Schwerbehinderung und kein B im Schwerbehindertenausweis
Hallo ich habe eine Schwester die 80% Schwerbehindertenausweis hat aber kein B sie ist geistig etwas zurück da bei der Geburt ein Sauerstoff Mangel und eine Reanimation hatte,sie ist in einem betreutem wohnen und in einer Behinderten Werkstatt,jetzt zu meiner Frage wir haben ein Merkzeichen seit November letzten Jahres beantragt und wir haben auch öfters angerufen bei dem zuständigen Amt aber leider nie Antwort bekommen, da sie meinten der Betreuerin sagen ,und die meinte frech und barsch wie sie ist ihr würde kein B zu stehen? !wir waren aber bei ihrem Psychiater und der meinte ihr steht auf jedenfall ein B zu da sie wenn sie längere Strecken fahren tut sich meistens verfährt und dann kommen die Panik dazu und dann macht sie vor Angst in die Hose dann fährt sie meistens wider zurück und ich fahre dann mit ! Frage steht ihr kein Merkzeichen zu ?meine Schwester ist 45 und auf dem Stand eines 10-12 jährige!
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Antworten
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Hallo Netto,
leider verstehe ich den Mittelteil deines Posts nicht so ganz!
Wer war barsch und frech? Deine Schwester oder die Betreuerin? Wer sagt es stände ihr kein B zu, das Amt oder die Betreuerin?
Wenn deine Schwester orientierungslos ist und sie dadurch noch weitere Probleme bekommt, denke ich schon das sie auf eine Begleitperson angewiesen ist (meine Meinung). Vielleicht habt ihr die Sache ja falsch begonnen. Geht doch erstmal zu einem Facharzt der eine entsprechende Diagnose stellen kann - dann einen verschlimmerungs Antrag stellen und die Situation in einem beigelegten Brief erklären. Gut wäre es wenn der Facharzt ebenfalls einen Brief oder ein Attest schreibt und der ebenfalls bei dem Antrag bei liegt. Und bitte nicht dort anrufen, so etwas am besten immer schriftlich machen mit Bitte um Stellungnahme, dann hat man etwas in der Hand, vor allem falls man letztlich doch zum Gericht muß um die Entscheidung anzufechten.
Lg idefix
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Das war die Betreuerin die sagte ihr würde kein B zu stehen !wir haben jetzt ein Facharzt aufgesucht der ein Brief schreibt.
Und wir haben einen Antrag gestellt beim Versorgungsamt auf ein Merkzeichen.
Aber da die Betreuerin das ganze Paket an Betreuung hat und auch Gesundheitsvollmacht für meine Schwester hat müssen wir sie fragen da das Versorgungsamt uns keine Auskunft geben darf laut Betreuerin,die Betreuerin möchte nicht das meine Schwester selbständig was unternimmt da sie dann zu mir fahren konnte das will die Betreuerin nicht da ich ihr schon mit Anwalt gedroht habe
Danke für die Antwort das hilft uns schon weiter
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Hallo Netto,
leider hast du rechtlich keine Handhabe da etwas zu machen.
Die Vollmachten sind bei der Betreuerin, daran müssen sich die Behörden halten.
Wurde die Betreuerin vom Gericht bestellt?
Wenn dieser erhebliche Verfehlungen nachgewiesen werden können hast du die Möglichkeit mittels Anwalt da etwas zu unternehmen.
Sonst leider nicht.
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Ja wurde vom Gericht angeordnet sollte aber nur wegen ihre Medikamente sein das sie regelmäßig nehmen muss wegen Zucker dann viel sie in Unterzucker und kam ins Krankenhaus und da kam ein Gutachter und weg war die Freiheit hat alles ihr Ex Mann eingefädelt er hat sie verlassen und sie war im Ausnahme Zustand würde jedem gesunden auch passieren und da hat die Betreuerin zugeschlagen das ist eine böse drohte meiner Schwester wenn ich nicht Anwalt zurück nehme darf sie nicht mehr zu mir kommen.meine Schwester hat Angst vor der Betreuerin!da sind schon einige Sachen vorgefallen die nicht in Ordnung waren
Danke für ihre Antwort bin dabei mich in das Betreuungsgestz vor zu arbeiten und mich schüttelt es was das für Leute sind die sich Betreuer nennen und was das für ein Gesetz ist furchtbar
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Hallo wir haben nach dem wir Rechtsanwalt und Facharzt eingeschaltet haben plötzlich doch Behinderten Ausweis bekommen denke die Betreuerin hat den schon länger den Ausweis bei sich gehabt wir haben B und G und 100% unbefristet
Könnte ich der Betreuerin Nachweisen das das so war wäre das eine Verfehlung?
Mfg Netto
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Ja, das könntest du, allerdings ist der Nachweis sehr schwierig.
Schau mal auf das Ausstellungsdatum des Ausweises
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