Parkerleichterung

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Guten Tag,


ich suche eine Antwort auf eine verfahrensrechtliche Frage, die scheinbar komplexer ist und versuche sie trotzdem so kurz, wie möglich zu fassen :


Seit 09/2005 habe ich einen Schwerbehindertenausweis mit 80 Kennbuchstaben G. Hierbei handelt es sich um eine Gesamt GdB, die sich lt. Bescheid zusammensetzt aus :

60 unterer Bewegungsapparat ( Hüftgelenkfunktionseinschränkung )

40 chronische Schmerzsyndrom mit Schmerzmittelabhängigkeit, reaktiven Depressionen


Zwei weitere Diagnosen kommen mit jeweils 10 GdB hinzu, fließen jedoch bei der Bewertung der Gesamt GdB nicht mit ein.


Mein Antrag auf Erhalt eines orangen Parkausweises ( aG light ) wird vom Versorgungsamt mit der Begründung abgelehnt, dass die Einzel GdB nur 60 betrage.


Ich argumentiere dagegen, dass § 229 Abs. 1 S.2 SGB IX feststellt :


“ Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen "G" geführt werden, …..... “

und hierbei keine Differenzierung zwischen Einzel- GdB und Gesamt- GdB vornimmt, sondern lediglich die Voraussetzung setzt, dass der Wert 80 und der Kennbuchstabe G im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.


Dies macht aus meiner Sicht auch Sinn, weil die Gesamt- GdB mit zwei oder weiteren GdB Werten nur mit solchen Erkrankungen gebildet wird, die in einer Wechselwirkung zur Haupterkrankung stehen.


Auch der Erlass NRW III.7-78-12/6 zur Parkerleichterung nimmt keine Differenzierung vor, sondern wendet die selben Kriterien an, wie § 229 SGB IX.


Das Versorgungsamt kann mir für ihre Art des Vorgehens keine Rechtsgrundlage, Kommentare, oder gar Urteile benennen, worauf sie sich stützen. ( Zitat : das war schon immer so )


Kann mir jemand sagen, wo ich eine Grundlage für das Vorgehen des Versorgungsamtes, ggf. Kommentare hierzu, oder noch besser Urteile benennen ?


Vielen Dank für Eure Unterstützung.

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  • Pitjes
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    @Temp

    Obelix:" Die spinnen, die Römer".

    Ersetze Römer durch Versorgungsamt

    Zitat: Das Versorgungsamt kann mir für ihre Art des Vorgehens keine Rechtsgrundlage, Kommentare, oder gar Urteile benennen, worauf sie sich stützen. ( Zitat : das war schon immer so) Zitatende

    Das ist natürlich Unsinn.

    Entscheidungen des Versorgungsamtes kommen einem Verwaltungsakt gleich, können somit Widersprochen und mit Klage versehen werden. Das Versorgungsamt muss dir über diese Entscheidung einen 1. Bescheid zustellen, 2. Den Bescheid begründen(Rechtsgrundlage der Entscheidung), und 3. Einen Aufklärungsbogen über deine Rechte, Rechtsmittel zustellen. Den forderst du schriftlich mit Fristsetzung von vier Wochen an. Kommen die dem nicht nach, wiederholst du das mit dem Dringlichkeitshinweis, sonst eine Dienstaufsichtsbeschwerde und ein Untätigkeitsverfahren anzustreben. Dann kommen die schon in die Hufe.

    Dieses Vorgehen ist absolut rechtskonform, und unbedingt notwendig, um dein Recht u. U. vor dem Sozialgericht (SG) durchzusetzen.

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  • Temp
    Temp
    bearbeitet 27. Feb 2023, 19:20
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    Vielen Dank, Pitjes,


    das Verwaltungsverfahren im Rahmen der Entscheidung des Versorgungsamtes ist mir durchaus klar; ich befinde mich bereits im Widerspruchsverfahren.


    Im Wesentlichen geht es mir um die Frage, ist es richtig, für die Entscheidung des Versorgungsamtes, von einer Einzel- GdB auszugehen, wie sie es machen, oder aber ist meine Auffassung zutreffend, dass weder § 229 SGB IX noch der Erlass selbst, eine Differenzierung zwischen Einzel- GdB und Gesamt- GdB vornimmt und infolge dessen, diejenige GdB, die im Ausweis steht, massgeblich ist, selbst wenn deren Grundlage eine Einzel- GdB von nur 60 ist ???


    Wo kann ich zum Beleg der Einen, oder der anderen Auffassung, Urteile bzw. Kommentare finden ??


    Vielen Dank nochmals.

  • Temp
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    😉

  • Pitjes
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    @Temp

    Du hast doch seit 2005 einen GdB 80 mit Merkzeichen.

