Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Zufall bin ich vor etwa einem halben Jahr auf ihren Beitrag über die Spastische Lähmung gestoßen:
„Da eine spastische Lähmung nicht heilbar ist, und der Betroffene dadurch dauerhaft im Alltag eingeschränkt ist, liegt eine chronische Erkrankung vor, die als Schwerbehinderung gilt. Der Grad der Behinderung (GDB) liegt bei mindestens 50. Je nach Schwere kann vom Versorgungsamt oder der örtlich zuständigen Behörde jedoch auch ein höherer Grad der Behinderung anerkannt werden. Wer von einer Spastik betroffen ist, erhält einen Schwerbehindertenausweis und hat Anspruch auf Nachteilsausgleiche - unter anderem eine vergünstigte Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und steuerliche Entlastungen.“
Über die Jahre hatte bereits die Hoffnung auf eine höhere Einstufung aufgegeben, und versuchte es nun aufgrund Ihres Berichts erneut.
Zu meiner Person:
Ich bin 37 Jahre alt und leide an einer angeborenen spastischen Hemiparese rechts mit Beinverkürzung.
Ein Fachorthopädisches Attest bestätigt mir eine beeinträchtigung der rechten Hand bezüglich Kraft, Koordination und Motorik.
Greif- und Komplexbewegungen mit den Fingern und des Schreibens.
Einen Spitzfuß von 20° und einer Beinverkürzung von 2 cm und der daraus resultierenden Gangstörung, einer verminderten Leistungsfähigkeit des rechten Beines sowie eine chronische Kreuzschmersymptomatik.
Selbst der Dauerschaden ohne besserung ist Attestiert.
Eine Höherstufung wie 30 Prozent wurde abgelehnt.
Ist dies gerechtfertigt, oder sollte ich Einspruch einlegen?
Vielen Dank für Ihre Antworten
Gruß Manuel
Wie lautet denn die Begründung der Ablehnung?
Einspruch fristgerecht einlegen, ggf Begründung nachreichen.