Kfz-Hilfe

Soweit ich informiert bin, gibt es nur Kfz-Hilfe, wenn man im Arbeitsleben steht, Aussicht auf Arbeit hat, in Ausbildung steht usw.
Nun hab ich einen Folgendes gefunden:
§ 40 SGB VII Kraftfahrzeughilfe

(1) Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
. (3) Für die Kraftfahrzeughilfe gilt die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung ist bei der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.

Bekommt man nun auch Kfz-Hilfe, wenn man EU-Rentner ist und durch die Behinderung nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann. War doch eigentlich nicht so. Verstehe dann den § wirklich nicht.

Antworten

  • Hallo,
    der Knackpunkt liegt im letzten Abschnitt:

    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
    § 40 Kraftfahrzeughilfe




    (1) Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

    (2) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

    (3) Für die Kraftfahrzeughilfe gilt die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), geändert durch Verordnung vom 30. September 1991 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung ist bei der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.

    (4) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage auch einen Zuschuß zahlen, der über demjenigen liegt, der in den §§ 6 und 8 der Verordnung nach Absatz 3 vorgesehen ist.

    (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

    Rudi
  • Hallo Rudi,

    danke für deine Info, aber irgendwie stehe ich auf dem Schlauch.

    (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

    Ja gut, die BG ist doch ein Unfallversicherungsträger, jedenfalls für mich.
    Da die ja gemeinsame Richtlinien haben, müssten doch die Absätze ja auch greifen, wenn ich mal nicht mehr arbeitsfähig bin, aber ein Auto benötige um von a nach b zu kommen.
    Wie schon gesagt, kann das noch nicht richtig nachvollziehen aber das ist doch eine Leistung nach einen Versicherungsfall?

    Ich hatte einen Wege-/Arbeitsunfall und bekomme Leistungen der BG( Beinamputiert).
    Mit den Jahren hat sich mein Gesundheitszustand sehr verschlechtert, durch meine körperlich schwere Arbeit und auch psychisch hab ich durch meinen kolerischen Chef sehr gelitten.
    Manchmal bin ich am Ende meiner Kraft und das soll schon was heißen bei mir.

    Nun hab ich über Erwerbsminderungsrente nachgedacht, da ich 80% behindert bin und mir ärztlich bestätigt wurde, dass meine körperlichen Beschwerden nur noch schlimmer werden.
    Da ich nicht noch im Rollstuhl landen möchte, wäre es eine meiner letzten Optionen.

    Da ich auf ein Fahrzeug angewiesen bin, weil ich auf dem Dorf lebe, einkaufen zu Fuß garnicht möglich ist, ich auch keine Freunde und die Familie mehr besuchen kann, kann ich also nicht mehr am gemeinschaftlichen Leben teilnehmen.
    Deshalb hatte ich diesen § gefunden, aber konnte ihn nicht so einordnen, weil "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen) für mich, genau das gemeint ist.

    Ich bin im erklären eine Niete, aber ich denke du kannst jetzt besser verstehen, was ich meinte. 😃

    LG Marry
  • Hallo Marry,
    du hast natürlich vollkommen Recht, genau genommen müßte auch für jeden die Teilhabe am Leben möglich sein und somit Kfz-Hilfe gewährt werden.
    Mir fällt auf daß es sich immer nur um Einzelfälle handelt die wirklich auch die Hilfe bekommen.
    Im Detail liegt der Teufel vermute ich mal, wie die alle aussehen liegt wohl im Ermessen der Behörden.
    Ich würde auf jeden Fall einen Antrag stellen und wichtige Details auf einem extra Blatt mit einreichen.
    Gruß
    Rudi
  • Hallo Rudi, 😃 😃

    danke für deine Antwort.

    Ich denke ich werde den Versuch wagen und Rente beantragen, weil es so ja auch nicht mehr weiter gehen kann.
    Damit folge ich ja auch den Rat der Ärzte und meiner Familie usw.
    Es ist nur so schwer, da ich einfach gern arbeiten war, nun aber selbst erkennen musste, dass auch ich Grenzen habe.

    Momentan hab ich ja noch ein gutes Auto und wenn es mal den Geist aufgibt, dann werd ich mich mal mit der BG unterhalten, grins.

    Danke für deine Hilfe
    LG Marry