Hallo, ich habe GdB 80 mit aG. Kann bei Kontopfändung der pfändungsfreie Betrag erhöht werden?

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Ich habe den normalen Pfändungsfreibetrag plus Regelbedarf. Im Detail: 835 € Miete inclusive Heizung plus Sterbeversicherung 37 € und Regelbedarf 389 €. Ich bin verheiratet und leben in einer Bedarfsgemeinschaft.

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  • Helmut60
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    Bei KontoPfändung hilft am ehesten ein Pfändungschutzkonto, das spätens wenn eine Pfändung angekündigt wird, eingerichtet werden sollte. Bei verheirateten sollten auf jeden Fall beide ihr Konto auf Pfändungsschutzkonto einstellen. Die Freigrenze könnte erhöht werden, wenn nachweislich ein Mehrbedarf besteht, was man dann mit der Behörde klären sollte.

    😀 Helmut
  • Helmut60 hat geschrieben:
    Bei KontoPfändung hilft am ehesten ein Pfändungschutzkonto, das spätens wenn eine Pfändung angekündigt wird, eingerichtet werden sollte. Bei verheirateten sollten auf jeden Fall beide ihr Konto auf Pfändungsschutzkonto einstellen. Die Freigrenze könnte erhöht werden, wenn nachweislich ein Mehrbedarf besteht, was man dann mit der Behörde klären sollte.

    😀 Helmut


    Pfändungskonto ist für beide eingerichtet. Die Frage ist, wie weise ich bei aG den Mehrbedarf in € beim Vollstreckungsgericht nach um eine Erhöhung des Freibetrages zu erreichen?
  • Patisserie hat geschrieben:
    Ich habe den normalen Pfändungsfreibetrag plus Regelbedarf. Im Detail: 835 € Miete inclusive Heizung plus Sterbeversicherung 37 € und Regelbedarf 389 €. Ich bin verheiratet und leben in einer Bedarfsgemeinschaft.

    hallo, ein durch eine schwerbehinderung bedingter nachteilsausgleich hat m.e. nichts mit einem pfändungsfreibetrag zu tun.
  • k.obus hat geschrieben:
    Patisserie hat geschrieben:
    Ich habe den normalen Pfändungsfreibetrag plus Regelbedarf. Im Detail: 835 € Miete inclusive Heizung plus Sterbeversicherung 37 € und Regelbedarf 389 €. Ich bin verheiratet und leben in einer Bedarfsgemeinschaft.

    hallo, ein durch eine schwerbehinderung bedingter nachteilsausgleich hat m.e. nichts mit einem pfändungsfreibetrag zu tun.

    Nachteilsausgleich ist bei Arbeitsplatz, sozialer Teilhabe, Steuerfreiheit Kfz usw. klar geregelt. Hier geht es um die Mehrkosten, die durch die Schwerbehinderung entstehen. Diese Mehrkosten können in der Einkommenssteuererklärung in der Sparte „Sonderausgaben“ berücksichtigt werden. Ergo müssten sie auch dem Existenzminimum zugeschlagen werden, und somit die Pfändungsgrenze um diesen Betrag erhöhen. Selbstredend mit Nachweis.
    Ist meine Logik falsch?
  • Helmut60
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    Patisserie hat geschrieben:
    Helmut60 hat geschrieben:
    Bei KontoPfändung hilft am ehesten ein Pfändungschutzkonto, das spätens wenn eine Pfändung angekündigt wird, eingerichtet werden sollte. Bei verheirateten sollten auf jeden Fall beide ihr Konto auf Pfändungsschutzkonto einstellen. Die Freigrenze könnte erhöht werden, wenn nachweislich ein Mehrbedarf besteht, was man dann mit der Behörde klären sollte.

    😀 Helmut


    Pfändungskonto ist für beide eingerichtet. Die Frage ist, wie weise ich bei aG den Mehrbedarf in € beim Vollstreckungsgericht nach um eine Erhöhung des Freibetrages zu erreichen?


    Nur für´s aG und GdB kann ich dir nicht sagen obs geht. Sicher weis ich das bei medizinsch, oder in der Ernährung begründteten Mehrausgaben, man über Nachweise... die Erforderlichkeit.. als auch die tats. Kosten... eine Erhöhung der Freigrenze möglich ist. Beim aG könnte ein Nachweis über "extra hohe Miete (oder Parkplatzkosten)" sowas auch möglich sein.... wenn´s dafür denn kein Wohngeld gibt. Da fragst du am besten beim Gericht oder (d ?)einem Insolvanzverwalter direkt nach.... da gibts ja noch Unterschiede bei versch. Pfändungen.

    😀 Helmut
  • Patisserie hat geschrieben:
    Ist meine Logik falsch?

    tut mir leid - ich weiß es auch nicht. das müssten fachleute beantworten können.
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