Ich habe ein Frage zum Krankengeld bzw. Zwischenübergangsgeld bis zur Aussteuerung

Hallo, ich habe folgende Frage oder folgendes Problem.
Seit dem 18.12.2018 bin ich wegen Depressionen arbeitsunfähig und wurde im Januar 2019 von meinem Arbeitgeber gekündigt. Im Sommer 2019 erlitt ich dann einen Bandscheibenvorfall, der sofort operiert werden musste. Daraufhin bin ich dann im September zur Reha und wurde von dort aus weiter arbeitsunfähig entlassen. Es wurde dann eine LTA bei der DRV beantragt und auch genehmigt. Nach den ersten Gesprächen wurde mir dann ein BFW empfohlen, wo ich dann sofort angemeldet wurde.
Auch dort kam es dann zu einem Erstgespräch und mir wurde dann ein Termin 30.03.2020 für eine Eignungsabklärung/Arbeitserprobung angeboten. Auch dieser wurde dann von der DRV genehmigt.
Leider wurde auf Grund von Covid-19 der Start der Maßnahme auf unbestimmte Zeit verschoben.
Jetzt hat sich meine Krankenkasse bei mir gemeldet und mir mitgeteilt, dass ich am 15.06.2020 kein Anspruch mehr auf Krankengeld habe und somit ausgesteuert werden soll, was ich aber auf gar keinen Fall möchte.
Jetzt kommt es zu der eigentlichen Frage:

Kann ich bei der DRV Zwischen-Übergangsgeld. beantragen?

Dazu habe ich folgendes unter §71 abs.1 SGB IX "2.2.2" gefunden:

Wird im Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung zur Teilhabe oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine (weitere) Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt, hat der Versicherte nach § 71 Abs. 1 SGB IX unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld.
2.2.2 Voraussetzungen
Nach § 71 Abs. 1 SGB IX erhält der Versicherte ein Zwischen-Übergangsgeld, wenn:
• ? nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 42 SGB IX i.V.m. § 15 SGB IX), einer sonstigen Leistung zur Teilhabe (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 SGB IX i.V.m. § 16 SGB VI)
(weitere) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind
und
• ? diese aus Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können
und
• ? der Versicherte arbeitsunfähig ist und keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hat
• ? oder
• ? erarbeitsfähigist,ihmeinezumutbareBeschäftigungabernichtvermitteltwerdenkann.

Dann wurde mir von seitens meiner Therapeutin gesagt, das ich aufgrund von einer unverschuldete Lage, sozial nicht benachteiligt werden dürfte.

Ich hoffe, da war jetzt nicht zu viel und mir kann jemand helfen.

Bleiben Sie gesund!!!

Antworten

  • Hallo ,

    ich leite die Frage an unseren Fachanwalt weiter.

    Freundliche Grüße

    Denis, MyHandicap
  • Sehr geehrtes Forenmitglied,

    wir haben uns Ihre Fragestellung angesehen.

    Zunächst stellt sich natürlich die Frage, ob die Auskunft Ihrer Krankenkasse, dass kein Anspruch mehr auf Krankengeld besteht, richtig ist. Dies sollte rechtskundig überprüft werden, damit ggf. Rechtsmittel eingelegt werden können. Wichtig ist, sich bei Fortbestehen der gesundheitlichen Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit auch weiterhin fortlaufend AU-Bescheinigungen des Arztes ausstellen zu lassen und dabei keine zeitliche Lücke entstehen zu lassen. Soweit weiterhin ein Anspruch auf Krankengeld möglich erscheint, müssen die AU-Bescheinigungen auch weiterhin bei der Krankenkasse eingereicht werden.

    Wir entnehmen Ihrer Anfrage, dass Ihnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einem Berufsförderungswerk bewilligt worden sind und diese Leistungen aufgrund der Pandemie nicht abgerufen werden konnten. Nach § 20 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Wahrscheinlich haben Sie das Übergangsgeld entsprechend beantragt. Hier scheint das Problem zu bestehen, dass sie die Leistung zur Teilhabe noch nicht „erhalten“ haben.

    Ob Anspruch auf Leistungen nach § 71 Abs. 1 SGB IX bestehen, müsste genauer untersucht werden. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IX richten sich die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach Teil 1 des SGB IX nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Nach § 28 Abs. 1 SGB VI werden Leistungen zur Teilhabe außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches, auf § 71 Abs. 1 SGB IX wird hier nicht verwiesen.

    Letztlich kommen Sie unseres Erachtens nicht umhin, vor Ort einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen, der die Angelegenheit prüft und Ihnen den weiteren Weg aufzeigt. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mit dem Ende des Krankengeldbezuges oft auch der Krankenversicherungsschutz entfällt (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Zudem gilt es auch zu prüfen, inwieweit hier Ansprüche nach dem SGB III zu realisieren sind. Ihre derzeitige Situation ist sozialrechtlich zu komplex, als dass diese im Rahmen dieser Forenanfrage gelöst werden könnte. Bitte suchen Sie daher einen Kollegen auf.

    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Florian Teßmer
    Rechtsanwalt

  • Vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort.
    Bleiben Sie gesund!!!