Vermögens schutz

Hallo zusammen,

ich war bis vor kurzem Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB XII. Mit dem Sozialamt und der Verpächtergesellschaft meines Grundstücks konnte ich eine sehr gute Vereinbarung treffen, die mir ermöglicht, die mir als Darlehen gewährte Leistung in Ruhe zurückzuzahlen. Ohne diese Einigung hätte ich jährlich rund 8.000 € Erbpacht zahlen müssen.

Die Arenberg-Gesellschaft behält sich normalerweise das Recht vor, den Erbbaurechtszins bei jeder Grundbucheintragung entsprechend anzupassen. Ab dem 01.11.2025 ist nun jedoch das Jobcenter für mich zuständig und möchte alle sechs Monate eine erneute Eintragung ins Grundbuch vornehmen lassen. Das wird die Arenberg-Gesellschaft jedoch voraussichtlich nicht akzeptieren, da dies sowohl für sie als auch für mich wirtschaftlich nicht tragbar wäre.

Ich möchte aber auch nicht einfach nachgeben, da ich in meine Immobilie sehr viel Zeit und Geld investiert habe – und es geht mir momentan lediglich darum, kurzfristig eine finanzielle Überbrückung zu erhalten, um meinen Lebensunterhalt sichern zu können.

Hat jemand vielleicht eine Idee, wie man dieses Problem pragmatisch lösen könnte, um zunächst etwas Ruhe in die Situation zu bringen und eine tragfähige Planung zu ermöglichen?

Für Rückfragen zu diesem Thema stehe ich selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Lucas Klink

Hallo @Lucas.Klink,

das ist eine spannende Frage. Wir versuchen eine passende Fachperson zu diesem Thema zu finden. Vielleicht finden sich in der Zwischenzeit auch Mitglieder mit ähnlichen Erfahrungen.

Viele Grüße

Hallo @Lucas.Klink,

Wir sind noch au der Suche nach einer Fachperson. Die Fragestellung ist natürlich sehr komplex. Vielleicht ist hier auch die Beratung bei einer EUTB sinnvoll.

Ansonsten haben wir heir eine Antwort von Chat GPT:

Zentrale Rechtslage (vereinfacht)

  1. Sicherung von Darlehen durch Grundbucheintragungen
    Jobcenter verlangen bei darlehensweiser Leistungsgewährung häufig eine dingliche Sicherung (Grundschuld, Hypothek, o. ä.).
    Das ist grundsätzlich zulässig (§ 42a Abs. 4 SGB II).
    Aber:

    • Diese Sicherung muss verhältnismäßig sein.

    • Wiederholte Eintragungen alle 6 Monate sind nicht üblich und nicht zwingend erforderlich.

  2. Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit
    Wenn durch die Sicherung Dritten (hier: der Arenberg-Gesellschaft) Nachteile entstehen oder die Existenz der Vereinbarung gefährdet wird, kann das unverhältnismäßig sein.
    Das Jobcenter muss den Einzelfall prüfen und alternative Sicherungen akzeptieren, wenn diese denselben Zweck erfüllen.

Pragmatische Lösungsansätze

1. Schriftliche Darstellung der Problemlage ans Jobcenter

  • Schildere (am besten mit Nachweis der Vereinbarung mit der Arenberg-Gesellschaft), dass:

    • die regelmäßigen Grundbucheintragungen wirtschaftlich schädlich wären,

    • du bereits eine Rückzahlungsvereinbarung hast, und

    • du selbstverständlich bereit bist, das Darlehen ordnungsgemäß zu sichern, aber auf zumutbare Weise.

  • Bitte um eine individuelle Ermessensentscheidung nach § 42a SGB II und um Prüfung alternativer Sicherungsmöglichkeiten.

2. Alternative Sicherungsformen anbieten

  • Schuldurkunde mit notarieller Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung (kostengünstiger und ohne Grundbucheintrag möglich).

  • Bürgschaft oder Abtretung einer Forderung (falls möglich).

  • Verzicht auf Grundbucheintrag mit Rückzahlung nach festem Tilgungsplan, abgesichert durch deine bisherige Zuverlässigkeit und die getroffene Vereinbarung.

3. Einbindung der Arenberg-Gesellschaft

  • Lass dir von der Gesellschaft schriftlich bestätigen, dass wiederholte Grundbucheintragungen wirtschaftlich nicht tragbar wären und sie einer einmaligen Eintragung (oder anderen Lösung) zustimmen würden.

  • Dieses Schreiben kannst du beim Jobcenter vorlegen – das erhöht die Erfolgsaussicht erheblich.

4. Sozialrechtliche Unterstützung

  • Wende dich ggf. an eine Sozialberatungsstelle (z. B. Caritas, Diakonie, Sozialverband VdK, SoVD).

  • Diese können dir helfen, die Argumentation gegenüber dem Jobcenter schriftlich aufzubereiten.

  • Falls nötig, kann ein Widerspruch gegen eine unverhältnismäßige Auflage eingelegt werden.

5. Übergangslösung

  • Bitte das Jobcenter um aufschiebende Wirkung bzw. eine vorläufige Leistungsgewährung ohne sofortige neue Eintragung, bis eine Lösung gefunden ist.

  • Argument: Gefahr unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteile und Gefährdung des bestehenden Darlehensrückzahlungsplans.

Beispielhafte Formulierung (Auszug)

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit der von Ihnen geforderten erneuten Grundbucheintragung möchte ich darauf hinweisen, dass die Erbbaurechtsgeberin (Arenberg-Gesellschaft) eine regelmäßige Eintragung alle sechs Monate nicht akzeptieren kann, da dies zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen würde.

Ich habe bereits mit der Gesellschaft und dem Sozialamt eine tragfähige Vereinbarung getroffen, die die Rückzahlung des Darlehens sicherstellt.

Ich bitte daher um Prüfung, ob in meinem Fall eine andere Form der Sicherung (z. B. notarielle Schuldanerkenntnis oder eine einmalige Eintragung) möglich ist, um sowohl die Rückzahlung als auch die bestehende Vereinbarung aufrechtzuerhalten.

Mit freundlichen Grüßen
[Name]