Akteneinsicht/Teilhabe am Arbeitsleben

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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Fragen und es wäre super, wenn jemand mir helfen könnte.

Ich habe bei der Arbeitsagentur einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Da ich zur Risikogruppe gehöre habe ich gebeten mir meine Akte zu schicken.

Leider bisher ohne Erfolg. Laut Recherche ist die Agentur wohl auch nicht verpflichtet mir meine Akte bzw. eine Kopie zu schicken weder postalisch noch per Email.

Gibt es keine Möglichkeit an die Akte zu kommen ausser die Behörde aufzusuchen ?

Mein eigentliches Problem ist, das die Arbeitsagentur mir vor 3 !! Jahren die Teilhabe am Arbeitsleben hat genehmigt hat. Mein Rehaberater wollte mir auch helfen anfangs aber er scheint von seiner Teamleitung gebremst worden sein.

Ich habe eigentlich keine Maßnahmen bewilligt bekommen. Laut Akteneinsicht beim "Kommunalen Jobcenter" gibt der Rehaberater an das keine Unterstützung von der Agentur mehr erfolgt. Warum ? Keine Ahnung. Allerdings hat die Arbeitsagentur "vergessen" mir einen Aufhebungsbescheid zukommen zulassen. Und ohne diesen wird das Jobcenter nicht tätig, da rechtlich ja die Arbeitsagentur zuständig sei.

Am liebsten würde ich eine Maßnahme machen die mir leider nur mein Rehaträger (Arbeitsagentur) genehmigen kann.

Leider scheint es schwierig zu sein einen Anwalt zu finden der diesen Fall bearbeiten möchte.

Über Tipps wäre ich dankbar.

Viele Grüße und schöne Feiertage.

Bleibt gesund.

Antworten

  • Hallo herrmack,
    als neues Forummitglied habe die noch offenen Anfragen durchgelesen und möchte gern auf deine Frage antworten.
    Grundsätzlich besteht nach dem Sozialrecht ein Anspruch auf Akteneinsicht (§ 25 Abs. 1 SGB X), soweit diese zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen dient. Allerdings ist die Übersendung der ganzen Veraltungsakte nur an Rechtsanwälte möglich. Du kannst somit nach Prüfung und Genehmigung von der Agentur für Arbeit verlangen, dass sie dir Auszüge aus der Verwaltungsakte in Kopie zusendet.
    Es ist jedoch zu beachten, dass die Agentur für Arbeit grundsätzlich eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wenn kein laufendes Verwaltungsverfahren anhängig ist (BSG-Beschluss; Az.: B 12 SF 1/10 R) .
    Das Ergebnis dieser Prüfung muss durch einen Bescheid mitgeteilt werden, der bei ablehnender Entscheidung mittels Widerspruch angefochten werden könnte. In diesem Fall jedoch nur dahingehend, ob das behördliche Ermessen pflichtgemäß ausgeübt wurde.
    Soweit die Akteneinsicht zu bejahen ist, können u.a. auch Auszüge aus der Akte in Kopie an den Antragsteller gesandt werden. Dadurch entstandene Aufwendungen (nur für Kopiekosten) könnten allerdings in Rechnung gestellt werden (§ 25 Abs. 5 SGB X).

    Viele Grüße
    Haltom

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