Unterhaltszahlung bei Volljährigkeit an das Sozialamt?

Hallo, ich bin neu hier und hoffe dass mir jemand helfen kann. Mein Mann hat eine 20 jährige Tochter, für die er seit Scheidung von seiner Ex Unterhalt zahlt. Seit zwei Jahren wohnt seine Tochter in einem Heim für Behinderte (GdB 100%, B, Pflegestufe 3). Bis vor kurzem hat sie dort eine Ausbildung in einer behindertenwerkstatt gemacht, wurde aber fristlos gekündigt. Jetzt wohnt sie in einer geschlosssenen Wohngruppe und arbeitet nicht mehr in der Behindertenwerkstatt.
Jetzt zu meiner Frage: als die Tochter in die Wohngruppe gezogen ist, hat das Sozialamt den Unterhalt, den mein Mann bisher an die Ex gezahlt hat eins zu eins eingefordert. Unterhaltsanspruch gegen meinem Mann besteht doch nur solange sie sich in Ausbildung befindet? Darf das Sozialamt jetzt weiterhin den vollen Betrag einfordern, obwohl der Ausbildungsvertrag gekündigt wurde? Wie lange müsste mein Mann denn zahlen? Ein Leben lang???
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Antworten

  • Ein Leben lang. Sei denn die Tochter wird adoptiert von einem neuen Partner der Mutter.
  • Vielen Dank für die Antwort, aber das kann ich ja gar nicht glauben! Mein Mann soll ein Leben lang jeden Monat 400€ an den Staat zahlen??? Bei einem nicht behinderten Kind endet die Unterhaltsverpflichtung schließlich auch mit 18 bzw. Mit der Ausbildung. Kannst du mir vielleicht erklären was der Grund dafür wäre?
  • Die Behinderung!
  • "Mein Mann soll ein Leben lang jeden Monat 400€ an den Staat zahlen"???

    Bitte bedenken, dein Mann zahlt für das Kind, ich glaube jedoch nicht, dass er ein Leben lang Unterhalt leisten muss.

    Sieh dir bitte mal § 94 Abs. 2 SGB XII an https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html, vielleicht hilft es dir weiter.

    LG, Frank

    P.S.: Der Link funktioniert leider nicht, bitte per Suchmaschine nachsehen.
  • Youdoright68 hat geschrieben:
    "Mein Mann soll ein Leben lang jeden Monat 400€ an den Staat zahlen"???

    Bitte bedenken, dein Mann zahlt für das Kind, ich glaube jedoch nicht, dass er ein Leben lang Unterhalt leisten muss.

    Sieh dir bitte mal § 94 Abs. 2 SGB XII an https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html, vielleicht hilft es dir weiter.

    LG, Frank

    P.S.: Der Link funktioniert leider nicht, bitte per Suchmaschine nachsehen.


    Und was sagt der Link aus?
    Solange sich die behinderte volljährige Tochter nicht ohne Sozialleistungen selbst unterhalten kann (mit Rente etc.) sind die Elternteile ,abhängig vom Einkommen ,unterhaltspflichtig.
    Das ist Fakt.
  • Du hast recht, ich habe mich falsch ausgedrückt.

    Wie ich es verstehe, ist es folgendermaßen:

    Der Unterhaltsanspruch der Tochter geht auf das Sozialamt über, ist aber auf Zahlungen der Eltern in Höhe von maximal 46,00 € begrenzt (bei Leistungen nach dem 3./6./7. Kapitel SGB XII), der Vater zahlt dann keine 400,00 € mehr, sondern lediglich 50% von 46,00 €.

    Das auch nicht ein Leben lang, höchstens bis die Tochter Rente bezieht und/oder Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter…).

    LG, Frank

    @knorpelchen: Danke für die Hilfe, ich verstehe nicht, warum ich in diesem Forum keinen Link setzten kann, irgendetwas scheine ich falsch zu machen...
  • @ Frank
    ich sende dir morgen eine pn und erkäre es dir.
    lg
  • Youdoright68 hat geschrieben:
    Du hast recht, ich habe mich falsch ausgedrückt.

    Wie ich es verstehe, ist es folgendermaßen:

    Der Unterhaltsanspruch der Tochter geht auf das Sozialamt über, ist aber auf Zahlungen der Eltern in Höhe von maximal 46,00 € begrenzt (bei Leistungen nach dem 3./6./7. Kapitel SGB XII), der Vater zahlt dann keine 400,00 € mehr, sondern lediglich 50% von 46,00 €.

