Gibt es für uns eine Möglichkeit vorerst auf Grundsicherung zu verzichten?

Mein Sohn (20) ist aufgrund von Krankheit 100% schwerbehindert, hat den Pflegegrad 5 und ist bettlägerig. Bisher hat er Unterhalt und Wohngeld bezogen, ich selbst pflege ihn und beziehe ALG2. Der Vater möchte nun keinen Unterhalt mehr zahlen und fordert zur Antragstellung von Grundsicherung (Unterhaltsverfahren) auf. Mein Sohn leidet an ME/CFS. Die Prognose ist unsicher. Einige erholen sich, andere nicht. Ich habe große Bedenken, dass meinem Sohn Nachteile entstehen, sobald er erst einmal in der Grundsicherung ist und möchte einen Antrag hinauszögern. Ich würde dafür mein Schonvermögen einsetzen, möchte aber das Kindergeld für ihn verwenden dürfen. Mein großes Problem ist der ALG2-Bezug, anderes Einkommen habe ich nicht. Bei Einkommen darf man im Leistungsbezug nicht freiwillig Unterhalt leisten, aber habe ich das Recht ihm monatlich Erspartes als Unterhalt zu zahlen? Ich weiß, dass normalerweise alle für eine Grundsicherung kämpfen, deshalb finde ich auch keine Informationen. Immerhin soll mein Sohn sich für dauerhaft erwerbsunfähig erklären lassen (Obliegenheit Unterhaltsrecht), deshalb möchte ich diesen Antrag vorerst vermeiden. Wo kann ich Hilfe oder Auskunft erhalten? Vielen Dank im Voraus.

Antworten

  • "Sorry, aber mich regen deine Kommentare langsam auf"

    @ Marta
    du musst nicht über jedes stöckchen springen 😉
    hier dreht sich wohl viel im kreis...........

  • Helmut60 hat geschrieben:
    Hat die Pflegekasse noch nicht nach einem Betreuer gefragt ? Ich weis von Pflegebedürftigen, die mit Pflegegrad 5 auch einen Betreuer bekamen, damit "rechrtssichere Entscheidungen" getroffen werden können. Wenn man die Folgen seines handelns nicht überschauen kann, ist das mit solchen Entscheidungen so eine Sache.


    Warum sollte die PK nach einem Betreuer fragen?
    Der Sohn wird von seiner Mutter gepflegt, alle 3 Monate erscheint die Pflegeberatung und gibt Bericht an die PK - also?

    Und noch einmal:
    In DE wird niemand gezwungen, Grundsicherung in Anspruch zu nehmen, jede Gemeinde ist froh, wenn Berechtigte sie nicht in Anspruch nehmen, spart Geld!

    Im Falle des Sohnes wäre GruSi die vorrangige Leistung, das hat der Vater begriffen. Dennoch muss sie nicht in Anspruch genommen werden, Unterhalt vom Vater gibt es deswegen dennoch nicht mehr.

    Gruß, Frank
  • Frank S. hat geschrieben:
    Helmut60 hat geschrieben:
    Hat die Pflegekasse noch nicht nach einem Betreuer gefragt ? Ich weis von Pflegebedürftigen, die mit Pflegegrad 5 auch einen Betreuer bekamen, damit "rechrtssichere Entscheidungen" getroffen werden können. Wenn man die Folgen seines handelns nicht überschauen kann, ist das mit solchen Entscheidungen so eine Sache.


    Warum sollte die PK nach einem Betreuer fragen?
    Der Sohn wird von seiner Mutter gepflegt, alle 3 Monate erscheint die Pflegeberatung und gibt Bericht an die PK - also?

    Und noch einmal:
    In DE wird niemand gezwungen, Grundsicherung in Anspruch zu nehmen, jede Gemeinde ist froh, wenn Berechtigte sie nicht in Anspruch nehmen, spart Geld!


