Rundfunkbeitrag für Behinderte/ Betreuer und rechtliches analysieren des Rundfunkbeitrags

Hi Leute,

ich klage seit einiger Zeit vor dem Verwaltungsgericht und habe mich gefragt wie die Befreiung oder
Vergünstigung für Behinderte aussieht.

- Taubblinde können befreit werden wenn sie den Antrag stellen / oder der Betreuer
- Hörgeschädigte oder Grad 60 / Grad 80 Behinderungen mit RF im Ausweis tragen

Bei Taubblinden wäre es vermutlich so, dass sie nicht wüssten was Rundfunk bedeutet.
Schon gar nicht könnten sie sich selbst befreien, wenn die Barrierefreiheit eingeschränkt wäre, im Online-Portal des Beitragsservice.

Dabei ist mir weiter aufgefallen:

- Die Barrierefreiheit auf der original Internetseite scheint nicht besonders gut zu sein (kann man das bestätigen?). Denn dann sehe ich hier einen ungerechten Vorbehalt für eine Minderheit, eben diese mit Handicap
- Es hat geheißen, dass Betreuer die mit Taubblinden in einer Wohnung zusammen leben, den Beitrag bezahlen müssen, obwohl der Betreute nicht zahlen muss. Kann man das bestätigen? Hier seheh ich einen Zwiespalt zwischen Wohnungsabgabe, die alle in der Wohnung betrifft und pro Kopf Bemessungen an eben eines Handicap
- Mich interessiert wieso der Beitrag einerseits an die Wohnung geknüpft ist, aber andererseits hier an die (Nicht-) Fähigkeit von hören und sehen. Scheinbar ist man sich unschlüssig wie man hie rund da bemessen soll.
- Ich wäre davon ausgegangen dass eine beitragsfreie Person den Betreuer auch befreit, wenn dem nicht so sei, wäre eine Wohngemeinschaft mit ungerechter Verteilung bebeitragt. Somit wären bei 5 Personen vielleicht 4 befreit wärend einer zahlen muss. So dürften aber trotzdem alle fernsehen. Das wäre meiner Meinung nach ungerecht.
- Würde der befreite Besuch bekommen könne dieser Besuch auch Radio hören und TV sehen, obwohl er vielelicht befreit wäre oder gar nicht zahlen würde, bzw. wenn der Besuch aus dem Ausland kommen würde. Da gibt es viele Konstellationen.

Wen man schon eine Behinderung von sehen und hören vergünstigt, warum sind dann Menschen ohne diese Behinderungen, die nicht fernsehen wollen, nicht vergünstigt? Wenn man das "Erlebnis der Unterhaltung" bemessen würde, wären Nichtnutzer quasi "erlebnislos", während Höhr- oder Sehgeschädigte "eingeschränkt erlebnisfähig" wären. Es liegt sicher ein Unterschied zwischen nicht können und nicht wollen, doch die Bemessung findet an zweierlei Standards statt. Nichtnutzer sind eben auch eine Minderheit.

Wenn jemand eine weitere Idee hat, wie man den Rundfunkbeitrag in die Schranken weisen kann, bezüglich der Menschlichkeit, ich bin für Argumente offen.

Freundliche Grüße
W
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