Wie oft kann man einen Verschlimmerungsantrag stellen?

Hallo zusammen,

2013 wurde ich wegen 2 Bandscheibenvorfällen an der HWS operiert.Ich erhielt dann 2016 einen GdB von 40 %.Nun sind weitere körperliche Beeinträchtigungen hinzugekommen: Bandscheibenvorfall LWS, leichte Schwerhörigkeit, Zwerchfellbruch, Probleme BWS.Ende 2021 stellte ich einen Verschlimmerungsantrag über eine Rechtsanwältin, der aber abgelehnt wurde.Die Rechtsanwältin forderte einen GdB von 60 %.Da die Rechtsanwältin die Chancen vor Gericht als eher gering ansah, nahm ich von einer Klage vor Gericht Abstand.Im Nachhinein habe ich aber gesehen, dass due Beeinträchtigungen durch die BWS und die HWS gar nicht mit aufgeführt wurden. Dazu kommt dass sich due Beeinträxhtigungen seit der Abkehnung nochmal verschlimmert haben: verstärktes Taubheitsgefühl rechte Habd, krampfen von Daumen und Zeigefinger, brennendes Gefühl und Taubheit im rechten Oberschenkel, Schluckbeschwerden, Druckgefühl in der linken Brust, Atemnot bei geringer Abstrengung.Nun habe ich nochmal Arzttermine vereinbart, Orthopäde, Hausarzt.Auch möchte ich nochmal zum Kardiologen und Neurologen.

Kann ich jetzt nochmal einen Verschlimmerungsantrag stellen, obwohl ich Anfang letzten Jahres keine Klage eingerreicht habe und keinen Widerspruch erhoben habe? Sollte ich es nochmal mit einem anderen RA versuchen ( die erste erschien mir nicht so motiviert)? Wieviel kostet so eine Klage, wenn der Antrag wieder abgelehnt wird? Meine Lebensqualität ist extrem gemindert und ich habe täglich Schmerzen.Auf der Arbeit passieren mir Fehler, daher bin ich für eure Hilfe äusserst dankbar.

Viele Grüsse

Marliesa

Antworten

  • Guten Morgen @Marliesa ,

    ein Verschlimmerungsantrag kann immer und sozusagen unendlich oft eingereicht werden, wenn die drei Kriterien, die eine Behinderung ausmachen erfüllt sind.

    Eine physische, psychische oder kognitive Einschränkung, die mehr als sechs Monaten besteht. Die medizinisch austherapiert ist bzw. wo keine schnelle Besserung zu erwarten ist und die altersunabhängig ist.

  • Einen GdB kann man immer beantragen oder neu nach oben verbessern lassen. Ausschlaggebend dabei ist nicht die Diagnose, sondern die Schwere, die Auswirkungen auf den Erhalt der Selbständigkeit. Es werden aber nicht die einzelnen kleineren Beschwerden in Summa aufaddiert, sondern die Schwerste mit der größtmöglichen Auswirkung auch auf die schon Vorhandenen ergibt das Ergebnis. Einschränkungen oder Krankheiten, die für sich einen GdB 10 verzeichnen, werden auch so dem Ergebnis hinzugerechnet. Letztlich kann jeder Mensch * in, unabhängig von einer rechtlichen Unterstützung, den Antrag bei der eigenen Krankenkasse stellen. Es erfolgt eine Begutachtung durch den MDK, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, der anhand eines Punktesystems dann die Einschränkungen beziffert. Bei dem Termin sollte eine Vertrauensperson als Zeuge anwesend sein. Es kommt eine speziell fortgebildete Fachkraft der Heil - und Hilfsberufe, Physio - Ergotherapeuten, Logopäden, die auch mal speziell sein können, also immer brav Ja sagen und ordentlich krank sein! Man kann aber auch einen neuen Termin machen in der Annahme, der nächste Gutachter ist netter, kompetenter etc..

    Kommt es jedoch widererwarten nicht zu dem gewünschten Ergebnis, legt man Widerspruch bei der eigenen Krankenkasse ein. Hierauf erfolgt ein Widerspruchsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung. Ohne den ist der Bescheid idealerweise wegen Formfehlers nichtig, und es kann direkt Klage eingereicht werden. Aber regulär legt man erstmal gg. den Bescheid Widerspruch ein, zu Dem ein Widerspruchsbescheid ergeht, der dem ursprünglichen Widerspruch entweder abhilft, Gewonnen!, oder eben nicht. Da die Kassen aus Gründen der Kostenvermeidung jetzt einknicken, kann man sich den folgenden Knüngel sparen.

    Aber wenn nicht: Jetzt kann jeder Bürger kostenlose Klage beim zuständigen Sozialgericht der nächstgrößeren Stadt einreichen, anwalts - und formlos. Traut man sich das nicht zu, macht man einen Termin mit dem Rechtspfleger des nächsten Amtsgerichts, der hilft bei der Ausfertigung. Ist auch empfehlenswert, die Gerichte bevorzugen so abgefasste Klageschriften. Und für HWS -/LWS Geplagte sowieso, da sollte man ohne hin nicht soviel am Schreibtisch/PC sitzen 🛌

    Verliert man die erste Instanz, kann man sich mit starken Nerven durch die nachfolgenden Instanzen bis vor's Bundessozialgericht BSG durchklagen. Hier herrscht allerdings wieder Anwaltszwang! Man sollte sich aber schon sehr sicher fühlen in der Sache.

    Erhält der Kläger/die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt, wäre aber ein Anwalt von Beginn an auch kostenlos.

    Ich habe aufs Gendern verzichtet, weil ich es albern finde.

    Ein Lagebericht zum Stand der Dinge würde alle diejenigen, die schon ihren Beitrag geschrieben haben, hoch erfreuen.

    Viel Erfolg dann


    Sorgen sind wie Nudeln, man macht sich immer zuviel

    Gib Alles, bloß nicht auf!