    Sorry FRank,

    ich dachte, das hier ist ein Forum wo man Behinderten zu ihrem Recht

    ..... und nicht Leistungsträgern beim sparen
    ..... und auch wohl nicht "wohnmeinden Angehörige" bei der Umsetzung ihrer zwar gut gemeinten, aber im Grunde
    eher hinderlichen und menschlich nachteiligen Absichten

    .... zu helfen.


    😀 Helmut
  • Hallo Helmut,

    genau das dachte ich auch, dass man Behinderten zu ihrem Recht verhilft:
    Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf die gleiche Rechts- und Handlungsfähigkeit wie Menschen ohne Behinderung.

    Was hat ein Pflegegrad 5 damit zu tun? Warum kann mein Sohn deiner Auffassung nach deshalb sein Handeln nicht überschauen? Meinst du er ist geschäftsunfähig, weil er nicht allein aufstehen und in die Küche gehen kann?
    Kann er deiner Auffassung nach deshalb keine Entscheidungen treffen?
    Bei deinen Äußerungen sehe ich eher eine Diskriminierung gegen Behinderte.

    Was mein Sohn dazu sagt? Was glaubst du, warum ich diese Fragen stelle? Eben weil mein Sohn keine Grundsicherung möchte. Wir kommen hier auch vollkommen von meiner Frage ab, die sich auf den Artikel bezog.
    Dort steht: Wann eine Grundsicherung nicht beantragt werden sollte... Diese Recht scheint meinem Sohn aber gar nicht zugestanden zu werden.
    Es gibt eine Internetschule in Bochum. Die Schulgebühren liegen sehr hoch, 800€ im Monat.
    Sofern es die Belastbarkeit zulässt, wäre aber eine solche Beschulung auch vom Bett aus möglich.
    Sein Zustand hat sich im letzten Jahr sehr gebessert. Vielleicht wäre ein solcher Versuch in einem Jahr möglich, durch Grundsicherung eine Kostenübernahme aber sicher erschwert wenn nicht gar ausgeschlossen.

    Es wird immer von dem Recht auf Grundsicherung gesprochen, unserer Auffassung nach wird es aber eher zu einer Pflicht.

    Eine körperliche Behinderung wird von dir mit fehlender Einsichtsfähigkeit und Willenlosigkeit gleichgesetzt. Du vertrittst die Meinung, dass ein Mensch, weil er nicht aufstehen kann, sein Handeln nicht überschauen kann.
    Eine Körperbehinderung ist doch aber nicht mit einer geistigen Behinderung gleichzusetzen. Genau das wäre der Grund für eine Geschäftsunfähigkeit und einer Voraussetzung für eine Betreuung.
    Es gibt so viele Menschen, die ab Volljährigkeit ihr Handeln nicht überschauen können, falsche Entscheidungen treffen, sich teilweise hoch verschulden.
    Bräuchten dann doch auch alle eine Betreuung.

    Warum kann mein Sohn deiner Meinung nach sein Handeln nicht überschauen? Warum hat nicht auch er das Recht, vielleicht mal eine falsche Entscheidung zu treffen?
    Warum braucht deiner Meinung nach ein hochintelligenter Mensch, weil er nicht aufstehen und gehen kann, eine gesetzliche Betreuung?
    Ich mache immer wieder die Erfahrung, dass einem behinderten oder kranken Menschen der eigene Wille abgesprochen wird. Wenn man versucht zu helfen, wird schnell unterstellt, dass die betroffene Person keinen Willen hat.




  • Frank S. hat geschrieben:
    Helmut60 hat geschrieben:
    Hat die Pflegekasse noch nicht nach einem Betreuer gefragt ? Ich weis von Pflegebedürftigen, die mit Pflegegrad 5 auch einen Betreuer bekamen, damit "rechrtssichere Entscheidungen" getroffen werden können. Wenn man die Folgen seines handelns nicht überschauen kann, ist das mit solchen Entscheidungen so eine Sache.


