der Bundesanstalt für Arbeit.

    "Geschäftsanweisung vom 17.02.2010
    Geschäftszeichen: SP II – II-1303 / 7000/5215

    Gültig ab: 17.02.2010
    Gültig bis: 31.03.2011


    Zusammenfassung
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 – 1 BvL 1, 3 und 4/09 – sind unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe zu decken.

    1. Ausgangssituation
    2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
    3. Eigene Entscheidung und Absicht
    4. Einzelaufträge
    1. Ausgangssituation
    Nach dem o.g. Urteil sind ab dessen Verkündung unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im Einzelfall schon vor Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zu decken. Nachstehend sind die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sowie das bei der Leistungsgewährung zu beachtende Verfahren beschrieben.

    2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
    entfällt

    3. Eigene Entscheidung und Absicht
    I. Gewährung von Sonderbedarfen
    Das BVerfG hat mit Urteil vom 09.02.2010 u. a. entschieden, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken sind. Bis zur Schaffung einer eigenen Rechtsgrundlage im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hat das BVerfG angeordnet, dass sich der Anspruch direkt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ergibt. Ein Verweis auf Leistungen nach § 73 SGB XII ist nicht mehr zulässig.

    Der Anspruch auf einen derartigen „Sonderbedarf“ entsteht nach der Entscheidung des BVerfG erst, „wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet“.

    Bereits das BVerfG geht davon aus, dass dieser zusätzliche Anspruch angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen kann. Anspruch auf die Übernahme eines „Sonderbedarfs“ besteht dann, wenn es sich um einen längerfristigen oder dauerhaften, zumindest regelmäßig wiederkehrenden, unabweisbaren atypischen Bedarf handelt. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit kann auf den Bewilligungszeitraum abgestellt werden. § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II (Ausschluss der abweichenden Bedarfsfestsetzung) findet daher keine Anwendung.

    a) Abgrenzung zu Leistungen nach §§ 20 bis 23 Abs. 1 SGB II
    Bei einem „Sonderbedarf“ handelt es sich nicht um einmalige oder kurzfristige Bedarfsspitzen, die durch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II aufgefangen werden können (z.B. Brillen, orthopädische Schuhe, Zahnersatz).

    Atypische Bedarfe, die nicht zum Lebensunterhaltsbedarf des SGB II gehören, sind über die Härteklausel zu decken , soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies entspricht der Vorschrift des § 73 SGB XII.

    Daneben können Bedarfe unter die Härtefallklausel fallen, die zwar zum Lebensunterhalt zählen, aber im konkreten Einzelfall erheblich überdurchschnittlich sind. Dies entspricht der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

    Bereits gesetzlich vorgesehene Leistungen, wie z.B. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II, können nicht durch einen „Sonderbedarf“ aufgestockt werden.

    Sind zweckbestimmte Einnahmen (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Alg IIV) vorhanden, die zur Deckung eines dauerhaft erhöhten Bedarfs nach anderen Gesetzen gewährt werden, gilt der erhöhte Bedarf insoweit als gedeckt (z.B. Landesblindengeld).

    b) Anwendungsfälle
    Als Anwendungsfälle werden insbesondere gesehen
    * Nicht verschreibungspflichtige Arznei-/Heilmittel
    * Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
    Rollstuhlfahrer können aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen. Soweit ihnen keine anderweitige Unterstützung, z. B. durch Angehörige, zur Verfügung steht, besteht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins ein laufender Bedarf an einer Haushalts- bzw. Putzhilfe, der als Sonderbedarf in erforderlichem Umfang zu übernehmen ist.
    *
    *
    *
    c) Verfahren
    Die Sonderbedarfe sind jeweils längstens für einen Bewilligungszeitraum zu gewähren. Die Bewilligung sollte in der Regel endgültig erfolgen. Dies gilt dann nicht, wenn nicht absehbar ist, in welcher Höhe der Sonderbedarf im Verlauf des gesamten Bewilligungszeitraums hinweg anfallen wird. In diesem Fall kann ein Vorschuss nach § 42 SGB I erbracht werden.

    Die Leistung ist zweckentsprechend zu verwenden. Sie kann nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X widerrufen werden, wenn sie nicht für den beantragten Zweck verwendet wird. Insofern hat der Hilfebedürftige Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für den Sonderbedarf zu erbringen. Er ist auf seine Nachweispflicht sowie die Möglichkeit eines Widerrufs bei der Bewilligung hinzuweisen.

