Keine Verhinderungspflege als BG Versicherter

Hallo ich hab eine Frage in Rubrik Berufsgenossenschaft
Ist es richtig das es keine Verhinderungspflege für Pflegende Angehörigen gibt, das über die Berufsgenossenschaft läuft und nicht über die gesetzliche Krankenversicherung. Und wär kann mir helfen die Ahnung haben was mir zusteht. Weil pflegestützpunkte nur Ahnung zur gesetzlichen Krankenversicherung haben oder nur der eine den ich hatte zur Beratung. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Antworten

  • Hallo Teckie,
    von der BG gibt es keine Verhinderungspflege, die gibt es nur über die Pflegekasse.
    Gruß
    Rudi
  • Hallo Rudi
    Also sind die Pflegenden Angehörigen über der BG schlechter gestellt als bei der Gesetzlichen Krankenkassen?

    Gibt es eine andere Lösung für Pflegenden Angehörigen?
    Bis dahin
  • Hallo Teckie,

    wenn ich mich nicht irre bekommt mn Leistungen der BG im falle eines Arbeitsunfalles ergänzend zu den Leistungen der normalen Krabnken, bzw. Pflegekasse. Wenn.... es da ein Lücke geben sollte...müßten Leistungen die eine Kranken, bzw.Pflegekasse zahlt, über die Eingliederungshilfe und co. möglich sein..... Wie gesagt..wenn es da ein Lücke geben sollte.... Aber Leistung der BG heißt Arbeitsunfall, und Arbeitsunfall heißt normaler Weise auch Krankenversichert..... So fragt man sich warum die BG für Leistungen der Pflegekasse zuständig sein soll...... Probleme wg. privater Krankenvers. ?


    Ui... Nachtrag.. gerade mal bei Wikipedia : BG .... vorbei gekuckt... das steht unverbindlich...

    Ist der Versicherte auf Grund des Unfalls oder der Berufskrankheit pflegebedürftig, so erbringt die Berufsgenossenschaft nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII die gleichen Leistungen wie die Pflegeversicherung.

    Da sollte man genauer klären, was da los ist.


    😀 Helmut
  • Stimmt Helmut60,
    habe mir mal das Gesetz genauer angesehen, schwammig wie so viele Gesetze. Ein Fachanwalt wird hier von Nöten sein mal ein Grundsatzurteil zu erwirken.


    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
    § 26 Grundsatz




    (1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

    (2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig 1.
    den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
    2.
    den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
    3.
    Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
    4.
    ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,
    5.
    Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

    (3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

    (4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

    (5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

    Gruß
    Rudi
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