    Warum sollte die PK nach einem Betreuer fragen?
    Der Sohn wird von seiner Mutter gepflegt, alle 3 Monate erscheint die Pflegeberatung und gibt Bericht an die PK - also?

    Und noch einmal:
    In DE wird niemand gezwungen, Grundsicherung in Anspruch zu nehmen, jede Gemeinde ist froh, wenn Berechtigte sie nicht in Anspruch nehmen, spart Geld!

    Im Falle des Sohnes wäre GruSi die vorrangige Leistung, das hat der Vater begriffen. Dennoch muss sie nicht in Anspruch genommen werden, Unterhalt vom Vater gibt es deswegen dennoch nicht mehr.

    Gruß, Frank


    Hallo Frank,

    Wir hatten uns schon mit Eintritt der Volljährigkeit mit dem Thema Grundsicherung beschäftigt.
    es gibt dazu noch eine andere Rechtssprechung:
    www.meyer-koering.de/meldungen/807/unterhalt-und-grundsicherung

    "Ein bloßer Unterhaltsanspruch wirkt sich demnach nicht auf die Leistungen der Grundsicherung aus; etwas anderes gilt nur, wenn der mögliche Unterhaltsschuldner mehr als 100.000 Euro jährlich verdient.
    Andererseits wird Grundsicherung nur geleistet, wenn der Antragssteller bedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Erzielt ein erwerbsunfähiger Mensch Einkünfte, aus denen er zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, so wird die Grundsicherung nur als Aufstockung zu dem bereits vorhandenen Einkommen geleistet. Im Rahmen dieser Einkünfte sind aber auch tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen"

    Genau das hatte der Vater sicher auch begriffen, weshalb er erst jetzt, natürlich mit dem Vorwurf, dass nicht bereits ab Volljährigkeit ein Antrag gestellt wurde zur Antragstellung auffordert. Zuvor hat er die Unterhaltszahlungen herabsetzen lassen. Alles sehr geschickt. Aufgrund von nur 11,20€ rutscht mein Sohn in eine niedrigere Stufe. Alles weil er in einem Monat ein niedrigeres Gehalt hat, vermutlich durch eine Probezeit.
    Ein Antrag wäre deshalb schon abgelehnt worden.
    Trotz dieser Herabstufung ist mein Sohn noch immer nicht bedürftig. Er erscheint ohne Anspruch in meinem Leistungsbescheid. Mit tatsächlich geleisteten Unterhalt, Wohngeld (Zur Grundsicherung vorrangig) und 100€ Kindergeld ist sein Bedarf nach SGB2 gedeckt. Es wären sogar noch 104€ Kindrgeld übrig.
    Nun beantragt er Herabsetzung des noch immer bestehenden Titels auf 85€ wegen fiktiver Grundsicherung.
    Beträge die für uns nicht nachvollziebar sind. Die Anwätin meines Sohnes hilft nicht und geht auf dieses Urteil nicht ein.

    Ich befürchte aber, dass der Vater in die gleiche Richtung wie Helmut geht.
    Er benutzt seine Kinder gerne als Mittel zum Zweck, um mir etwas Schlechtes zu unterstellen und Probleme zu bereiten.
    Notfalls wird ein behinderter Mensch dann für willenlos erklärt. Erschreckend...


  • Marta 66 hat geschrieben:
    Hallo Helmut,

    genau das dachte ich auch, dass man Behinderten zu ihrem Recht verhilft:
    Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf die gleiche Rechts- und Handlungsfähigkeit wie Menschen ohne Behinderung.

    Was hat ein Pflegegrad 5 damit zu tun?



    Hallo Marta,

    wie schon geschrieben, ist eine Voraussetzung von Pflegegrad 5, das der Betroffene die Folgen seines handelns Krankheits / behinderungsbedingt nicht mehr überschauen kann. Punkt. Du hast geschrieben das er Pflegegerad 5 hat. Punkt. Wenn ein Richter vom Vormundschaftsgericht prüft, ob jemand einen gesetzlichen Betreuer braucht, wird u.a. einfach gesagt das gleich geprüft. Daher ergbit sich der sehr berechtigte Verdacht, da jemand einen gesetzlichen Betreuer braucht.