    Das auch nicht ein Leben lang, höchstens bis die Tochter Rente bezieht und/oder Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter…).

    LG, Frank



    Du irrst dich, der Betrag von 20,-bzw 26,-€ ist in jedem Fall zu zahlen wenn das Einkommen unter der Norm (Tabelle) liegt, danach geht es nach Einkommen.
    Man sollte Gesetze schon richtig deuten können.
    Solange sich die behinderte volljährige Tochter nicht ohne Sozialleistungen selbst unterhalten kann (mit Rente etc.) sind die Elternteile ,abhängig vom Einkommen ,unterhaltspflichtig.
    Das ist Fakt.
  • @idur65

    Ich lasse mich gern belehren, bitte erläutere mir folgendes:

    „Seit zwei Jahren wohnt seine Tochter (20 J.) in einem Heim für Behinderte
    (GdB 100%, B, Pflegestufe 3).“

    " Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 ( > GdB 100) oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a
    ( > Pflegestufe 3, heute PG 4) ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert."

    Wo wird hier etwas von „abhängig vom Einkommen“ oder "Solange sich die behinderte volljährige Tochter nicht ohne Sozialleistungen selbst unterhalten kann" gesagt?

    LG, Frank
  • knorpelchen hat geschrieben:
    @ Frank
    ich sende dir morgen eine pn und erkäre es dir.
    lg

    die pn ist raus.
  • Youdoright68 hat geschrieben:
    @idur65

    Ich lasse mich gern belehren, bitte erläutere mir folgendes:

    „Seit zwei Jahren wohnt seine Tochter (20 J.) in einem Heim für Behinderte
    (GdB 100%, B, Pflegestufe 3).“

    " Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 ( > GdB 100) oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a
    ( > Pflegestufe 3, heute PG 4) ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert."

    Wo wird hier etwas von „abhängig vom Einkommen“ oder "Solange sich die behinderte volljährige Tochter nicht ohne Sozialleistungen selbst unterhalten kann" gesagt?

    LG, Frank


    Hallo Frank, vielen Dank für deine kompetente Antwort und deine Unterstützung!
    Viele Grüße
    Melanie
  • @Melanie, nur weil sie besser klingt als meine wäre ich vorsichtig das so zu glauben.
    Das Unterhaltsrecht etc wird nicht von einem einzigen § geregelt!
    Kompetent ist etwas anders.
    Und noch einmal, unser Sozialrecht (gehört auch dazu) sagt aus:
    Solange sich eine behinderte volljährige Tochter nicht ohne Sozialleistungen selbst unterhalten kann (mit Rente etc.) sind die Elternteile ,abhängig vom Einkommen ,unterhaltspflichtig.
    Wenn der Staat sich etwas zurück holen kann dann tut er das auch.

    Ich erheb nicht den Anspruch einer kompetenten Antwort (Anwalt bin ich nicht) aber nach besten Recherchen und Gewissen
  • @idur65
    @Melanie

    Bitte lesen:
    https://www.rechtslupe.de/familienrecht/uebergang-des-unterhaltsanspruchs-bei-behinderten-volljaehrigen-kindern-320434

    Wenn dies auf die Situation der Tochter zutrifft, dürfte der Privilegierungsanspruch gelten.

    LG, Frank
  • idur65 hat geschrieben:
    @Melanie, nur weil sie besser klingt als meine wäre ich vorsichtig das so zu glauben.
    Das Unterhaltsrecht etc wird nicht von einem einzigen § geregelt!
    Kompetent ist etwas anders.
    Und noch einmal, unser Sozialrecht (gehört auch dazu) sagt aus:
    Solange sich eine behinderte volljährige Tochter nicht ohne Sozialleistungen selbst unterhalten kann (mit Rente etc.) sind die Elternteile ,abhängig vom Einkommen ,unterhaltspflichtig.
    Wenn der Staat sich etwas zurück holen kann dann tut er das auch.