    Bisher wurden die Hilfebedürftigen mit solchen Bedarfslagen auf Leistungen nach § 73 SGB XII verwiesen. Wurden solche vom Sozialhilfeträger in der Vergangenheit bereits gewährt, kann dies ein Anhaltspunkt für einen bestehenden, unabweisbaren besonderen Bedarf in atypischen Lebenslagen sein, der nunmehr im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu übernehmen ist. Sofern es sich darüber hinaus auch um einen laufenden „Sonderbedarf“ handelt, findet die vom BVerfG angeordnete Härtefallregelung Anwendung.

    Für die Umsetzung in A2LL wird bis zum Ende der 8. KW ein Anwenderhinweis zur Verfügung gestellt.

    Soweit kein Anspruch auf den Sonderbedarf besteht, ist dieser mit Rechtsbehelfsbelehrung abzulehnen. Diese Bescheidung muss außerhalb von A2LL erfolgen. Musterbescheide werden kurzfristig in BK-Text unter Zentrale Vorlagen > ALG II > 0-Allgemeine Texte ALG II) sowie noch in der 7. KW im Intranet bereitgestellt unter Interner Service > SGB II > A2LL.

    II. Anträge auf Überprüfung der Regelleistung und Widersprüche zum "Sonderbedarf":
    Mit dem HEGA-Beitrag (Empfehlung) Nr. 14, 12/2009 wurde den Grundsicherungsstellen lediglich empfohlen, Widersprüche und Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X, die die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II zum Gegenstand haben, abzulehnen. Die Empfehlung ist mit dieser Geschäftsanweisung überholt. Entsprechende Widersprüche und Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X sind nunmehr in jedem Fall zurückzuweisen bzw. abzulehnen. Kosten (z.B. für die Einschaltung eines Rechtsanwalts) sind wegen der Regelung der § 40 Absatz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 SGB III nicht zu übernehmen.

    In gerichtlichen Verfahren, die die Höhe der Regelleistung als vorrangigen Verfahrensgegenstand haben und keine reinen Überprüfungsanträge sind, können die außergerichtlichen Kosten in entsprechendem Umfang anerkannt werden.

    Widersprüche, welche zum o.a. "Sonderbedarf" eingelegt werden, sind im Programm coLeiPCSGG Alg II unter der Rubrik "§ 21 Mehrbedarfe" zu erfassen.


    III. Wissensdatenbank (WDB)
    In der WDB wird unter dem Punkt "Sonstige" ein eigener Abschnitt "Sonderbedarfe" eingestellt.


    IV. Verfahrensinformation A2LL vom 24.02.2009
    Die Verfahrensinformation A2LL vom 24.02.2009 – Az: II-5215, II-1310, II-2081.5 – in der Fassung der Verfahrensinformation A2LL vom 03.03.2009 – II-5215 – wird aufgehoben.

    zum Seitenanfang

    4. Einzelaufträge
    Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
    Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter (MA) in den Grundsicherungsstellen die übermittelte Rechtsauffassung sowie das zu ihrer Umsetzung vorgesehene Verfahren kennen und anwenden.
    Der Adressatenkreis gliedert sich wie folgt auf:
    Leistungsbearbeitende Stellen und in Leistungsangelegenheiten beratende Mitarbeiter (z. B. in den Eingangszonen)
    Führungskräfte
    MA der Widerspruchsstellen
    Die Grundsicherungsstellen legen gerichtliche Entscheidungen im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unmittelbar nach Zustellung der Zentrale vor.
    Im Auftrag
    gez. Unterschrift


    Anlage: Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Auszug) (PDF, 12 KB)"

    Ich habe den Artikel mal auszugsweise hier reinkopiert (ich hoffe, das dies ok ist...).
    Die für meinen Fall wohl relevante Stelle hab ich mal fett markiert. Demnach könnte ich (wenn ich diese Geschäftsanweisung richtig interpretiere) dem FAB klar machen, weshalb die Stadt die Nebenkostenpauschale erhöht hat, sprich Reinigungskosten. Und da es ja lt. dieser Geschäftsanweisung ein besonderer zu berücksichtigender Bedarf für Rollstuhlfahrer ist, müßte der FAB diese Kosten übernehmen.
    Oder seh ich das jetzt falsch?

