Meine Frage zum Thema Mehrbedarf: Gesetzl. ist es geregelt wie folgt: § 30 SGB XII Mehrbedarf
(1) Für Personen, die
1.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,
und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Gilt dieser Anspruch auf Mehrbedarf auch für den 100% schwerbehinderten Pflegeheimbewohner?
mit Merkzeichen G
Ich las dazu verschiedenes und daher würde ich gerne Euch mal fragen.
vielen Dank für deine Frage. Wir bemühen uns, dass du eine Antwort erhälst. Wir haben bereits einen Fachexperten kontaktiert und hoffen, dass du bald eine Antwort erhälst.
Hallo @Tamira , in diesem Zusammenhang kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine pauschale Antwort kann man hier schlicht und ergreifend aus meiner rechtlichen Betrachtung nicht geben. Da dies dann in eine Rechtsberatung übergehen würde, die ich weder fachlich noch inhaltlich leisten kann. Würde ich empfehlen sich einen entsprechenden Fachanwalt für Sozialrecht zu suchen und die Situation dort rechtlich bewerten zu lassen.