Welche Kriterien sind für die Berechnung massgebend?
Die Berechnungselemente der Hinterlassenenrenten sind
• die anrechenbaren Beitragsjahre und
• die Erwerbseinkommen sowie
• die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der verstorbenen Person.
Hinterlassene erhalten eine Vollrente,
wenn die verstorbene Person eine volle Beitragsdauer aufwies, d. h. ab dem
- Januar nach ihrem 20. Altersjahr bis zum Tod eine volle Beitragsdauer
aufweist.
Besteht eine unvollständige Beitragsdauer, wies die verstorbene
Person also nicht gleich viele Beitragsjahre auf wie ihr Jahrgang, wird
eine Teilrente ausgerichtet. Diese Teilrente bemisst
sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beitragsjahre der verstorbenen
Person zu der vollständigen Beitragsdauer.
Um den Durchschnitt der Erwerbseinkommen zu berechnen,
werden alle Einkommen bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Eintritt
des Rentenfalles vorangeht, zusammengezählt. Einkommen aus den
Jugendjahren werden dabei nur berücksichtigt, wenn später entstandene
Beitragslücken aufzufüllen sind.
Die Erwerbseinkommen sind auf den sogenannten Individuellen Konten (IK)
jeder Person festgehalten.
Die Einkommen können aus Jahren mit tieferem Lohnniveau stammen. Deshalb wird die Einkommenssumme entsprechend der durchschnittlichen
Lohn- und Preisentwicklung aufgewertet. Die so aufgewertete
Summe der Erwerbseinkommen wird durch die Zahl der anrechenbaren
Jahre und Monate geteilt. Das Ergebnis entspricht dem Durchschnitt der
Erwerbseinkommen.