    MfG
    RP2000


  • Hallo,
    ich hab mal in den Harz4 Foren rumgestöbert.
    also es gibt unterschiedliche aussagen darüber was einem Rollstuhlfahrer zusteht.
    Handelt es sich um die qm der wohnung dann sind das 40-50qm und zusätzlich 15qm für
    einen Rollstuhlfahrer.
    Also nehem wir mal die nidrige zahl plus 15qm dann bist du drunter.
    Es gibt aber auch die möglichkeit der Kaltmiete die nur einen bestimmten satz haben darf das liegt aber an dem Baujahr des Hauses und der Ausstatung dazu müsste der
    Örtliche Sozialträger aber Zettel haben mit Tabellen wie das berechnet wird.
    Sicher ist nur das nur eine Variante zählt entweder die Kaltmiete oder qm.

    Ich würde es auch mit einem Anwalt für Behindertenrecht versuchen der kann besser klarheit schaffen.

    Gruß
    Herbi
  • Lieber RP2000,

    ich habe unseren Fachexperten für Sozialrecht zu Deiner Frage informiert. Habe bitte noch ein wenig Geduld.

    Lieben Gruß,

    Tom
    MyHandicap
  • Hallo Herbi 53, Hallo Tom,

    danke für die Antworten. Natürlich hab ich noch etwas Geduld (ein voreiliger Schnellschuß bringt ja in dem Fall auch nix)

    MfG
    RP2000
  • Hallo!

    Ich kann nur insoweit einen Tip geben, der mir selbst in 4 Jahren Hartz IV geholfen hat.

    Im Internet gibt es die Möglichkeit über "Sozialgerichtsbarkeit Deutschland" alle Urteile von LSG oder BSG nach zu lesen und mit Hilfe eines neuen Sozialgesetzbuches ca 14,-- € kannst du deiner zuständigen Behörde mächtig Dampf machen.

    Es ist vielleicht am Anfang etwas mühsehlig, aber ich habe alle Anträge / Wiedersprüche und Sonderzahlungen, mit dem Hinweis auf aktuelle Rechtssprechung und die Verbindung zum zugehörigen Paragraphen gelöst bekommen.

    Ich habe 2004 einen "Fachanwalt" für Sozialrecht/Hartz IV eingeschaltet. Der hatte den ersten Antrag so "versaut", das ich 8 Wochen gebraucht habe um das wieder hinzu bügeln.

    In Deinem Fall sehe ich, was die Kosten für Unterkunft angeht
    ,sogar Rechtsbeugung gegenüber geltendem Recht. Also nachsehen und ruhig forsch auftreten dann sind die Sachbearbeiter etwas ruhiger und geben sich mehr Mühe.

    Also etwas Mut, dennn die Sachbearbeiter sind zu 80% keine Fachleute und wissen weniger als der einfache Bürger der Zeitung liest.
    Viel Glück.
  • hallo,

    du solltest auf jeden fall widerspruch einlegen. wenn du es selber machst, kostet es nichts, und für den fall eines widespruchs muss auch beratungshilfe gewährt werden (bundesverfasungsgericht), so dass ein anwalt auch bei ablehnung des widerspruchs immerhin noch netto 84 ¬ bekäme.

    als begründung lässt sich auf jeden fall mit oben angsprochenem sonderbedarf argumentieren.
    außerdem liegen bei den kosten für die hausordnung meines erachtens cho "unausweichliche mietnebenkosten" vor, wenn du der übernahme zustimmen musstest und ja in de tat nicht selber putzen kannst. diese kosten entstehen dir aus dem mietverhältnis und sind für dich nicht disponibel.

    wie die angemessenen mietkosten in görlitz sind, weiß ich nicht. es wird j eine verordnung bezug genommen. allerdings erscheint sie mir sehr schematisch angewendet und der einzelfall nicht genügend beachtet. es kommt bei der angemessenheit insbesondere darauf an, dass das produkt (bsg) aus allen zu berücksichtigenden faktoren - vor allem wohnungsgröße und mietzins - angemessen ist. wobei alle faktoren des einzelnen falles berücksichtigt werden müssen, in deinem fal speziell auch die behinderung (behinderungsbedingter mehrbedarf an raum wegen rollstuhl und vielleicht noch anderes), natürlich auch die besondere angewiesenheit bei dir auf umgebung und soziale kontakte, die tatsache, dass alternativwohnraum nicht zur verfügung steht etc.
    die rechnerei in dem bescheid wird dem jedenfalls nicht gerecht.
    wenn in görlitz nur 45 qm angemessen sein solen, so ist das sehr wenig. woanders sind es 45 bis 50 qm für eine alleinstehene person. die grenze 45 ist schematisch und zu niedrig, würde ich angreifen. warum sollen menschen in görlitz weniger platz haben dürfen als z.b. in nürnberg (da nämlich 50 qm)- Grundrechte !?

