Auf wen ist das Freizügigkeitsabkommen anwendbar?
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Auf wen ist das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den EU / EFTA - Staaten anwendbar?
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Das Abkommen gilt für Staatsangehörige der Schweiz und der Mitgliedstaaten der EU, welche in der Schweiz oder einem EU-Staat arbeiten, oder dort gearbeitet haben und danach in ein anderes Land ziehen.
Für Angehörige eines EFTA-Staates gelten die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens entsprechend. Massgebend ist in diesem Fall das EFTA-Übereinkommen.
Wer noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (mit Ausnahme der Familienangehörigen von Arbeitnehmern aus der EU oder der Schweiz) und wer weder Schweizer ist noch Staatsangehöriger eines EU-Landes, wird vom Freizügigkeitsabkommen nicht berührt. Es gilt gegebenenfalls das zweiseitige Abkommen mit dem betreffenden Herkunftsstaat. Die AHV-Ausgleichskassen erteilen gerne weitere Auskünfte.
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