Partner als Assistent?

Hallo ihr Lieben oder auch Nichtlieben!
Ausgangssituation ist Folgende:
Persönliches Budget ist genehmigt, Dienstleistungsmodell ist gewählt bei einem Assistenzdienst, Partner wurde bei der Firma als Assistent angestellt! Also eigentlich alles super! Nee, doch nicht da die Sachbearbeiterin uns piesackt und jetzt der Meinung ist das der Partner nicht als Assistent arbeiten darf. Ich weiß, dass es falsch ist aber ich finde den Paragraphen nicht! Wer kann mir helfen und weiß den?
Danke im Voraus!

Antworten

  • Hallo,

    kannst du deine Frage etwas konkretisieren?
    Dann kann ich dir helfen.

    Freundliche Grüße

    Denis,MyHandicap
  • Ich weiß das es einen Gesetzestext gibt wo draus hervorgeht das ein Angehöriger als Assistent arbeiten darf und auch Lohn dafür bekommt wenn er nicht bei dem Budgetnehmer sondern bei einem Assistenzdienst angestellt ist. Aber ich finde es nicht! Ich brauche diesen Paragraphen damit ich den der Sachbearbeiterin "um die Ohren hauen" kann!
    Weißt du jetzt was ich genau meine?

    Liebe Grüße
    Anke
  • Hallo,

    ok ich leite die Thematik an unseren Fachanwalt weiter der kennt sich mit den Paragraphen aus.
    Schreibe dann die Antwort wenn ich selber feedback bekommen habe.

    Freundliche Grüße

    Denis, MyHandicap
  • Ich danke dir wirklich von Herzen!

    Lieben Gruß
    Anke
  • Hallo,

    hier die Antwort von unserem Fachanwalt:

    Sehr geehrtes Forumsmitglied,

    auch wenn wir hier nicht genau nachvollziehen können, welche Gesetzesstelle Sie meinen versuchen wir Ihre Frage zu beantworten:

    Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) -
    § 2 Nachrang der Sozialhilfe

    (1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
    (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.




    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Florian Teßmer
    Rechtsanwalt

    Buiting & Teßmer
    Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

    www.buiting-tessmer.de

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