    verwaltungskosten - naja, die gehören in der tat nicht zu den betriebskosten (siehe betriebskostenverordnung) und gehören auch nicht mit diesen auf die mieter umgelegt. sie gelten als in der grundmiete enthalten.
    (nebenbei: es ist auch nicht einzusehen, dass vermieter/eigentümer auch noch ihre kosten für anwälte etc. die mieter extra bezahlen lassen).
    das wäre natürlich gegenüber dem vermieter vorzubringen, und auf den standpunkt stellt sich die arge auch. trotzdem fallen dir die kosten an, und ein rechtsstreit mit dem vermieter ist eigentlich nicht zumutbar. erst mal so argumentieren.

    grundsätzlich sind die tsatsächlichen Kosten zu übernehmen, soweit angemesen. und was angemessen ist, ist für den einzelfall zu bestimmen, nicht schematisch. bei dir lässen sich abweichungen begründen.


    gruß
    reichel

  • Hallo Frau Reichel,

    ich möchte mich erst einmal bei Ihnen für die Tips bedanken.

    Ich habe nun folgenden Widerspruch formuliert:

    Sehr geehrte Frau...,

    hiermit lege ich Widerspruch zu o.g. Bescheid ein und zwar in Bezug auf die Kosten der Unterkunft (KdU).
    Sie teilen mir im Bewilligungsbescheid mit, das eine Wohnung für 1 Person im LKR Görlitz mit 45 m² angemessen ist. In Nürnberg beispielsweise beträgt die angemessene Wohnungsgröße für 1 Person 50 m². Daraus stellt sich mir die Frage, weshalb Menschen im LKR Görlitz weniger Platz haben dürfen als z.B. in Nürnberg? Sind wir hier etwa andere Menschen und gelten hier andere Grundrechte als z.B. in Nürnberg?

    Desweiteren teilen Sie mir mit, das die kalten Betriebskosten für meine Wohnung zu hoch sind. Das läßt sich wie folgt erklären. Bei Übernahme des Mietvertrages auf mich bestand die Stadtverwaltung darauf, das ich eine Reinigungsfirma zur Absicherung der kleinen sowie der großen Hausordnung inkl. des anfallenden Winterdienstes beauftrage. Diese Reinigungsfirma rechnet ihre Dienstleistung direkt mit der Stadt ab und die Stadt legt diese Kosten auf meine Betriebskosten um. Deshalb erklärt sich auch die Erhöhung der Betriebskosten von 100 auf 195 Euro. Die Kosten der Reinigungsfirma sind ja in der Betriebskostenabrechnung auch ersichtlich.
    Wie Ihnen jedoch bekannt sein dürfte, habe ich als Rollstuhlfahrer gemäß Geschäftsanweisung der BA vom 17.02.2010, Geschäftszeichen SP II-II-1303 / 7000/5215
    Anspruch auf Gewährung von Sonderbedarfen.

    Was die sog. Verwaltungskosten betrifft, gehören diese in der Tat nicht zu den Betriebskosten (gemäß Betriebskostenverordnung) und gehören somit auch nicht auf die Mieter mit umgelegt. Sie gelten als in der Grundmiete enthalten. Dieser Fehler liegt offensichtlich beim Vermieter.
    Trotzdem fallen mir ja diesbezüglich Kosten an und ein Rechtsstreit mit dem Vermieter ist in diesem Fall wohl weder zumutbar noch angemessen (Aufwand - Nutzen Verhältnis).