    Der Artikel auf den du dich beziehst, ... wo es heißt, das Grundsicherung hinderlich sein kann.....richtet sich an leichter Behinderte, in den unteren Pflegestufen, aber sich nicht an schwerstbehinderte mit einer Krankheit, deren Verlauf ungewiss ist, und wo bei Besserungen Rückfälle völlig normal sind.

    So, und je länger du so hier rumargumetierst, um so mehr Leser bekommen den Eindruck, das es dir wohlmöglich darum geht, Prüfungen der Situation zu vermeiden, damit dir dein Sohn so so lange wie möglich erhalten bleibt..... Du willst dein Geld für ihn ausgeben. Dagegen ist im Prinzip nix zu sagen. Wenn man damit aber verhindern will, das finanzielle Situation zuhause regelmäßig gründlich geprüft wird, und so rum argumentiert wie du hier..... wird das ganze langsam aber sicher sehr unschön.

    😀 Helmut
  • Helmut60 hat geschrieben:
    Marta 66 hat geschrieben:
    Hallo Helmut,

    genau das dachte ich auch, dass man Behinderten zu ihrem Recht verhilft:
    Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf die gleiche Rechts- und Handlungsfähigkeit wie Menschen ohne Behinderung.

    Was hat ein Pflegegrad 5 damit zu tun?



    Hallo Marta,

    wie schon geschrieben, ist eine Voraussetzung von Pflegegrad 5, das der Betroffene die Folgen seines handelns Krankheits / behinderungsbedingt nicht mehr überschauen kann. Punkt. Du hast geschrieben das er Pflegegerad 5 hat. Punkt. Wenn ein Richter vom Vormundschaftsgericht prüft, ob jemand einen gesetzlichen Betreuer braucht, wird u.a. einfach gesagt das gleich geprüft. Daher ergbit sich der sehr berechtigte Verdacht, da jemand einen gesetzlichen Betreuer braucht.

    Der Artikel auf den du dich beziehst, ... wo es heißt, das Grundsicherung hinderlich sein kann.....richtet sich an leichter Behinderte, in den unteren Pflegestufen, aber sich nicht an schwerstbehinderte mit einer Krankheit, deren Verlauf ungewiss ist, und wo bei Besserungen Rückfälle völlig normal sind.

    So, und je länger du so hier rumargumetierst, um so mehr Leser bekommen den Eindruck, das es dir wohlmöglich darum geht, Prüfungen der Situation zu vermeiden, damit dir dein Sohn so so lange wie möglich erhalten bleibt..... Du willst dein Geld für ihn ausgeben. Dagegen ist im Prinzip nix zu sagen. Wenn man damit aber verhindern will, das finanzielle Situation zuhause regelmäßig gründlich geprüft wird, und so rum argumentiert wie du hier..... wird das ganze langsam aber sicher sehr unschön.

    😀 Helmut


    Ich hatte dir geschrieben, dass es einen Gerichtsbeschluss bereits gibt.
    Es wurde festgestellt, dass für meinen Sohn keine Betreuung notwendig ist.
    Der Pflegegrad 5 hat damit nichts zu tun. Punkt.

    Wozu gibt es Gesetze? Warum vertrittst du die Auffassung, dass sie für meinen Sohn nicht gelten sollen?
    Jetzt soll auch noch unsere finanzielle Situation regelmäßig gründlich geprüft werden? Warum?
    Es geht uns um Zukunftschancen, solche Fragen sind wohl verboten 😡
    Mein aktuelles "Vermögen" hat mir übrigens das JC gezahlt, steht schwarz auf weiß auf meinem Kontoauszug.
    Keine Vermögensbildung, sondern eine Zahlung in 2 Beträgen. Aber ich denke eigentlich nicht, dass ich mich vor dir rechtfertigen muss

    Ich fass es nicht, was du hier für Äußerungen und Unterstellungen von dir gibst.

