Parkdauer auf einem Behindertenparkplatz

Hallo,

hier eine dringende Frage:

Wie lange darf man auf einem Behindertenparkplatz parken?

Antworten

  • Hallo Steffen,

    so lange wie das Parken dort erlaubt ist. Das bedeutet, wenn keine Zeit vorgegeben ist, so lange wie man will. 😉

    Gruß Karin
  • @Steffen und Karin

    4. Anbringen der Parkkarte
    Sie ist bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gut sichtbar, im parkierten Fahr-zeug hinter der Frontscheibe anzubringen. Bei Beanspruchung der Parkierungser-leichterungen ist ergänzend zur Parkkarte eine Parkscheibe, die auf die Ankunftszeit eingestellt ist, gut sichtbar hinter der Frontschreibe anzubringen.
    5. Gültigkeit / Dauer
    Die Parkkarte ist befristet. Sie gilt in der Regel für ein Jahr. Bei schwer behinderten Personen mit ei-nem gleich bleibenden Beschwerdebild kann davon abgewichen werden (Maximaldauer 5 Jahre). Sie wird auf Gesuch verlängert.
    Die Parkkarte besitzt Gültigkeit in der ganzen Schweiz und in den Ländern, welche sich der Europäi-schen Transportministerkonferenz (CEMT) angeschlossen haben. Die Anerkennung der Parkkarte von Organisationen, die nachweislich gehbehinderte Personen transportieren, obliegt im Ausland der Beurteilung des jeweiligen Staates.
    6.2 Parkzeitbeschränkung auf ParkplätzenDie Parkkarte berechtigt, Fahrzeuge
    auf Parkplätzen mit Parkzeitbeschränkung maximal 6 Stunden über die erlaubte Zeit hinaus abzustellen. Die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Parkplät-zen richtet sich nach den örtlichen Vorschriften.
    6.3 ParkverboteSofern der übrige Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, erlaubt die Parkkarte das Parkieren von maximal 2 Stunden:
    · Anstellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind.
    · In Begegnungszonen ausserhalb der durch entsprechende Signale oder Markierungen als Par-kierungsflächen (Parkfelder) gekennzeichneten Stellen und in Fussgängerzonen, falls aus-nahmsweise das Befahren der Zone erlaubt ist.
    Parkverbote gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3 VRV sind in jedem Falle zu beachten. Das Parkieren ist dem nach namentlich untersagt:
    1. wo das Halten verboten ist (Art. 18 VRV)
    2. an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
    3. in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
    4. auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppel-linien, wenn nicht wenigstens eine 3 m breite Durchfahrt bleibt;
    5. auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
    6. auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie ange-bracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und angrenzenden Trot-toir;
    7. auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
    8. vor Signalen, wenn sie verdeckt würden;
    9. bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe auf dem angrenzenden Trottoir;
    10. auf Hauptstrassen ausserorts;
    11. auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe;
    12. auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solcher Streifen;
    13. näher als 50 m bei Bahnübergängen ausserorts und näher als 20 m bei Übergängen innerorts;
    14. auf Brücken
  • Hallo Feuervogel,

    das was Du hier zitiert hast sind die Schweizer Regelungen für den schweizer Parkausweis. Ich weiß Deine Bemühungen zu schätzen, aber ich glaube nicht, daß sie 1:1 übertragbar sind. Hier geht es um die Parkendauer mit dem EU-Parkausweis auf öffentlichen Behindertenparkplätzen in Deutschland und nicht wo man überall parken darf. Diese Information bekommen wir automatisch, wenn uns ein Parkausweis neu ausgesellt wird.

    Lieben Gruß
    Karin
  • KarinM hat geschrieben:
    Hallo Feuervogel,

    das was Du hier zitiert hast sind die Schweizer Regelungen für den schweizer Parkausweis. Ich weiß Deine Bemühungen zu schätzen, aber ich glaube nicht, daß sie 1:1 übertragbar sind. Hier geht es um die Parkendauer mit dem EU-Parkausweis auf öffentlichen Behindertenparkplätzen in Deutschland und nicht wo man überall parken darf. Diese Information bekommen wir automatisch, wenn uns ein Parkausweis neu ausgesellt wird.

    Lieben Gruß
    Karin


    Ich besitze aber eine Karte, welche Gültigkeit in der Schweiz und in den Ländern, welche sich der Europäischen Transportministerkonferenz(CEMT) angeschlossen haben.
    Ist das kein EU Parkausweis? Ich hab keine Ahnung.
  • Hallo Karin,

    die Aussage ist leider nicht richtig. Einen Behidnertenparkplatz kann man auch nicht als Behinderter einfach mal so als Dauerparkplatz kostenlos mieten. Die Höchstparkdauer beträgt 24 Stunden, außer, Du hast einen speziell auf Dich ausgewiesenen Stellplatz.
  • Hallo Mehmet,

    wenn ein öffentlicher Behindertenparkplatz nur 24 Stunden beparkt werden darf, z.B. vor einem Supermarkt, ist das ja auch eine zeitliche Begrenzung, die ich oben in meinem Post benannt habe. Aber wenn ein Behindertenparkplatz diese zeitliche Begrenzung nicht hat, dann darf man auch länger dort stehen. Auf Anwohnerparkplätzen in Wohnanlagen zum Beispiel oder am Straßenrand, auch wenn sie ohne Parkausweisnummer benutzt werden dürfen, kann auch länger als 24 Stunden geparkt werden. Andere Autos dürfen das ja rechts und links neben dem Behindertenparkplatz auch. In dem Krankhaus in dem ich gearbeitet hatte und dem dazu gehörenden Uniparkplatz standen die Autos auch schon mal zwei oder drei Wochen lang auf ein und dem selben Behindertenparkplätzen, weil dort die Parkdauer unbegrenzt war. Bei Behindertenparkplätzen an Flughäfen gilt diese 24 Stunden Frist auch nicht.

