Kann man seine Arbeitszeit (z.zt. 35 Std.wöchentl.) in einer Werkstatt reduzieren?

Meiner Freundin sind 35 Wochenstunden in der Werkstatt für psychisch kranke Menschen zu viel. Sie möchte gerne ihre Arbeitszeit reduzieren, was die Werkstatt jedoch verweigert. Was hat sie für Möglichkeiten in Teilzeit zu gehen?

Antworten

  • Hallo,

    grundsätzlich hat nach § 6 Absatz 1 Werkstättenverordnung (WVO) die Werkstatt sicherzustellen, dass die Menschen mit Behinderung im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden können.

    Von diesem Grundsatz ergeben sich zwei Ausnahmen, die eine Verringerung der wöchentlichen Regelbeschäftigungszeit zur Folge haben können und somit auch direkte Auswirkungen auf die Beschäftigungszeit innerhalb der Werkstatt haben.

    Diese sind:
    1.) Nach § 6 Absatz 2 WVO ist den Menschen mit Behinderung eine kürzere Beschäftigungszeit zu ermöglichen, denen es aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung oder zur Erfüllung des Erziehungsauftrages nicht möglich ist, einer Vollzeitbeschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nachzugehen.
    2.) Nach § 138 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) stehen Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich anerkannter WfbM, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Hiernach ergibt sich auch die Möglichkeit der Reduzierung der Beschäftigungszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

    Hinweis
    Beide Möglichkeiten der Reduzierung der Beschäftigungszeit führen zu einer Veränderung der Leistungen und führen in der Folge auch zu einer Veränderung der Vergütungen. In den Auswirkungen werden keine Unterschiede nach Ursache oder Begründung der Teilzeitregelung gemacht.

    Zu beachten ist noch, dass unabhängig davon, ob eine tägliche, stundenweise oder tageweise Reduzierung der Beschäftigungszeit erfolgt die Einhaltung einer Mindestbeschäftigungszeit unabdingbar ist. Die Beschäftigungszeit darf den Umfang von 15 Std./Woche nicht unterschreiten.

    LG
    DerSchwbProfi
  • Danke für die ausführliche Erklärung. Das bedeutet, dass meine Freundin jetzt einen schriftlichen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung bei der Werkstattleitung stellen kann. Die Arbeitszeitverkürzung muss dann auch - gegenüber der Rentenversicherung oder der Werkstatt selbst - nicht begründet sein, oder?
  • Waltraud_0408 hat geschrieben:
    Das bedeutet, dass meine Freundin jetzt einen schriftlichen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung bei der Werkstattleitung stellen kann.

    Ja.

    Waltraud_0408 hat geschrieben:
    Die Arbeitszeitverkürzung muss dann auch - gegenüber der Rentenversicherung oder der Werkstatt selbst - nicht begründet sein, oder?

    Wenn sie die Arbeitszeitverkürzung aufgrund der von mir genannten Ausnahme 1 beantragt, dann muss das natürlich begründet werden.
    Bezogen auf Ausnahme 2 dann nicht.
  • Herzlichen Dank..
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