Rückwirkend Pflegeperson ändern

Ich bin völlig neu im Forum,
habe mich heute erst angemeldet.

Ich bin seit 8 Jahren die Pflegeperson (bisher bei der Pflegekasse nicht eingetragen) eines vollblinden jungen Mannes in Deutschland.
Seit dem 01.01.2019 (also seit gestern) bin ich nun Rentner und kann mich der Lebensgestaltung des jungen Mannes voll widmen.

Erstmalig bekamen wir nun endlich Kontakt mit einem Pflegedienst und einer Pflegeberatung (Dezember 201😎.
Der junge Mann bekommt Pflegegeld, Pflegegrad 2.

In diesen 8 Jahren habe ich dem jungen Mann immer kostenfrei und aus Lebensfreude geholfen.
Das soll unbedingt so bleiben.

In der Pflegeberatung wurde nach der eingetragenen Pflegeperson gefragt.
Eingetragen ist dort eine junge Frau (seit 8 Jahren), die im Pflegedienst tätig ist, dem jungen Mann nach dem Tod der Mutter (letztes Elternteil) den Umzug in seine eigene Wohnung ermöglichte.

Nach dem Umzug entwickelte sich durch viele gemeinsame Unternehmungen, MobiTraining, Tandemfahren, Sport
zwischen dem jungen Mann und mir eine sehr gute vertrauensvolle Freundschaft,
sodass ich seit 8 Jahren alle pflegerischen Leistungen ehrenamtlich ausführte.

Ausser in der Zeit meiner Arbeitslosigkeit arbeitete ich sonst 40 Stunden in der Woche.

Der junge Mann würde mich gern als Pflegeperson nachträglich eintragen lassen (rückwirkend 8 Jahre).
Mir geht es nicht um irgendein Pflegegeld, sondern um die Rentenpunkte.
Der junge Mann ist bei der AOK versichert und voll geschäftsfähig.

Meine Fragen:
1. Entstehen dem jungen Mann hinsichtlich des bisher gezahlten Pflegegeldes Nachteile, da er sich an den Namen der eingetragenen Pflegeperson nun nach 8Jahren im Telefonat mit der AOK nicht erinnern konnte ?
Nach dem plötzlichen Tod seiner Mutter vor 8 Jahren, fiel ihm verständlicher Weise die 'Decke auf den Kopf'.
Damalige Erlebnisse hat er weitestgehend ausgeblendet.

2. Inwieweit muss ich als Pflegeperson (ehrenamtlich) Befähigungen nachweisen bzw. erwerben?

Antworten

  • Versicherungspflicht aufgrund von Pflegezeiten besteht nach § 3 Nr. 1a SGB VI, wenn Sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat. Die Pflegeperson darf neben der Pflege nicht regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sein.

    Leistungen aus der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag erbracht. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen mit Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

    Zu Frage 1:
    Nein, Pflegegeld wird an den zu pflegenden gezahlt, was der damit macht ist seine Sache.
    Zu Frage 2:
    Nein, es muß keine besondere Fähigkeit nachgewiesen werden.
    Beachte, bei Pflegegrad 2 dürfte es schwierig sein auf 14 Std /wchtl. zu kommen, siehe im Gutachten des MDK nach.
  • #idur65

    Vielen Dank!
    Wo finde ich das Gutachten vom MdK?

    Nach dem Tod der Mutter 2010 hat der Pflegebedürftige eine neue Wohnung bezogen.
    Es hat einige Zeit gedauert, bis ich mir in den verbliebenen Unterlagen Überlick verschafft hatte.
    Ein Gutachten vom MdK fand ich dort nicht.

    1. Gibt es in der Pflegekasse seiner Versicherung ein doppeltes Exemplar?
    2. Kann der Pflegebedürftige dort problemlos eine Kopie erbitten?
    3. Was, wenn es kein Gutachten vom MdK gibt?
  • Frag doch einfach die Pflegekasse!
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