Verschlimmerungsantrag Merkzeichen, was ist zu beachten?
Ich habe bei meinem letzten Antrag einen GdB von 70 bekommen, mein Antrag auf Merkzeichen G und B wurde abgewiesen. Jetzt habe ich im Bescheid in der Einschätzung des Versorgungsarztes einen Fehler bzw. ein Missverständnis entdeckt. Die Fristen sind abgelaufen. Kann ich da einen Verschlimmerungsantrag stellen? Gilt eine Höherstufung des Pflegegrades auch als Indiz für eine Verschlimmerung? Wie sollte ich vorgehen?
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Hallo turmalin,
du könntest einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen:
https://www.anwalt24.de/fachartikel/gesundheit-und-arzthaftung/43012
https://www.ra-klose.com/html/ueberpruefung-44-sgbx.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
In deinem Fall bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich. Macht aber nur richtig Sinn, wenn ein Verschlimmerungsantrag für dich nicht in Frage kommen sollte (dieser ist deutlich einfacher).
Gruß, Frank
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Hallo und danke für die Antworten, 😀
@ Frank, warum ist ein Überprüfungsantrag denn schwieriger als ein Verschlimmerungsantrag? Mir kommt es eher umgekehrt vor. Da ich von einer Verschlimmerung nicht profitieren würde, d.h. ich kriege Geld fürs Merkzeichen G aber nicht für mehr "Prozente". Da müsste doch ein Verschlimmerungsantrag aufwendiger sein als wenn ich nur einen einzelnen Punkt korrigierern will. Hast du mit sowas konkrete Erfahrungen?
Also, bei mir ist es so: ich bzw. meine Ärztin haben ein bestimmtes Problem, dass ich geltend machen will, einfach nicht klar genug kommuniziert, sodass der Versorgungsarzt von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Die darauf folgende logische Kette war dementsprechend auch falsch, ein Missverständnis sozusagen. Das war aber der Dreh- und Angelpunkt meiner Argumentation gewesen.
@ jenner, muss man bei einem Verschlimmerungsantrag den ganzen Blödsinn wieder von vorne darlegen...? Gerade das wollte ich mir ersparen 🥺
Liebe Grüße
turmalin
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turmalin hat geschrieben:
... ich bzw. meine Ärztin haben ein bestimmtes Problem, dass ich geltend machen will, einfach nicht klar genug kommuniziert ...
Wenn du es nur nicht richtig kommuniziert hast, könntest du argumentieren, dass beim Bescheid seinerzeit „von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist“ (§ 44 SGB X) – ob dir das hilft, bleibt abzuwarten.
Auf jeden Fall muss ein Bescheid erfolgen, den du mit Widerspruch und Klage angreifen kannst – das kann dauern…
Stellst du einen Antrag auf Neufeststellung, kannst du deine Einschränkungen noch einmal beschreiben, am besten ausführlich auf einem Beiblatt. Hat dies nicht das gewünschte Ergebnis, geht es weiter wie oben: Bescheid – Widerspruch – Klage.
Such' dir was aus, schließlich musst du es verantworten. Kommt auch darauf an, wie lange die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist.
Gruß, Frank
https://de.wikipedia.org/wiki/Neufeststellungsantrag_nach_dem_Schwerbehindertenrecht_(SGB_IX)#cite_note-3
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Hallo,turmalin hat geschrieben:
Jetzt habe ich im Bescheid in der Einschätzung des Versorgungsarztes einen Fehler bzw. ein Missverständnis entdeckt.
ich hoffe mal, dass sich das nicht auf die Behinderungsbezeichnung bezieht, denn die soll allgemein und laienverständlich sein. Ggf. könnte hier ein Antrag auf Akteneinsicht Klarheit verschaffen.
Ob nun Überprüfungs- oder Verschlimmerungsantrag ist nur hinsichtlich des gewünschten Anerkennungszeitpunktes von Wichtigkeit, wobei ja auch bei einem Verschlimmerungsantrag unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Feststellung beantragt werden kann. (Man kann sowohl bei einem Verschlimmerungsantrag als auch einem Überprüfungsantrag wenig oder viel Aufwand betreiben. Der Mehraufwand ist natürlich im eigenen Interesse. Wobei nach meiner Erfahrung eine ausführliche Schilderung der bestehenden Einschränkungen das subjektive Empfinden widerspiegelt und für das Versorgungsamt nur die objektivierbaren Befunde verwertbar sind und insofern die Mühen oftmals umsonst sind.)
Ggf. könnte das Versorgungsamt bei der Bearbeitung des Verschlimmerungsantrages auch selbst zu der Feststellung gelangen, dass bei dem vorangegangenen Bescheid etwas fälschlicherweise nicht anerkannt wurde und den Verschlimmerungsantrag dann in einen Überprüfungsantrag umwandeln.Youdoright68 hat geschrieben:
Kommt auch darauf an, wie lange die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist.
Das spielt weder beim Verschlimmerungsantrag noch beim Überprüfungsantrag eine Rolle. Beide Anträge sind an keine Frist gebunden.turmalin hat geschrieben:
@ jenner, muss man bei einem Verschlimmerungsantrag den ganzen Blödsinn wieder von vorne darlegen...? Gerade das wollte ich mir ersparen
Nein, nur das weswegen du die Merkzeichen G und B begehrst.
Gruß
DerSchwbProfi
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Hallo 😀
vielen Dank nochmal an Alle. Eure Tipps haben mir gute Denkanstöße gegeben.
Grüße
turmalin
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