Wie bekomme ich die Fahrtkosten für meine Tochter erstattet

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  • Hallo Mat,

    hmm... jetzt ist ein bisschen Taktik gefragt...

    Hast Du die Sache mit der Monatskarte schriftlich? Oder weißt Du wenigstens, wieso sie die zahlen würden und den Fahrdienst nicht (Rechtsgrundlage)?
  • Sehr geehrtes Mitglied,

    vielen Dank für Ihren Forumsbeitrag.

    Grundsätzlich können behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 70 % oder 50 % plus das Merkzeichen G nach wie vor ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Wege von der Wohnung zur Arbeit bei der Steuererklärung wie Werbungskosten bzw. Betriebsauslagen ansetzen. Dies gilt auch für die sog. Leerfahrten, wenn der behinderte Mensch von seinem Ehegatten oder einem Familienmitglied zur Arbeitsstätte gefahren und wieder abgeholt wird. Auch die Kosten für diese Fahrten können in tatsächlicher Höhe (ggf. mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer) berücksichtigt werden.
    Das Finanzamt berücksichtigt von sich aus für Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 €. Der Einzelnachweis lohnt sich deshalb nur, wenn die durch ihre Arbeit veranlassten Aufwendungen, wie die Fahrtkosten, den Pauschbetrag übersteigen, was in Ihrem Fall wohl zu bejahen wäre. Da weder Sie, noch Ihre Tochter jedoch einer bezahlten Arbeit nachgehen, wird es wohl nicht möglich sein, die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsauslagen von der Steuer abzusetzen, es sei denn, Sie werden im nächsten Jahr einer bezahlten Arbeit nachgehen oder Sie haben das im letzten Jahr getan. Um genaueres dazu zu erfahren, sollten Sie sich bzgl. dieser Frage jedoch an einen Steuerberater wenden.

    Grundsätzlich besteht auch für den Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen behinderten Mitarbeitern eine Fahrtkostenerstattung zu gewähren. Mitarbeiter, die zu mindestens 70 % schwerbehindert sind, können für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte prinzipiell wie andere Arbeitnehmer die Entfernungspauschale bekommen, welche der Arbeitgeber dann mit 15 % versteuern kann.
    Genauso kann der Arbeitnehmer auch die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe oder bei der Benutzung eines PKW - wie in Ihrem Fall - pauschal 0,30 € je gefahrenen Kilometer vom Arbeitgeber erstattet bekommen.
    Sie sollten sich vielleicht zunächst bei dem Arbeitgeber Ihrer Tochter informieren, ob er Möglichkeiten für eine Fahrtkostenerstattung sieht oder zumindest vergleichbare Fälle kennt. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie sich immer noch einen an einen Steuerberater wenden.

    Florian Teßmer, Rechtsanwalt