Bedienelemente im ÖV

Menschen mit Behinderung sind darauf angewiesen, den Öffentlichen Verkehr benutzen zu können. Was für Vorschriften gibt es bezüglich den Bedienelementen im ÖV?

Ja, die gibt es, denn den Bedienelementen kommt im ÖV eine Schlüsselfunktion zu. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) schreibt vor, dass ab 2014 Billetautomaten den Bedürfnissen der geh-, seh-, hör- und geistig behinderten Reisenden entsprechen müssen. Dabei hat sich nach einer Evaluation gezeigt, dass nur eine Touch-Screen-Bedienung in Frage kommt. Diese sollte sich zwischen 70 und 110 Zentimeter ab Boden befinden. Ein besonderes Problem stellt hier der Münzeinwurf dar. Denn der Münzprüfvorgang verlangt eine Minimaldistanz von mindesten 70 Zentimeter zwischen Einwurf und Billetausgabe. Hier kann auf eine Höhe von maximal 130 Zentimeter gegangen werden. Höher sind sie für Rollstuhlfahrende kaum oder nur sehr schlecht zu erreichen.

Die Bedienelemente am Automaten sollen grundsätzlich durch Kontraste und taktile Gestaltung auch für Sehbehinderte auffindbar und nutzbar sein. Dies kann eine Touch-Screen nicht erfüllen. Daher gibt es bei den meisten Verkehrsbetrieben auch die Möglichkeit der telefonischen Billetbestellung.