Kindergeld für behindertes, verheiratetest Kind ?

Unser Sohn hat seit Geburt eine Behinderung, er besitzt einen behindertenausweiss 100% mit den Merkzeichen G, aG
Er ist 40 Jahre alt und bekommt eine Rente wegen voller erwerbsunfähig. Weiterhin wurde er in Pflegegeld 2 eingestuft und bekommt Pflegegeld. Er ist verheiratet und hat eine 3 Jahre alte Tochter. Seine Frau ist Ausländerin und befindet sich momentan in einem integrationskurs und hat keine Einkünfte. Sie leben mit uns in einem Haus.
Wie hoch ist der Lebensbedarf inkl. Mehrbedarf bei Behinderung?

Wie ist die Berechnungsgrundlage dafür?

Zählen Frau und Kind bei der Ermittlung des Bedarfs mit hinzu?
Vielen Dank im vorraus für Ihre Hilfe

Antworten

  • Berechnungsgrundlage wo für?
    Grundsicherung?
    Frau und Kind zählen mit, es ist somit eine Bedarfsgemeinschaft.
    https://www.smart-rechner.de/grundsicherung/rechner.php

    Das Pflegegeld wird nicht als Einkommen gerechnet!
  • Ich helfe nur hier im Forum wen ich kann, nicht per PN wenn dies nicht nötig ist.
    Das Kindergeld beträgt aktuell 204,-€ natürlich für das 3 jährige. Der verheiratete Sohn bekommt kein Kindergeld mehr
    https://www.kindergeld.org/

    Kein Kindergeld für verheiratetes behindertes Kind. Der BFH hat entschieden, dass volljährige Behinderte, deren Eltern aufgrund der Behinderung des Kindes einen Anspruch auf Kindergeld haben, vom Zeitpunkt ihrer Heirat an wie nichtbehinderte volljährige Kinder behandelt werden

    Um den Bedarf an Grundsicherung zu berechnen klick auf den Link im vorigen Post.


  • Kein Kindergeld für verheiratetes behindertes Kind???

    Das kann so nicht sein, denn wir haben einen Antrag auf Kindergeld gestellt und er wurde nur abgelehnt weil „ Einkünfte „ höher als der Lebensbedarf ist.
    Leider wurde uns keine Berechnungsmethode von der familienkasse geschickt.
    Deshalb war ja die Frage wie hoch die Einnahmen sein dürfen und ob

    Grundbedarf
    + Mehrbedarf
    Weitere Zahlen mir Einfliesen ( Pflege, Kind, Frau ohne Einkommen ...)

    Laut familiekasse besteht auch für Behinderte, erwachsene, verheiratete Kinder unter bestimmten Vorraussetzungen Anspruch auf Kindergeld.
    Allerdings ist bei Heirat erst das Einkommen des Ehepartners mit anzurechnen. Sollte dies nicht ausreichen um den Lebensunterhalt zu decken gibt es unter Umständen Kindergeld.

    Kennen sie die Berechnungsmethode ???


  • Wenn die Familienkasse der Meinung ist dann soll sie die Berechnungsmethode zur Verfügung stellen.
    https://www.kindergeld.org/kindergeld-bei-behinderung.html
    Vielleicht hilft das weiter.
    Den Link hatte ich aber schon einmal gepostet, einfach sich mal die Mühe machen und den Link durchstöbern.
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  • Vielen Dank für den Hinweis, das hab ich jetzt verstanden.
    Kannst du mir bei meinem Problem helfen oder kennst du einen Experten an den ich mich wenden kann?
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  • m11one hat geschrieben:
    Vielen Dank für den Hinweis, das hab ich jetzt verstanden.
    Kannst du mir bei meinem Problem helfen oder kennst du einen Experten an den ich mich wenden kann?


    Hast du dich mal mit dem Inhalt des Links befaßt, ich denke das sollte dir helfen! 🥺
  • Hallo idur


    Kein Kindergeld für verheiratetes behindertes Kind. Der BFH hat entschieden, dass volljährige Behinderte, deren Eltern aufgrund der Behinderung des Kindes einen Anspruch auf Kindergeld haben, vom Zeitpunkt ihrer Heirat an wie nichtbehinderte volljährige Kinder behandelt werden

    Diese Aussage kann so nicht stimmen da das Kindergeld nicht abgelehnt wurde weil unser Kind verheiratet ist, sondern weil es Zuviel Einkommen hat ( eu Rente )

    Da die Frau unseres Sohnes kein Einkommen hat und sie somit nicht im der Lage ist für den Unterhalt so sorgen wäre theoretisch die Kindergeld Zahlung möglich.

    Deshalb war ja meine frage wie hierbei die Berechnung des Lebensbedarf ist und was von den Einnahmen abgezogen wird!?

    Laut Kindergeldkasse :

    Eu Rente
    - Werbungskosten 102.-
    - kostenpauschale 180.-

    Lebensbedarf Berechnung :

    2019 Lebensbedarf = 9168.-
    Mehrbedarf bei 100%. = 1420.-
    Weiteter Mehrbedarf ???

    Kilometerpauschale ( Arztbesuch, Krankengymnastik ,...) wurde nicht erwähnt und berücksichtigt.



  • Meine Frage wurde nicht beantwortet!
    Ich bin raus hier.
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  • Eigentlich dachte ich das dieses Forum gedacht ist um Menschen sachliche Informationen und Hilfe zu geben.

    Ich habe einen konkreten Sachverhalt geschildert und hatte auf ein paar sinnvolle Antworten gehofft, das war wohl Zuviel verlangt, schade.

    Auf Fragen habe ich eigentlich immer geantwortet,mmmh....

    Allen weiterhin eine nette Unterhaltung.
  • Du hast konkrete Antworten bekommen, lesen mußt du schon selber! 👿

    Auf meine >Frage ob de den Link durchgearbeitet hast hast du nicht geantwortet!
    Geh zum Fachanwalt, dann weißt du auch was fachliche Auskünfte kosten.
  • Hallo idur

    Natürlich habe ich deinen link durchgelesen....

    Es gibt aber eben auch Ausnahmen und nicht genau definierte Situationen, wie bei uns ....


    Der Bundesfinanzhof hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen bestätigt, bei dem es um den Bezug von Kindergeld nach der Hochzeit eines behinderten Kindes ging.

    Grundsätzlich können Eltern für ihre behinderten Kinder Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus bekommen. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn das behinderte Kind heiratet. Hier ist dann der Ehegatte unterhaltspflichtig, so hatte das Finanzgericht Niedersachsen entschieden.

    Die Eltern wollten das nicht hinnehmen und hatten eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dieser hat die Beschwerde mit Beschluss zurückgewiesen und nochmals die Auffassung des Finanzgerichts gestärkt. Das Finanzgericht hat in seinem Urteil geschrieben, dass „die Tochter des Klägers aufgrund des Ehegattenunterhalts nicht außerstande sei, sich selbst zu unterhalten.“

    Hierbei stützte sich das Gericht auf ständige Rechtsprechung, dass „dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt.“

    Eindeutig nicht geklärt wurde der Fall, was mit dem Kindergeldanspruch passiert, wenn der Ehepartner so wenig Einkommen hat, dass er den Unterhalt nicht bestreiten kann. .....



    That’s what I like to know


    Ob dieses Forum hier kostenlos ist oder etwas kostet ist doch völlig egal, ich dachte es geht hier um fachliche Informationen und nicht um Spekulationen.
    Aber vielleicht hast du recht und ich komme nicht um einen Fachanwalt herum.


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