    Desweiteren legen Sie mir indirekt nahe, in eine "angemessene" Wohnung umzuziehen, was ich jedoch als unangemessen betrachte.
    Es gibt im Ort keine (freien) rollstuhlgerechten Wohnungen. Weiterhin ist dieser Wohnraum wesentlich teurer als meine derzeitige Wohnung.
    Desweiteren sind mit einem Umzug auch noch andere, nicht unerhebliche Kosten verbunden, z.B. die Durchführung des Umzuges durch eine geeignete Firma.
    Auf Grund dessen, das sich meine Mutter im Pflegeheim befindet, habe ich auch noch Bekleidung und andere Dinge von ihr mit in der Wohnung, da der Platz im Pflegeheim dafür aus verständlichen Gründen nicht gegeben ist.
    Weiterhin bitte ich zu berücksichtigen, das ich seit 32 Jahren in dieser Wohnung lebe und somit im Umfeld auch soziale Kontakte habe, auf die ich in meiner jetzigen Situation auch angewiesen bin. So geht z.B. eine Nachbarin für mich einkaufen und auch andere kleinere Besorgungen werden von ihr erledigt. Für den Fall eines Umzuges würden diese Kontakte und Hilfen nicht mehr zur Verfügung stehen und ich müßte mir in diesem Fall Hilfe durch eine entsprechende Dienstleistungsfirma nehmen, welche natürlich mit Kosten verbunden ist.

    Lt. Auskunft eines RA werden in meinem Fall wohl die Verordnungen sehr schematisch betrachtet und der Einzelfall nicht entsprechend berücksichtigt.

    Somit möchte ich Sie bitten, den Sachverhalt nochmals zu überprüfen.
    MfG
    Anlage: Geschäftsanweisung der BA vom 17.02.2010

    Mal schauen was dabei herauskommt.

    MfG
    RP2000
  • Also ich hab hier die Richtlinien KDU

    http://www.harald-thome.de/media/files/KdU/KdU-G-rlitz-LK---01.4.2009.pdf

    Hat der SB verlangt das Du die kB zu senken ?????

    Er muss Dich auch darauf hinweisen welche .

    Desweiteren steht die auch ein Mehrbedarf an Wohnraum zu.

    Mehrbedarf an Wohnraum

    Behinderte, die einen Behindertenausweis mit den Merkzeichen "G" oder "aG" besitzen, können einen Mehrbedarf bis zu 15 m² an Wohnraum geltend machen, z.B. Rollstuhlfahrer oder Benutzer eines Rollators, aber auch stark Sehbehinderte und Blinde.

    http://www.arbeits-los.de/miete/daten/bielefeld.pdf

    Der Link betrifft zwar Bielefeld aber auch hier in B- W wird es nicht anders gemacht.

    Auch kannst Du Dich hier beschweren

    Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit
    Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement
    Postfach 411031
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  • Eine Frage stellt sich jedoch noch.
    Hier im Forum (Recht & Soziales / Mehrbedarf bei ALG II)wird das Thema "Mehrbedarf bei ALG 2" angesprochen.
    Ein Forumsmitglied antwortet darauf:
    "Mehrbedarf steht Dir zu und zwar:

    Wenn Du Eingliederungshilfe bekommst 35%.

    Wenn Du Merkzeichen G hast aber keine Eingliederungshilfe 17%......"

    Nun habe ich ebenfalls das Merkzeichen G und B (GdB 100) im Schwerbehindertenausweis. Habe ich somit auch einen Anspruch auf diese Leistung?
    Da ich ja auch regelmäßig zu Nachsorgeuntersuchungen (Krebs) muß und die Fahrten dorthin von der Krankenkasse nicht übernommen werden, wäre es ganz hilfreich wenn es diese Leistung geben würde.
    Weiß da jemand Bescheid?

    MfG
    RP2000
  • Hallo Kijara,

    erst mal danke für dein Posting.
    Also, die Sachbearbeiterin hat mir nur den Änderungsbescheid (da ich eine Betriebskostennachzahlung vom Vermieter bekommen habe) und dann den neuen Bewilligungsbescheid zugeschickt.
    Aus dem neuen Bewilligungsbescheid geht jedoch hervor, das mir zum einen die sog. Verwaltungskosten nicht erstattet werden. Zum Anderen werden nur noch die angemessenen Kosten übernommen...
    "Von Ihnen bewohnte Unterkunft:
    Wohnungsgröße: 51,47 m²
    Grundmiete: 241,88 €
    Betriebskosten 195,00 € - 72,00€ HK 123,00 €

    Haushaltsgröße: 1 Person
    Wohnungsgröße: Richtwerte in m² bis zu: 45m²
    angemessene KdU inkl. kalter BK
    Grundmiete in 3,86 €/m² : 173,70€
    kalte BK in 0,98 €/m² : 44,10€
    KdU monatl. in Euro : 217,80€
    Übersteigender Betrag
    Wohnungsgröße: 6,47 m²
    Grundmiete monatl.: 68,18€
    kalte BK monatl.: 78,90€

