Mein Anwalt hat als Vorerbe den VDK und als Nacherbe meinen Sohn in das Behindertentestament

aufgefüfrt. Ist das richtig im Bezug auf die Abwehr der Ansprüche des Landeswohlfahrtverbandes gegen meinen Sohn ?
Mein Sohn lebt in der Aussengruppe des Wohnheims und arbeitet in der WfbM.
Ich bin verwitwet und habe nur den Sohn.
Mfg
mil

Antworten

  • Das sollte doch wohl der Anwalt wissen der das Testament verfasst hat.
  • dashilft mir nichts. Ich brauche eine sachkundige Auskunft ?
  • Sorry, wer ist denn sachkundiger als ein Anwalt?
    Wir sicherlich nicht!
  • Eine sachkundige Beantwortung dieser Frage ist ohne Benennung von Frist- oder Ereignisvereinbarungen nicht möglich und wäre auch nicht reell.
    Der Anwalt hat, wie idur65 geschrieben hat, umfassende Pflicht zur Erklärung und Beratung. Zudem ist bei Testamenten die Einbindung eines Notars geboten. Auch dieser müsste kompetent im Hinblick auf spezielle Regelungen sein.

    Die vorliegende Frage kann, da sie nicht über tiefergehende Informationen verfügt, nur so weit beurteilt werden:
    1. Der Nacherbe erbt nach im Testament benannten Frist- oder Ereignisvereinbarungen nach dem Vorerben.
    Ohne Vereinbarungen erbt der Nacherbe nach dem Tod des Vorerben.
    Da der VdK nicht sterben kann, gehe ich vom Vorliegen entsprechender Vereinbarungen im Testament aus.
    Ansonsten erbt der Sohn nie; kann sich also nicht mal ein Eis vom Erbe kaufen.
    2. Normalerweise kann der Sozialhilfeträger in einem Behindertentestament durchaus ausgeschlossen werden bzw. sein Zugriff minimiert werden.
    Hierüber geben Fachanwälte in einer intensiven Beratung Auskunft.
    Dies ist nicht in einem Forum durch drei oder vier Sätze in der Fragestellung, von denen nur zwei Fragerelevanz haben, leistbar und wahrscheinlich auch rechtlich nicht haltbar.
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