IV-Fragen

Optionen

Das Thema IV ist nicht einfach zu verstehen und mit vielen Vorurteilen behaftet.

Kann jemand nachfolgende Fragen beantworten?


  1. Ist es richtig, dass man bei einem IV Renten-Ausstieg nach überstandener Krankheit bei einem Rückschlag die Chance auf einen erneuten erhalt aussichtslos ist?
  2. Wie wird der IV Grad berechnet?
  3. Wie ist das korrekte vorgehen um selbständig den Austritt anzustreben und wenn nötig wieder einzutreten?


Kommentare

  • Geschätzter @Wolfspeed


    Die IV ist in der Tat eine hoch komplexe Angelegenheit und daher ist es auch nicht einfach, Ihre drei Fragen mit der gebotenen Kürze zu beantworten. Dazu kommt, dass derartige Fragen oft im Einzelfall beurteilt werden müssen. Trotzdem versuche ich Ihnen nachfolgend ein drei allgemeine Antworten zu geben:



    1.  Ist es richtig, dass man bei einem IV Renten-Ausstieg nach überstandener Krankheit bei einem Rückschlag die Chance auf einen erneuten erhalt aussichtslos ist?

     

    Wenn eine versicherte Person nach einer Leistungsaufhebung wieder einen Anspruch auf Leistungen geltend machen möchte, muss sie sich erneut bei der Invalidenversicherung anmelden. Dabei muss sie glaubhaft machen, dass sich die Voraussetzungen geändert haben. Wenn sich beispielsweise die gesundheitliche Situation verschlechtert hat, muss die versicherte Person dies mittels medizinischem Dokument glaubhaft darlegen. Wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Verschlechterung bestehen, klärt die Invalidenversicherung den Leistungsanspruch erneut ab.

     

    Nach einer Aufhebung einer Rente kann evtl. auch Anspruch auf eine Übergangsleistung entstehen.

     

     

    2.   Wie wird der IV Grad berechnet?

     

    Wenn jemand erwerbstätig ist, bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Sie ermittelt dabei zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon zieht sie das Erwerbseinkommen ab, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen erzielt werden könnte. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag: Die Erwerbseinbusse als Folge der Invalidität. Drückt man diese in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad.

     

    Wenn jemand nicht erwerbstätig sind (z. B. im Haushalt tätig), wird darauf abgestellt, in welchem Ausmass die Person in Ihrem gewöhnlichen Arbeitsbereich eingeschränkt sind.

     

    Wenn Ihr Beschäftigungsgrad weniger als 100 % entspricht oder die versicherte Person unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität wie bei Erwerbstätigen festgelegt. Für die arbeitsfreie Zeit wird angenommen, dass diese dem Aufgabenbereich gewidmet ist. Die Invalidität für diese Tätigkeit wird wie bei Nichterwerbstätigen durch einen Betätigungsvergleich festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Einschränkung in beiden Bereichen zu bemessen.

     

    Merkblatt Invalidenrenten der IV: 4.04.d (ahv-iv.ch)

     

     

    3.   Wie ist das korrekte vorgehen um selbständig den Austritt anzustreben und wenn nötig wieder einzutreten?

     

    Die versicherte Person ist grundsätzlich dazu verpflichtet alles zumutbare zu unternehmen, um eine Invalidität zu vermindern respektive zu vermindern. Die IV-Stelle kann jederzeit Massnahmen zur Wiedereingliederung veranlassen. Das heisst, dass die IV-Stelle die versicherten Personen auf dem Weg der Wiedereingliederung unterstützen kann.

    Ein "Wiedereintritt" ist über eine erneute Anmeldung möglich (siehe Antwort zu Frage 1)