    Ich erheb nicht den Anspruch einer kompetenten Antwort (Anwalt bin ich nicht) aber nach besten Recherchen und Gewissen


    Ich kann in deinen Ausführungen leider nicht erkennen auf welches Sozialgesetzbuch/Kapitel oder Paragraphen du dich beziehst.
    Da ist die Antwort von Frank daraus kompetenter und zumindest belegt. Was ich damit mache bleibt denke ich mir überlassen, trotzdem vielen Dank für deine Mühe.
  • Ich bin nicht gewillt und befugt hier den Anwalt für Sozialrecht zu spielen und verbindliche Auskünfte zu geben.

    Kleiner Denkanstoß: warum sollte das Sozialamt plötzlich statt 400,-€ nur noch 20,-bzw. 26,-€ wollen

    Thema für mich beendet
  • idur65 hat geschrieben:
    Ich bin nicht gewillt und befugt hier den Anwalt für Sozialrecht zu spielen und verbindliche Auskünfte zu geben.

    Kleiner Denkanstoß: warum sollte das Sozialamt plötzlich statt 400,-€ nur noch 20,-bzw. 26,-€ wollen

    Thema für mich beendet


    Ich glaube kaum, dass das Sozialamt morgen bei uns vor der Tür steht und sagt: ups, ihr seid ja gar nicht unterhaltsverpflichtet, ihr kriegt das Geld zurück. Nein, es ist wie du es sagst: sie versuchen es halt, das Geld zu bekommen und wir müssen darum kämpfen und schriftlich darlegen, warum wir aus unserer Sicht nicht unterhaltsverpflichtet sind. Und genau darum habe ich die Frage in diesem Forum gestellt: um eine Grundlage für eine schriftliche Darlegung zu finden und zu kämpfen. Und im übrigen war in meiner Fragestellung formuliert, dass sich die Situation geändert hat und ich daher davon ausgehe, dass wir eben nun nicht mehr unterhaltspflichtig sind.

    Gerne informiere ich hier wie die Geschichte ausgegangen ist.
  • @idur65

    Passt irgendwie nicht zusammen, denk' mal drüber nach...:

    Zitat:
    "Solange sich eine behinderte volljährige Tochter nicht ohne Sozialleistungen selbst unterhalten kann (mit Rente etc.) sind die Elternteile ,abhängig vom Einkommen ,unterhaltspflichtig."

    Zitat:
    "Ich bin nicht gewillt und befugt hier den Anwalt für Sozialrecht zu spielen und verbindliche Auskünfte zu geben."

    Und so "rettet" man sich, wenn man nicht mehr weiter weiß...

    Zitat:
    "Thema für mich beendet"

    LG, Frank
  • Youdoright68 hat geschrieben:
    Und so "rettet" man sich, wenn man nicht mehr weiter weiß...


    LG, Frank


    Nein, so handelt jemand der Verantwortungsbewusstsein hat und nicht versucht die eigene Antwort als einzig richtige abzustempeln so wie du das tust und jemanden u.U. falsche Hoffnungen machst.

    Würdest du sorgfältiger recherchieren wäre dir aufgefallen daß das Gesetz veraltet ist und die Zahlen längst angepasst wurden!
    Das alleine könnte schon reichen um dich im Ernstfall wegen fehlerhafter Beratung (was du gar nicht darfst) rechtlich zu belangen.
    Da siehste mal wer nicht weiter weiß. 😉
  • @idur65

    "Würdest du sorgfältiger recherchieren wäre dir aufgefallen daß das Gesetz veraltet ist und die Zahlen längst angepasst wurden!"[/i]

    Ist es nicht, hier ein weiterer Link dazu, da kannst du es nachlesen:

    https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/94.html

    "Das alleine könnte schon reichen um dich im Ernstfall wegen fehlerhafter Beratung (was du gar nicht darfst) rechtlich zu belangen."

    Wohl kaum, mit Aussagen wie...

    "ich glaube jedoch nicht..."

    "Wie ich es verstehe, ist es folgendermaßen:..."

    "Wenn dies auf die Situation der Tochter zutrifft, dürfte der Privilegierungsanspruch gelten.

    ...erhebe ich nicht den Anspruch einer Rechtsberatung, ich gebe lediglich meine persönliche Einschätzung wieder. Die TE hat dies (im Unterschied zu dir) auch genau so verstanden.

    Zitat idur65:
    "Ich erheb nicht den Anspruch einer kompetenten Antwort..."

    Warum antwortest du dann überhaupt?

    "aber nach besten Recherchen..."...solltest du es eigentlich besser wissen und Argumente vorbringen, die meine Auffassung widerlegen.

    LG, Frank

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