Wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden sind, bleibt der bisheriger Rehabilitationsträger weiterhin für Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit für zuständig.
Wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden sind, bleibt der bisheriger Rehabilitationsträger weiterhin für Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit für zuständig.