    Normalerweise findet turnusgemäß alle zwei Jahre eine Neubewertung durch das Amt statt, um der s. g. Heilungsbewährungsfrist entsprechend nachzukommen. Solange es dadurch zu keiner Änderung für dich gekommen ist, seit 2005 scheint das ja auch so zu sein, ist nach meiner Auffassung genau das ausschlaggebend und bindend. Also GdB 80. Da kann jetzt das VA nicht eigene Wege gehen, und plötzlich auf den größten zu Grunde gelegten GdB abstellen. Also GdB 60.

    Konkreter kann ich leider ohne Recherche nicht werden. Aber hierzu empfehle ich dir o. g. Seite, und "dejure.org", oder ".de".Für die Urteils - und Beschlussrecherche unschlagbar. Der VdK wäre noch eine Möglichkeit, und natürlich deine KK.

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  • Pitjes
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  • Temp
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    Hallo Pitjes,


    Zitat : " Also GdB 80. Da kann jetzt das VA nicht eigene Wege gehen, und plötzlich auf den größten zu Grunde gelegten GdB abstellen. "


    Das sehe ich genauso, nur zur Duchsetzbarkeit wäre es halt gut, auf entsprechende Kommentare, oder noch besser, Urteile verweisen zu können.


    Bei mir ist die Einschränkung auf Dauer festgestellt, eine Überprüfung wird grundsätzlich nicht mehr stattfinden, soweit diese vom Amt ausgehen sollte.

  • Pitjes
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    @Temp

    Na, es gibt ein Grundsatzurteil, gemäß dem der begehrende Bürger nicht schlauer sein muss als der Sachbearbeiter oder dessen weibliche Kollegin.

    Bluffe doch, und behaupte mit dem Brustton der Überzeugung, nach allgemeiner Rechtsgrundlage würde der Gesamt-GdB gelten und zu Grunde gelegt. Also GdB 80. Dann müssen die dir mit Nennung der rechtlichen Situation das Gegenteil beweisen.

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  • Pitjes
    Pitjes ✭✭✭
    bearbeitet 27. Feb 2023, 20:47
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    @Temp

    Du befindest dich bereits im Widerspruchsverfahren?

    Wie willst du gg. einen ungültigen und vmtl. mündlich am Telefon ergangenen "Schrieb auf einem Bierdeckel" Widerspruch einlegen? Der ist dann genauso ungültig!!!

    Du musst unbedingt das VA dazu zwingen, dir eine Begründung mit Rechtsgrundlage zuzusenden. Nur gg. Die kannst du in Widerspruch gehen. Du kannst sogar nicht mal klagen, weil das auf verfahrensrechtlichen Grundlagen basierende Verfahren von Beschluss, Widerspruch, Widerspruchsbescheid mit nicht abhelfendem Tenor, Widerspruch gg. den Widerspruchsbescheid, Klage, wegen Formfehlern ungültig ist.Es hat rechtlich weder stattgefunden, noch ist es von Bedeutung.

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  • Temp
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    Entschuldige Pietje,


    aber ich kenne mich soweit ganz gut aus im SGB X und habe ganz zu Beginn des Dialoges geschrieben, dass der Vorgang ziemlich komplex ist und mich deshalb auf eine kurze fassung beschränkt.


    Wenn ich sage, dass ich mich in einem laufenden Widerspruchsverfahren befinde, dann habe ich natürlich bereits einen rechtsmittelfähigen Bescheid vorliegen.


    Es gab bereits 2020 eine negative Entscheidung des VA, die ich damals nicht weiter angegenangen habe.

    Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens versucht man jetzt eine Begutachtung durchführen zu lassen, um von der Einzel- GdB 60 auf 80 zu kommen, um dann eine vermeintliche Grundlage für eine Entscheidung pro Parkerleichterung zu haben.


    Diese Begutachtung, zudem auch noch bei einem Allgemeinmediziner, weil das VA aktuell keine Orthopäden oder Chirugen hat, mit denen sie zusammenarbeiten täten, ist aus meiner Sicht unter Anwendung des § 229 SGB IX völlig überflüssig und sinnlos, zumal es mir tatsächlich auch nicht um einen höheren GdB-Wert geht.


    Ich NUR eine dokumentierte Bestätigung, durch Kommentar, oder Urteil, für die Auffassung des VA oder meine, mehr nicht.

    Ich brauche auch nicht bluffen, weil meine Rechtsauffassung dem VA bekannt ist und ich spätestens vor dem SG mit bluffen nicht wirklich weiterkommen werde.


    Trotzdem vielen Dank für Deine Mühen

  • Pitjes
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    @Temp

    Zitat: Wenn ich sage, dass ich mich in einem laufenden Widerspruchsverfahren befinde, dann habe ich natürlich bereits einen rechtsmittelfähigen Bescheid vorliegen. Zitatende

    Sorry, Das hattest du so nicht geschrieben, und dass du dich gut auskennst, auch nicht. Ich kann leider nicht Hellsehen, sonst hätte ich mir die Mühe echt sparen können.

    PITJES

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