<div class="js-embed embedResponsive" recordid":57604,"recordtype":"discussion","body":"Guten Tag,<\/p>
ich suche eine Antwort auf eine verfahrensrechtliche Frage, die scheinbar komplexer ist und versuche sie trotzdem so kurz, wie möglich zu fassen :<\/p>
Seit 09\/2005 habe ich einen Schwerbehindertenausweis mit 80 Kennbuchstaben G. Hierbei handelt es sich um eine Gesamt GdB, die sich lt. Bescheid zusammensetzt aus :<\/p>
60 unterer Bewegungsapparat ( Hüftgelenkfunktionseinschränkung )<\/p>
40 chronische Schmerzsyndrom mit Schmerzmittelabhängigkeit, reaktiven Depressionen<\/p>
Zwei weitere Diagnosen kommen mit jeweils 10 GdB hinzu, fließen jedoch bei der Bewertung der Gesamt GdB nicht mit ein.<\/p>
Mein Antrag auf Erhalt eines orangen Parkausweises ( aG light ) wird vom Versorgungsamt mit der Begründung abgelehnt, dass die Einzel GdB nur 60 betrage.<\/p>
Ich argumentiere dagegen, dass § 229 Abs. 1 S.2 SGB IX feststellt : <\/p>
“ Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen "G" geführt werden, …..... “<\/p>
und hierbei keine Differenzierung zwischen Einzel- GdB und Gesamt- GdB vornimmt, sondern lediglich die Voraussetzung setzt, dass der Wert 80 und der Kennbuchstabe G im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.<\/p>
Dies macht aus meiner Sicht auch Sinn, weil die Gesamt- GdB mit zwei oder weiteren GdB Werten nur mit solchen Erkrankungen gebildet wird, die in einer Wechselwirkung zur Haupterkrankung stehen.<\/p>
Auch der Erlass NRW III.7-78-12\/6 zur Parkerleichterung nimmt keine Differenzierung vor, sondern wendet die selben Kriterien an, wie § 229 SGB IX.<\/p>
Das Versorgungsamt kann mir für ihre Art des Vorgehens keine Rechtsgrundlage, Kommentare, oder gar Urteile benennen, worauf sie sich stützen. ( Zitat : das war schon immer so )<\/p>
Kann mir jemand sagen, wo ich eine Grundlage für das Vorgehen des Versorgungsamtes, ggf. Kommentare hierzu, oder noch besser Urteile benennen ?<\/p>
Vielen Dank für Eure Unterstützung.<\/p>","bodyRaw":"[{\"insert\":\"Guten Tag,\\n\\nich suche eine Antwort auf eine verfahrensrechtliche Frage, die scheinbar komplexer ist und versuche sie trotzdem so kurz, wie möglich zu fassen :\\n\\nSeit 09\\\/2005 habe ich einen Schwerbehindertenausweis mit 80 Kennbuchstaben G. Hierbei handelt es sich um eine Gesamt GdB, die sich lt. Bescheid zusammensetzt aus :\\n60 unterer Bewegungsapparat ( Hüftgelenkfunktionseinschränkung )\\n40 chronische Schmerzsyndrom mit Schmerzmittelabhängigkeit, reaktiven Depressionen\\n\\nZwei weitere Diagnosen kommen mit jeweils 10 GdB hinzu, fließen jedoch bei der Bewertung der Gesamt GdB nicht mit ein.\\n\\nMein Antrag auf Erhalt eines orangen Parkausweises ( aG light ) wird vom Versorgungsamt mit der Begründung abgelehnt, dass die Einzel GdB nur 60 betrage.\\n\\nIch argumentiere dagegen, dass § 229 Abs. 1 S.2 SGB IX feststellt : \\n\\n“ Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen \\\"G\\\" geführt werden, …..... “\\nund hierbei keine Differenzierung zwischen Einzel- GdB und Gesamt- GdB vornimmt, sondern lediglich die Voraussetzung setzt, dass der Wert 80 und der Kennbuchstabe G im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.\\n\\nDies macht aus meiner Sicht auch Sinn, weil die Gesamt- GdB mit zwei oder weiteren GdB Werten nur mit solchen Erkrankungen gebildet wird, die in einer Wechselwirkung zur Haupterkrankung stehen.\\n\\nAuch der Erlass NRW III.7-78-12\\\/6 zur Parkerleichterung nimmt keine Differenzierung vor, sondern wendet die selben Kriterien an, wie § 229 SGB IX.\\n\\nDas Versorgungsamt kann mir für ihre Art des Vorgehens keine Rechtsgrundlage, Kommentare, oder gar Urteile benennen, worauf sie sich stützen. ( Zitat : das war schon immer so )\\n\\nKann mir jemand sagen, wo ich eine Grundlage für das Vorgehen des Versorgungsamtes, ggf. Kommentare hierzu, oder noch besser Urteile benennen ?\\n\\nVielen Dank für Eure Unterstützung.\\n\\n\\n\"}]","format":"rich","dateInserted":"2023-02-27T15:57:52+00:00","insertUser":{"userID":75214,"name":"Temp","url":"https:\/\/enableme.vanillacommunities.com\/profile\/Temp","photoUrl":"https:\/\/us.v-cdn.net\/6032412\/uploads\/defaultavatar\/nFR6E42XD1AF0.jpg","dateLastActive":"2023-02-28T11:59:01+00:00","banned":0,"punished":0,"private":false,"label":"✭","labelHtml":"✭"},"displayOptions":{"showUserLabel":false,"showCompactUserInfo":true,"showDiscussionLink":true,"showPostLink":true,"showCategoryLink":false,"renderFullContent":false,"expandByDefault":false},"url":"https:\/\/community.enableme.org\/de\/discussion\/57604\/parkerleichterung","embedType":"quote","name":"Parkerleichterung"}">
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@Temp
Obelix:" Die spinnen, die Römer".
Ersetze Römer durch Versorgungsamt
Zitat: Das Versorgungsamt kann mir für ihre Art des Vorgehens keine Rechtsgrundlage, Kommentare, oder gar Urteile benennen, worauf sie sich stützen. ( Zitat : das war schon immer so) Zitatende
Das ist natürlich Unsinn.
Entscheidungen des Versorgungsamtes kommen einem Verwaltungsakt gleich, können somit Widersprochen und mit Klage versehen werden. Das Versorgungsamt muss dir über diese Entscheidung einen 1. Bescheid zustellen, 2. Den Bescheid begründen(Rechtsgrundlage der Entscheidung), und 3. Einen Aufklärungsbogen über deine Rechte, Rechtsmittel zustellen. Den forderst du schriftlich mit Fristsetzung von vier Wochen an. Kommen die dem nicht nach, wiederholst du das mit dem Dringlichkeitshinweis, sonst eine Dienstaufsichtsbeschwerde und ein Untätigkeitsverfahren anzustreben. Dann kommen die schon in die Hufe.
Dieses Vorgehen ist absolut rechtskonform, und unbedingt notwendig, um dein Recht u. U. vor dem Sozialgericht (SG) durchzusetzen.