    Die angegebenen Grenzen beziehen sich auf Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten (BK). Heizkosten sind nicht berücksichtigt.
    Es werden für Sie nur noch die angemessenen KdU berücksichtigt. Betriebskostennachzahlungen werden bei unangemessenen KdU nicht übernommen.
    Ihnen wird ein zusätzlicher Unterkunftsbedarf entsprechenden der tatsächlichen Wohnfläche für eine rollstuhlgerechte Wohnung in Höhe von 31,31 € gewährt.
    Wohnungsgröße Richtwerte in m² bis zu : 6,47 m²
    KdU inkl. kalter BK
    Grundmiete in 3,86 €/m² : 24,97 €
    kalte BK in 0,98 €/m² : 6,34 €
    KdU monatl. in € : 31,31 €

    Danach werden in Ihrem Fall folgende KdU zu Unterkunft und Heizung berücksichtigt:
    198,67 € Kaltmiete
    + 50,44 € kalte BK
    = 249,11 €

    72,00 € Heizkosten
    -6,47 € Warmwasserabzug
    = 65,53 €
    Gesamt: 314,64 € "

    Daraus ergibt sich, das der FAB die übersteigende Grundmiete (68,18 € - 24,97 €) in Höhe von 43,21 € und die übersteigenden kalten Betriebskosten (78,90 € - 6,34 €) in Höhe von 72,56 € nicht übernimmt (gesamt also 115,77 €).
    Mir werden zwar die 6,47 m² als Mehrbedarf an Wohnraum zuerkannt, aber eben nicht die übersteigenden Kosten der Grundmiete und der kalten Betriebskosten.
    Die Betriebskosten haben sich ja durch die anfallenden Reinigungskosten auch erhöht. Darum ja nun auch der Widerspruch mit Hinweis auf die Sonderbedarfsregelung.

    MfG
    RP2000
  • RP2000 schrieb:
    Eine Frage stellt sich jedoch noch.
    Hier im Forum (Recht & Soziales / Mehrbedarf bei ALG II)wird das Thema "Mehrbedarf bei ALG 2" angesprochen.
    Ein Forumsmitglied antwortet darauf:
    "Mehrbedarf steht Dir zu und zwar:

    Wenn Du Eingliederungshilfe bekommst 35%.

    Wenn Du Merkzeichen G hast aber keine Eingliederungshilfe 17%......"

    Nun habe ich ebenfalls das Merkzeichen G und B (GdB 100) im Schwerbehindertenausweis. Habe ich somit auch einen Anspruch auf diese Leistung?
    Da ich ja auch regelmäßig zu Nachsorgeuntersuchungen (Krebs) muß und die Fahrten dorthin von der Krankenkasse nicht übernommen werden, wäre es ganz hilfreich wenn es diese Leistung geben würde.
    Weiß da jemand Bescheid?

    MfG
    RP2000


    Mehrbedarf , ein sehr schönes Thema.

    Hier ist entscheidend od Du erwerbsfähig bist ???? Erwerbsfähig ,, 3 Stunden täglich arbeiten kannst''

    Ich such dann gleich noch was raus.

    mfg
    Kijara
  • RP2000 schrieb:
    Hallo Kijara,

    erst mal danke für dein Posting.
    Also, die Sachbearbeiterin hat mir nur den Änderungsbescheid (da ich eine Betriebskostennachzahlung vom Vermieter bekommen habe) und dann den neuen Bewilligungsbescheid zugeschickt.
    Aus dem neuen Bewilligungsbescheid geht jedoch hervor, das mir zum einen die sog. Verwaltungskosten nicht erstattet werden. Zum Anderen werden nur noch die angemessenen Kosten übernommen...
    "Von Ihnen bewohnte Unterkunft:
    Wohnungsgröße: 51,47 m²
    Grundmiete: 241,88 €
    Betriebskosten 195,00 € - 72,00€ HK 123,00 €

    Haushaltsgröße: 1 Person
    Wohnungsgröße: Richtwerte in m² bis zu: 45m²
    angemessene KdU inkl. kalter BK
    Grundmiete in 3,86 €/m² : 173,70€
    kalte BK in 0,98 €/m² : 44,10€
    KdU monatl. in Euro : 217,80€
    Übersteigender Betrag
    Wohnungsgröße: 6,47 m²
    Grundmiete monatl.: 68,18€
    kalte BK monatl.: 78,90€