    Ich bereue wirklich, dass ich in diesem Forum eine Frage gestellt habe.
    Ich möchte mich mit dir auch nicht mehr unterhalten, Helmut.






  • Marta 66 hat geschrieben:
    Nun beantragt er Herabsetzung des noch immer bestehenden Titels auf 85€ wegen fiktiver Grundsicherung.
    Beträge die für uns nicht nachvollziebar sind.

    Der Vater ist doch erst unterhaltspflichtig, wenn er über 100.000€ jährliches Einkommen verfügt, GruSi nach dem 4. Kapitel SGB XII ist bis dahin – wenn die Voraussetzungen vorliegen – die vorrangige Leistung. Wie kommt es dann zu den 85€, hat der Vater derart hohe Einkünfte?

    Gruß, Frank
  • Marta 66 hat geschrieben:
    Helmut60 hat geschrieben:
    Marta 66 hat geschrieben:
    Hallo Helmut,

    genau das dachte ich auch, dass man Behinderten zu ihrem Recht verhilft:
    Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf die gleiche Rechts- und Handlungsfähigkeit wie Menschen ohne Behinderung.

    Was hat ein Pflegegrad 5 damit zu tun?



    Hallo Marta,

    wie schon geschrieben, ist eine Voraussetzung von Pflegegrad 5, das der Betroffene die Folgen seines handelns Krankheits / behinderungsbedingt nicht mehr überschauen kann. Punkt. Du hast geschrieben das er Pflegegerad 5 hat. Punkt. Wenn ein Richter vom Vormundschaftsgericht prüft, ob jemand einen gesetzlichen Betreuer braucht, wird u.a. einfach gesagt das gleich geprüft. Daher ergbit sich der sehr berechtigte Verdacht, da jemand einen gesetzlichen Betreuer braucht.

    Der Artikel auf den du dich beziehst, ... wo es heißt, das Grundsicherung hinderlich sein kann.....richtet sich an leichter Behinderte, in den unteren Pflegestufen, aber sich nicht an schwerstbehinderte mit einer Krankheit, deren Verlauf ungewiss ist, und wo bei Besserungen Rückfälle völlig normal sind.

    So, und je länger du so hier rumargumetierst, um so mehr Leser bekommen den Eindruck, das es dir wohlmöglich darum geht, Prüfungen der Situation zu vermeiden, damit dir dein Sohn so so lange wie möglich erhalten bleibt..... Du willst dein Geld für ihn ausgeben. Dagegen ist im Prinzip nix zu sagen. Wenn man damit aber verhindern will, das finanzielle Situation zuhause regelmäßig gründlich geprüft wird, und so rum argumentiert wie du hier..... wird das ganze langsam aber sicher sehr unschön.

    😀 Helmut


    Ich hatte dir geschrieben, dass es einen Gerichtsbeschluss bereits gibt.



    Sorry Marta,

    kann sein das ich das überlesen, oder falsch eingeordet hab.

    Marta 66 hat geschrieben: Es geht uns um Zukunftschancen, solche Fragen sind wohl verboten


    Ne Marta, solche FRagen sind hier sicher nicht verboten, aber so sehr dich meine Antwort auch aufregt, sind die Zunkunftsaussichten von jedem ... sogar auch von schwerst Pflegebedürftigen... besser, um so mehr Geld insgesamt zur Verfügung steht. Wenn jemand einen Teil seines Vermögens ausgeben will, "um damit zu verhindern", das das Vermögen eines schwerst pflegebedürftigen regelmäßig geprüft wird.... und er der Person dadurch später schlechter helfen kann... weil er dann weniger Geld hat.... bekommt das ganze numal für viele Leser in wohl jedem Forum zu dem Thema einen komischen Beigeschmack.