    Du siehst, es kommt auf die Betrachtungsweise an und darauf ob es eine Begrenzung gibt. 😉

    Gruß Karin
  • Guten Morgen Mehmet,

    schön dich zu lesen, - du warst doch nicht etwa krank, weil ich lange nichts von dir lesen konnte. Doch es ist schön, das man dies nun wieder kann, - Deine Aussagen sind richtig, -

    Liebe Karin,

    deine Aussage ist nicht richtig sondern falsch in deinem ersten Beitrag.

    Auf einem Behindertenparkplatz darf nicht unbegrenzt geparkt werden, es gibt eine Begrenzung 24 h. Ein Recht auf Dauerparken gibt es nicht, auch nicht im Fall einer Behinderung. Und was Feuervögelchen geschrieben hat ist richtig, bei uns steht es in der STvO = Straßenverkehrsordnung, doch auch zum Teil im Begleitheft / Hinweise zum Parken wenn man den EU - Parkausweis / blau durch die Behörde bekommt in D.

    Außerdem trift es zu was Feuervögelchen geschrieben hat dem Europäischen Transportministerkonferenz(CEMT)ist auch D unterworfen der Vorläufer ist das Schengener Abkommen im Grenzüberschreitenden Verkehr für Transport/ Güter im Internationalen Verkehr mehrerer Staaten.


    Karin es kommt auch nicht auf die Betrachtungsweise an, sondern auf die Rechtsfolge !

    Ein Parkplatz - Supermarkt ist ein privat Parkplatz, angemietet durch den Supermarkt, gleiches gilt für alle anderen Parkplätze wie Flughafen, etc. wie durch dich benannt.

    Wobei ein Parkplatz in der City / am Straßenrand der Parkordnung der Städte & Gemeinde unterworfen ist so mit der STvO aller. Hingegen Supermarkt Krankenhäuser, Flughafen privat sind und der Hausordnung des jeweiligen Betreiber unterliegen, unterworfen sind. Mfg Lyn 😉
  • Hallo,
    Lyn und Mehmet haben Recht. Auf einem öffentlichen Behindertenparkplatz darf man mit Berechtigung maximal 24 Stunden parken.

    Viele Grüße, Zabri
  • Heißt das, wenn es in einer Straße am Straßenrand einen Behindertenparkplatz gibt, daß man darauf nur 24h stehen darf, wären die anderen Anwohner ohne Behinderung parken dürfen so lange sie wollen? Nee, nee, Leute, daß glaube ich nicht. Das es auf Parkplätzen Zeitlimmits gibt, ist ja richtig, aber wenn gesunde Autofahrer ihre Autos in der gleichen Straße länger als 24h stehen lassen dürfen, dürfen wir das doch auch. Alles andere wäre unfair. 🙁

    Gruß Karin
  • Ja, Karin. Richtig erkannt.

    Man könnte einen persönlichen Parkplatz beantragen. Da kann man dann solange stehen, wie man will. Es gab im Forum mal den Fall, dass ein Mann im Rollstuhl seine Freundin besuchte und dort auch länger bleiben wollte. Er durfte auf dem Rolliparkplatz auch nur max. 24 Std stehen bleiben.

    Gruß, Zabri
  • KarinM hat geschrieben:
    Heißt das, wenn es in einer Straße am Straßenrand einen Behindertenparkplatz gibt, daß man darauf nur 24h stehen darf, wären die anderen Anwohner ohne Behinderung parken dürfen so lange sie wollen? Nee, nee, Leute, daß glaube ich nicht. Das es auf Parkplätzen Zeitlimmits gibt, ist ja richtig, aber wenn gesunde Autofahrer ihre Autos in der gleichen Straße länger als 24h stehen lassen dürfen, dürfen wir das doch auch. Alles andere wäre unfair. 🙁

    Gruß Karin


    Liebe Karin,
    Du kannst es drehen und wenden wie Du willst, aber es ist so. Außer Du hast einen Stellplatz auf Dich ausgewiesen.
    Unfair finde ich es nicht, weil

    1. warum sollte ein Behinderter einen öffentlichen Behindertenparkplatz nur für sich beanspruchen dürfen und

    2. am Straßenrand kann man ja auch auf einem normalen Parkplatz parken. Ein Nichtbehinderter kann aber nicht am Straßenrand auf einem Behindertenparkplatz parken. Also ich persönlich verstehe diese Regelung.

    Ich könnte mir hier in meiner Gegend einen auf mich zugewiesenen Parkplatz geben lassen. Mache ich nicht, wozu auch? Parkplätze gibt es genug. Zur Not muß ich halt ein bisserl weiter rollen nach Hause.