    Die angegebenen Grenzen beziehen sich auf Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten (BK). Heizkosten sind nicht berücksichtigt.
    Es werden für Sie nur noch die angemessenen KdU berücksichtigt. Betriebskostennachzahlungen werden bei unangemessenen KdU nicht übernommen.
    Ihnen wird ein zusätzlicher Unterkunftsbedarf entsprechenden der tatsächlichen Wohnfläche für eine rollstuhlgerechte Wohnung in Höhe von 31,31 € gewährt.
    Wohnungsgröße Richtwerte in m² bis zu : 6,47 m²
    KdU inkl. kalter BK
    Grundmiete in 3,86 €/m² : 24,97 €
    kalte BK in 0,98 €/m² : 6,34 €
    KdU monatl. in € : 31,31 €

    Danach werden in Ihrem Fall folgende KdU zu Unterkunft und Heizung berücksichtigt:
    198,67 € Kaltmiete
    + 50,44 € kalte BK
    = 249,11 €

    72,00 € Heizkosten
    -6,47 € Warmwasserabzug
    = 65,53 €
    Gesamt: 314,64 € "

    Daraus ergibt sich, das der FAB die übersteigende Grundmiete (68,18 € - 24,97 €) in Höhe von 43,21 € und die übersteigenden kalten Betriebskosten (78,90 € - 6,34 €) in Höhe von 72,56 € nicht übernimmt (gesamt also 115,77 €).
    Mir werden zwar die 6,47 m² als Mehrbedarf an Wohnraum zuerkannt, aber eben nicht die übersteigenden Kosten der Grundmiete und der kalten Betriebskosten.
    Die Betriebskosten haben sich ja durch die anfallenden Reinigungskosten auch erhöht. Darum ja nun auch der Widerspruch mit Hinweis auf die Sonderbedarfsregelung.

    MfG
    RP2000


    Also mich würde mal interessieren wo der SB die Richtwerte her hat.
    Und vorallen nach welcher Gesetzeslage hier vorgegangen wird.

    Also Deine Wohnung darf nach Richtwerten nur max 45qm groß sein.
    Da Du aber Rollifahrer bist hast Du ein Recht das Dir 10-15 qm mehr zustehen.Und auch hier müssen die Kosten übernommen werden die entstehen.

    Ich lese das Deine Wohnung 51 qm groß ist. Jetzt überleg mal Du würdest wegen 1qm umziehen müssen.Und die Kosten hier für sind weit aus höher , die hier die Arge/ Job-Center übernehmen müssten.

    Ein Umzug wäre hier die Härte.

    Du hast aber eine Möglichkeit,

    Erste wäre mit Vermieter reden ,Bruttokaltmiete senken. Kalte Betriebskosten wird schwer. Kalte Betriebskosten sind Wasser / Abwasser usw. Ein SB darf Dich darauf hinweisen bei Wasser nicht unwirtschaftlich zu sein und diese zu senken aber bei Reinigungsarbeiten geht das leider nicht.
    Wenn es nur wegen der Reinigungsarbeiten geht , die kannst Du nicht senken. Ist ja auch im Mietvertrag so verankert.Darauf hast Du kein Einfluss.



    Heizkosten müssen im vollen Umfang übernommen werden. Da kommt die Arge/ Job-Center nicht dran vorbei.

    Verwaltungskosten muss der Vermieter selber tragen, das geht Dich nix an.
    Es gibt ne Betriebskostenordung , die sollte eigentlich jeder Vermieter kennen.

    Dein Wisp ( Widerspruch) ist schon mal richtig.
    Sollte der abgelehnt werden , kannst Du klagen.

    Ich schau heute mal ob ich eine Beratungsstelle im Netz finde. Es gibt da sehr Gute.

    Falls der Wisp nicht innerhalb von 3 Monaten bearbeitet ist hat man die Mäglichkeit beim Sozialgericht eine eA zu machen.

    Aber warten wir den Wisp erstmal ab.

    Übrigens dieser wird nicht vom gleichen Sb bearbeitet, das macht ne andere Abteilung.

    mfg
    Kijara
  • So habs rausgesucht.

    Behandelt den Mehrbedarf.

    http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-28---20.05.2009-.pdf

    Seite 5 unter Punkt 2.1

    Ich hoffe se4hr das hilft Dir weiter.


    mfg
    Kijara

    Ach noch was vergessen.