    😀 Helmut
  • Die Eingangsfrage ist doch beantwortet, ich verstehe dieses Hin und Her nicht so wirklich.

    Nein, du bzw. dein Sohn muss keine Grundsicherung beantragen, nimmst du sie nicht in Anspruch wird sie dennoch - als vorrangige Leistung - auf einen möglichen Unterhaltsanspruch angerechnet. So auch eine der Aussagen des BGH Urteils, dass ich dir (mit Vorinstanzen) bereits hier verlinkt hatte:

    https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/ausbildungsunterhalt-and-staatliche-foerderung.html#grundsicherung

    Meines Erachtens steht es niemandem zu, sich über den Verzicht auf Leistungen zu entrüsten, das ist allein eure Sache. Ich persönlich würde anders verfahren, nämlich die GruSi in Anspruch nehmen, wenn der Zustand deines Sohnes sich bessern sollte, kann er sich jederzeit vom Sozialamt abmelden (wenn ...nicht andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. § 46 SGB I).

    Die Einkommens-/Vermögensprüfung läuft ähnlich bis gleich wie bei ALG II, jährlich ist ein einfacher Folgeantrag zu stellen. Schonvermögen ist niedriger, 5000€.

    Gruß, Frank
  • Frank S. hat geschrieben:
    Die Eingangsfrage ist doch beantwortet, ich verstehe dieses Hin und Her nicht so wirklich.
    (........)
    Meines Erachtens steht es niemandem zu, sich über den Verzicht auf Leistungen zu entrüsten, das ist allein eure Sache.
    (........)

    sehe ich genauso

    @helmut, gib mal bitte ruhe
  • Frank S. hat geschrieben:
    Die Eingangsfrage ist doch beantwortet, ich verstehe dieses Hin und Her nicht so wirklich.

    Nein, du bzw. dein Sohn muss keine Grundsicherung beantragen, nimmst du sie nicht in Anspruch wird sie dennoch - als vorrangige Leistung - auf einen möglichen Unterhaltsanspruch angerechnet. So auch eine der Aussagen des BGH Urteils, dass ich dir (mit Vorinstanzen) bereits hier verlinkt hatte:

    https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/ausbildungsunterhalt-and-staatliche-foerderung.html#grundsicherung

    Meines Erachtens steht es niemandem zu, sich über den Verzicht auf Leistungen zu entrüsten, das ist allein eure Sache. Ich persönlich würde anders verfahren, nämlich die GruSi in Anspruch nehmen, wenn der Zustand deines Sohnes sich bessern sollte, kann er sich jederzeit vom Sozialamt abmelden (wenn ...nicht andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. § 46 SGB I).

    Die Einkommens-/Vermögensprüfung läuft ähnlich bis gleich wie bei ALG II, jährlich ist ein einfacher Folgeantrag zu stellen. Schonvermögen ist niedriger, 5000€.

    Gruß, Frank


    Danke Frank,

    dass ist doch mal endlich eine Antwort. Für uns lass es sich so: dauerhaft und bei Besserung Behindertenwerkstatt. Schlechte bis gar keine Möglichkeit für andere Förderungen.
    Den Betrag von 85€ verstehe ich auch nicht. Ich habe die Frage an die Anwätin meines Sohnes weitergeleitet, Antwort gab es bisher nicht. Es ist bei meinem Sohn so, dass ein bestehender Titel aus der Vergangenheit abgeändert werde soll, Verfahren anhängig. Bis auf 85€ soll die Zwangsvollstreckung begrenzt werden.

