Altersrente niedriger durch Schwerbehinderung

Hallo,
meiner Mutter bekommt Altersrente ist 74J. Nun hat Sie einen Gdb von 100 bekommen.
Heute kam Post von der Rentenstelle, soll ca. 218€ ab Januar zurück zahlen und ab Mai ca. 135€ Rente weniger monatlich bekommen

Grund: ihre bisherige Altersrente für Schwerbehinderte Menschen wird mit einem höheren Zuschlag für Kindererziehung (sogenannte Mütterrente) neu berechnet.

Ist das rechtens?

Da wird sie noch für ihre Behinderung bestraft 🙁

Antworten

  • Mit 74 Jahren bezieht deine Mutter ja bereits die Altersrente, da haben der GdB 100 keinen Einfluß mehr auf die Rente.
    Da stimmt etwas nicht wo möglich in einem anderen Zusammenhang.
    Widerspruch einlegen,unbedingt.

    Hier zitiert aus "Ihre-Vorsorge.de:

    Mehr Mütterrente für Millionen



    Die so genannte Mütterrente wird für Zeiten der Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern nochmals aufgebessert. Dem erziehenden Elternteil werden nun 2,5 Entgeltpunkte (EP) pro Kind zugestanden.

    Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden bei der Rente jeweils drei Jahre als Kindererziehungszeiten anerkannt. Daran ändert sich auch künftig nichts. Für Mütter, deren Kind(er) vor 1992 geboren wurden – und ebenso für erziehende Väter – wurde aber bis zum 30. Juni 2014 nur ein Jahr Kindererziehungszeit und ein EP bei der Rente berücksichtigt. Seit dem 1. Juli 2014 werden dafür zumindest zwei Jahre angerechnet.

    Ab 2019 bekommen erziehende Mütter (oder ggf. Väter), deren Kinder vor 1992 geboren wurden, pro Kind noch ein halbes Jahr Erziehungszeit zusätzlich bei der Rente zugebilligt. Dies entspricht einem zusätzlichen halben Entgeltpunkt (EP). Aktuell ist ein halber EP 16,02 im Westen und 15,35 Euro im Osten wert. Um diese Beträge werden die so genannten Mütterrenten (die es aber auch für Väter geben kann) jetzt erhöht.

    Pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, gibt es ab 2019 insgesamt 30 Monate Kindererziehungszeit für den Elternteil, dem die Erziehungszeit zugerechnet wird. Zumeist ist das die Mutter. 30 Monate Kindererziehungszeit entsprechen 2,5 EP bei der Rente.

    Wurden drei Kinder vor 1992 geboren, so gibt es jetzt also zusätzlich zu den bislang gewährten 6 EP noch weitere 1,5 EP dazu. Wurde ein Kind ab 1992 und zwei Kinder vor 1992 geboren, so wird zusätzlich 1 EP gewährt.

    Die Neuregelung gilt sowohl für diejenigen, die bereits eine Rente beziehen („Bestandsrentner/innen“) als auch für Neurentner/innen. Von der Anhebung profitieren rund 9,7 Millionen Mütter und (wenige) Väter, die in den ersten Lebensjahren eines Kindes dessen Erziehung übernommen haben.

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