Welcher Validenlohn kommt zur Anwendung bei 85% Erwerbstätigkeit mit Geburtsgebrechen
Guten Tag
trotz Geburtsgebrechen (CP) habe ich nach meiner Ausbildung, welche von der IV als Eingliederungsmassnahmen finanziert wurde, in einer Behindertenorganisation gearbeitet. Nach Weiterbildungen habe ich nun hier die Position einer Gruppenleiterin und verdiene einen "normalen" Lohn. Mein Pensum war jedoch immer ca. 85% da ich mit der Behinderung nicht 100% arbeiten konnte. Nun habe ich aber nach 25 Jahren immer mehr gesundheitliche Probleme und muss wohl oder übel meinen Pensum reduzieren. Meine Frage ist, falls ich meinen Pensum auf 50% reduzieren müsste und eine halbe IV-Rente beantragen würde, welcher Einkommen würde dann als Valideneinkommen in Betracht gezogen? Die 85%, die ich jetzt habe, oder die 100% die ich ohne die Geburtsgebrechen seit Jahren hätte?
¨Vielen Dank für eine Antwort
Askin
trotz Geburtsgebrechen (CP) habe ich nach meiner Ausbildung, welche von der IV als Eingliederungsmassnahmen finanziert wurde, in einer Behindertenorganisation gearbeitet. Nach Weiterbildungen habe ich nun hier die Position einer Gruppenleiterin und verdiene einen "normalen" Lohn. Mein Pensum war jedoch immer ca. 85% da ich mit der Behinderung nicht 100% arbeiten konnte. Nun habe ich aber nach 25 Jahren immer mehr gesundheitliche Probleme und muss wohl oder übel meinen Pensum reduzieren. Meine Frage ist, falls ich meinen Pensum auf 50% reduzieren müsste und eine halbe IV-Rente beantragen würde, welcher Einkommen würde dann als Valideneinkommen in Betracht gezogen? Die 85%, die ich jetzt habe, oder die 100% die ich ohne die Geburtsgebrechen seit Jahren hätte?
¨Vielen Dank für eine Antwort
Askin
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Antworten
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Guten Tag Frau Askin Ackermann
Herzlich willkommen und schön dass Sie unser Forum/Community gefunden haben.
Habe ihre Frage gleich an unsere Fachexperten weitergeleitet und werde Sie dann über die Antwort informieren.
Schöne Wuchestart und beste Grüsse
Claudia
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Guten Tag Frau Askin Ackermann
Anbei übermitteln wir Ihnen die Antwort vom Fachexperten:
Leider können wir ohne weitere konkrete Angaben zum Fall nicht abschliessend bzw. verbindlich zur Frage Stellung nehmen.
Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ist bei einer teilzeitlich erwerbstätigen Person beispielsweise von einer Vollerwerbstätigkeit auszugehen, sofern nachgewiesen ist, dass die versicherte Person ohne Behinderung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und die Reduzierung auf ein Teilpensum vor dem Vorliegen einer rentenbegründenden Einschränkung bereits aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Inwieweit diese Voraussetzungen im geschilderten Fall zutreffen, lässt sich ohne detaillierte Kenntnisse des Sachverhalts und allfälliger weiterer Abklärungen nicht abschliessend beantworten. Bei Einreichung einer Anmeldung zum Bezug von Rentenleistungen empfiehlt es sich, nochmals konkret darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur ein Teilpensum als Gruppenleiterin in den letzten Jahren geleistet werden konnte und ohne die gesundheitliche Einschränkung ansonsten ein 100%-iges Arbeitspensum ausgeübt worden wäre.
Beste Grüsse
Claudia
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