    Zur Einkommens-/ Vermögensprüfung: Dann würde die Grundsicherung auf sein eigenes Konto gehen, bzw. sicher empfehlenswert? Bisher ging der Unterhalt auf mein Konto. Einfach einfacher, weil ich ja Miete/ Strom überweisen muss und per EC einkaufe. Der Unterhalt für seinen Bruder geht da auch noch drauf. Vermutlich würde dann ein Chaos für mich entstehen. Bisher hatte niemand ein Problem damit, SoVD meinte es ist völlig ok, und in Bedarfgemeinschaften normal. Anteilige Miete/ Strom ginge einfach per Dauerauftrag, wie ich dann Lebensmittel,... einkaufen soll, weiß ich nicht. Darüber hatte ich mir tatsächlich bisher keine Gedanken gemacht.
  • Marta 66 hat geschrieben:
    … und bei Besserung Behindertenwerkstatt.

    … Schlechte bis gar keine Möglichkeit für andere Förderungen.

    … Zur Einkommens-/ Vermögensprüfung: Dann würde die Grundsicherung auf sein eigenes Konto gehen, bzw. sicher empfehlenswert?

    Eine WfbM ist immer freiwillig, niemand muss dort arbeiten. Zu weiteren Förderungen empfehle ich dir zunächst einen Blick ins SGB IX.
    https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/1.html

    Du solltest dir auch einmal „§ 42a SGB XII Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ ansehen:

    (3) Lebt eine leistungsberechtigte Person
    - zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung (Mehrpersonenhaushalt) [...]
    https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/42a.html

    Eventuell empfiehlt es sich, mit deinem Sohn einen Untermietvertrag zu schließen, oder eine Kostenbeteiligungsvereinbarung – neben dem Regelsatz hat dein Sohn schließlich Anspruch auf Übernahme der „angemessenen“ Kosten der Unterkunft (KdU).

    Ich denke mal, dass seine Leistungen auch auf dein Konto eingehen können, die Buchungen sind ja (für das Jobcenter) deutlich zu unterscheiden. Solltest dich aber noch mal klug machen, der SovD sollte das (eigentlich) wissen. 😕

    Gruß, Frank
  • Frank S. hat geschrieben:
    Marta 66 hat geschrieben:
    … und bei Besserung Behindertenwerkstatt.

    … Schlechte bis gar keine Möglichkeit für andere Förderungen.

    … Zur Einkommens-/ Vermögensprüfung: Dann würde die Grundsicherung auf sein eigenes Konto gehen, bzw. sicher empfehlenswert?

    Eine WfbM ist immer freiwillig, niemand muss dort arbeiten. Zu weiteren Förderungen empfehle ich dir zunächst einen Blick ins SGB IX.
    https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/1.html

    Du solltest dir auch einmal „§ 42a SGB XII Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ ansehen:

    (3) Lebt eine leistungsberechtigte Person
    - zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung (Mehrpersonenhaushalt) [...]
    https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/42a.html

    Eventuell empfiehlt es sich, mit deinem Sohn einen Untermietvertrag zu schließen, oder eine Kostenbeteiligungsvereinbarung – neben dem Regelsatz hat dein Sohn schließlich Anspruch auf Übernahme der „angemessenen“ Kosten der Unterkunft (KdU).

    Ich denke mal, dass seine Leistungen auch auf dein Konto eingehen können, die Buchungen sind ja (für das Jobcenter) deutlich zu unterscheiden. Solltest dich aber noch mal klug machen, der SovD sollte das (eigentlich) wissen. 😕

    Gruß, Frank


    Danke für die Infos, Frank. Diese Bestimmungen sind mir nach erstem Lesen zu kompliziert.
    Ich hoffe nur, dass wir durch die Gundsicherung dann nicht wieder auf ungedeckten KDU sitzen bleiben und letztendlich weniger als jetzt haben. JC hat gerade für ein Jahr unangemessene KDU ab September bewilligt. Mieterhöhung von 150€.
    Dann würde mein Geld für die Miete draufgehen.
    Aber ich schließe das Thema dann mal.

  • "Aber ich schließe das Thema dann mal"

    @Marta
    dann könntest du den thread ja bitte auf "beantwortet" setzen.
    https://www.myhandicap.de/community/forum/forum-action/list-posts/topic/warum_stehen_so_viele_threads_im_bereich_offen/?no_cache=1
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