    Falls Dir ein Mehrbedarf zusteht kannst Du ein Überprüfungsantrag gemäß §44 SGB X stellen.

    Ich weis ja nicht wie lange Du schon Leistung nach dem SGB II beziehst, aber man kann Ü- Antrag stellen die bis 4 Jahre zurückreichen.

    Das bedeutet. Wenn Dir ein Mehrbedarf ab 2006 zugestanden hätte kannst Du Dein Antrag ab 01.01.2006 bis zum heutigen Tag stellen.

    Wenn Du nicht weisst wie der geschrieben wird kann ich Dir dabei helfen.

  • Hallo Kijara,

    danke für deine Tips.
    Hmm, also was die Erwerbsfähigkeit betrifft, so ist das für den Moment erstmal gar nicht so leicht zu sagen.
    Ich wurde am 17.06.08 ins Krankenhaus eingewiesen und am selben Tag noch nach Dresden in die Uniklinik geflogen. Dort war ich bis zum 30.12.08 in Behandlung (Bestrahlung, später Chemo). Zwischen den Chemoblöcken war ich die erste Zeit im Pflegeheim (damals Pflegestufe 1 / Kurzzeitpflege mit 28 Tagen, weitere 3 Tage hab ich voll aus der eigenen Tasche bezahlt). Am 19.01.09 ging ich zur Reha. Diese dauerte bis 31.3.09. Ich wurde dort als nicht arbeitsfähig entlassen.
    Kurz vor Ende der Reha hab ich dort mal vorsichtig angefragt, wie es denn bei mir später mal (beruflich) weiter gehen könnte. Da wurde ein Termin (31.3.09) mit einer Frau von der Rentenversicherung gemacht (in der Rehaeinrichtung). Der Arzt stellte dazu ein Schreiben aus, was ich alles nicht machen darf. Leider war die Zeit sehr knapp, so daß ich mir dieses Schreiben leider nicht kopieren lassen konnte.
    Ich erinnere mich jedoch, das der Arzt vermerkt hat 20 Std. max., keine stehende, keine laufende Tätigkeit, keine Fahrt zur Arbeit mit öffentl. od. privaten Fahrzeugen, keine Arbeiten in der Öffentlichkeit (sinngemäß), keine schweren Lasen heben.......Die Frau von der RV meinte dazu nur "Oh Gott, da sieht es ja ganz trüb aus..." Allerdings weiß ich nicht, ab wann ich arbeitsfähig sein sollte. Ich wurde ja aus der Reha als nicht arbeitsfähig entlassen.
    Demnach sollte ich auf alle Fälle bis zum Ende der Reha voll erwerbsunfähig gewesen sein. In der Uniklinik haben wir ja auch einen Antrag auf EU-Rente gestellt (100% EU), der leider abgelehnt wurde, da mir 3 Pflichtbeiträge gefehlt haben.
    Bis zum jetztigen Zeitpunkt hatte bzw. hab ich von meinem Arzt nicht mal einen Krankenschein. Letztendes weiß ich gar nicht, ob ich nun arbeitsfähig bin oder nicht.
    Hartz 4 bekomme ich übrigens seit Juli 08.
    Schwerbehindertenausweis hab ich mit Merkzeichen G und B und 100 GdB.
    Das erstmal zur Sache mit dem evtl. Mehrbedarf.

    Was nun die Sache mit der Wohnung betrifft. Das Amt gesteht mir die 6,47 m² ja als Rollifahrer - Mehrbedarf zu. Allerdings übernimmt das Amt nur die sog. angemessenen Kosten der Grundmiete, die hier http://www.harald-thome.de/media/files/KdU/KdU-G-rlitz-LK---01.4.2009.pdf für den ehemaligen Kreis Löbau-Zittau festgelegt wurden. Somit ist meine Wohnung wohl nicht zu groß, wohl aber für das Amt zu teuer, da ja die Kaltmiete die angemessenen Mietkosten um 43,21 € übersteigt. Daraus leitet das Amt dann sicher auch unangemessen hohe Nebenkosten ab, die es dann auch nicht übernehmen will.
    Durch die Kosten der Reinigungsfirma erklären sich dann natürlich auch die höheren Nebenkosten.

    MfG
    RP2000
  • Hallo ,

    43 Euro rechtfertigen aber noch keinen Umzug. Da sind die Kosten die für den Umzug gezahlt werden müssten wesentlich höher.

    Aber wie gesagt warten wir den Wisp ab .

    mfg

    Kijara