Anerkennung von Behinderung in der Schweiz

Gibt es eine Möglichkeit eine 50%ige Schwerbehinderung und einen EWU Rentenbezug aus Deutschland bei Dauerhaften Wohnsitz in der Schweiz anerkennen zu lassen?

Ich bin damit bei diversen Institutionen zur Teilhabe(Museen,Schwimmbäder,ÖV Unternehmen) auf Ablehnung gestossen.. .

Hallo @Petra12,
leider gibt es den EU Schwerbehindertenausweis noch nicht. Daher haben wir eine Fachperson angefragt und hoffen, dass du schnell Antwort bekommst.
Viele Grüße

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Hallo @Petra12 ,

eine “Anerkennung” des deutschen Schwerbehindertenausweises (GdB 50) für Vergünstigungen in der Schweiz gibt es grundsätzlich nicht automatisch. Der deutsche Ausweis entfaltet seine Rechtswirkungen primär in Deutschland; in der Schweiz entscheiden Museen/Schwimmbäder/Anbieter meist freiwillig (Kulanz/ eigene Regeln), ob sie einen ausländischen Nachweis akzeptieren – daher kommt es leider häufig zu Ablehnungen.

Wichtig ist die Unterscheidung:
• Deutsche (Erwerbsminderungs-/EU-)Rente: Bei dauerhaftem Wohnsitz in der Schweiz kann die deutsche Rente grundsätzlich weiterbezogen. Das ist aber kein Schweizer Teilhabeausweis und begründet in der Regel keinen Anspruch auf Rabatte bei Schweizer Freizeiteinrichtungen.

• Öffentlicher Verkehr (ÖV) Schweiz: Hier gibt es mit dem SBB Begleitabo einen etablierten Schweizer Weg. Es richtet sich an Personen, die den ÖV nur mit Begleitung nutzen können (typisch: Wohnsitz CH/LI + ärztliches Attest). Damit ist die Mitnahme einer Begleitperson (und ggf. Assistenzhund) zu klar geregelten Bedingungen möglich. Das ist oft der formale Nachweis, den Verkehrsunternehmen in der Schweiz akzeptieren.

• Schweizer “IV-Ausweis”: Ein IV-Ausweis wird in der Praxis nicht einfach aus dem deutschen GdB “umgeschrieben”, sondern hängt an Schweizer IV-Leistungen (z. B. IV-Rente oder Hilflosenentschädigung). Wenn ihr dauerhaft in der Schweiz lebt und klären wollt, ob ein Anspruch besteht, ist die zuständige Stelle die IV-Stelle eures Wohnkantons

Praktischer Tipp: Für Vergünstigungen im Freizeitbereich hilft oft nur vorab direkt beim Anbieter nachzufragen, ob er z. B. gegen Vorlage eines ärztlichen Attests oder eines Schweizer Nachweises (Begleitabo/IV) reduziert – ein allgemeiner, rechtsverbindlicher “EU-Standard” gilt in der Schweiz hierfür meist nicht.

LG Weidenoberpfalz

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