Fahrtkosten

Hallo zusammen,

Nach der Recherche im Internet bin ich leider nicht schlauer geworden, aber vielleicht kann mich hier die Community weiterhelfen ?

Folgendes:
Ich habe GdB 70 ohne Merkzeichen und pendele in der Regel 5x wöchentlich zur Arbeit mit dem eigenem Auto. Die Strecke zur Arbeit beträgt lediglich nur 6km.
Laut meiner Info gibt es ab GdB 70 folgendes: „Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 €/km für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz als Werbungskosten“
Was bedeutet das für mich, lohnt es sich bei 12km am Tag (hin und zurück) hier die Werbungskosten geltend zu machen oder bringt es sonst einen Vorteil für mich? Bisher habe ich das nicht berücksichtigt, kann hier dann eventuell was rückwirkend geltend gemacht werden?
Den Pauschalbetrag von 890€ habe ich schon lange eingetragen lassen ?

Beste Grüße


Antworten

  • Hallo traxxan,
    Behinderte/Fahrtkosten


    Beruflich veranlasste Fahrtkosten:

    Ein behinderter Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte die nachgewiesenen tatsächlichen Fahrtkosten oder alternativ 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten absetzen. Dieses Wahlrecht steht jedoch nur Behinderten zur Verfügung, die

    •einen Grad der Behinderung von mindestens 70 oder


    •einen Grad der Behinderung zwischen 50 und unter 70 sowie zusätzlich eine erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit (Merkmal „G“ oder „aG“ im Behindertenausweis) haben.


    Diese Behinderten können auch Parkgebühren als Werbungskosten ansetzen. Des Weiteren steht ihnen für eventuelle Leerfahrten, das heißt Ab- und Anfahrten durch einen Fahrer, der Ansatz von 0,30 € je Leerfahrt zu, wenn der Behinderte aufgrund seiner Behinderung nicht selbst fahren kann oder keinen Führerschein besitzt.

    Alle anderen Behinderten können für ihre Fahrten zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale ansetzen.

    Nicht beruflich veranlasste Fahrtkosten:

    Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben dem Behinderten-Pauschbetrag wie folgt berücksichtigt werden:

    •Bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen (Grad der Behinderung von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G):

    Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind. Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3000 km im Jahr als angemessen angesehen werden.


    •Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen:

    In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen Die Begrenzung auf jährlich 15000 km gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Fahrleistung durch eine berufsqualifizierende Ausbildung bedingt ist, die nach der Art der Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines Pkw durchgeführt werden kann. In diesem Fall können weitere rein private Fahrten nur noch bis zu 5000 km jährlich berücksichtigt werden.


    •Ein höherer Aufwand als 0,30 €/km ist unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn sich der höhere Aufwand wegen einer nur geringen Jahresfahrleistung ergibt. Die Kosten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nicht beim behinderten Menschen selbst, sondern bei einem Steuerpflichtigen. entstanden sind, auf den der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG übertragen worden ist; das gilt jedoch nur für solche Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst teilgenommen hat.


    Macht ein gehbehinderter Steuerpflichtiger neben den Aufwendungen für Privatfahrten mit dem eigenen Pkw auch solche für andere Verkehrsmittel (z.B. für Taxis) geltend, ist die als noch angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3000 km (beim Grad der Behinderung von mindestens 80 oder Grad der Behinderung von mindestens 70 und Merkzeichen G) – bzw. von 15000 km (bei Merkzeichen aG, BI oder H) – entsprechend zu kürzen.
    (Quelle: Steuertipps.de)

    Es gilt immer die einfache Strecke als absetzbar.
    Es lohnt auf alle Fälle.
    Jahresdurchschnitt 220 Arbeitstage x 6km = 1320km
    Gruß
    Rudi

  • Menschen mit Behinderung: Berufliche und private Fahrtkosten absetzen

    Behinderte Arbeitnehmer erhalten Steuervergünstigungen für ihre Fahrten zur Arbeit. Das gilt für alle Arbeitnehmer, die einen Grad der Behinderung von mindestens 70 oder einen Grad der Behinderung von 50 bis 70 haben und gleichzeitig in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sind. Diese Arbeitnehmer dürfen die tatsächlichen Fahrtkosten von der Wohnung zum Arbeitsplatz als Werbungskosten absetzen, d.h. sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt.
    Ich setze 26250 Kilometer im Jahr ab 125 Kilometer mal 210 Arbeitstage.

    Neben beruflichen Fahrten können behinderte Menschen, die einen Behinderungsgrad von mindestens 80 haben, auch die Fahrtkosten für private Fahrten von der Steuer absetzen - und zwar 30 Cent pro Kilometer für bis zu 3.000 Kilometer im Jahr. Bestimmte Fahrten, zum Beispiel zum Arzt oder zum Therapeuten, können zusätzlich zu den 3.000 Kilometern als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
    Bei weiteren Fragen einfach das Finanzamt in ihren Ort kontaktieren, dort wird auch alles gut erklärt.
    Gruß Thien
  • Hallo Thien,
    danke für deine Zusammenfassung und die Korrektur mit den Kilometern. Es werden bei Behinderten ,anders als bei nicht behinderten Arbeitnehmern, die Wegstrecke hin und zurück anerkannt!
    Somit sind es korrigiert :Jahresdurchschnitt 220 Arbeitstage x 12km = 2640km
    Gruß
    Rudi
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