Kraftfahrzeughilfe für Vollrentner mit Ausicht auf weitere Beschäftigung

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Ich bin beidbeinig amputiert und bekomme Vollrente. Die Rente ist eine Mindestrente (490,-€ + 165,-€). Fast dasselbe meine Ehefrau. Wegen dieser mißlichen Lage begab ich mich auf Arbeitssuche. Ich hatte Erfolg und habe daraufhin einen Kraftfahrzeughilfeantrag bei dem Rententräger gestellt. Der Arbeitsvertrag kann nur erfüllt werden wenn ich mobil bin. Der Rententräger lehnte eine Hilfe ab mit der Begründung "Rentner". Wer kann mir helfen oder Tipps geben.??

Antworten

  • Schwierig da sie Rentner sind und die Rentenversicherung nicht weiß wie lange sie arbeiten.
    Stelle man sich mal vor die KFZ Hilfe gibt es und sie arbeiten nach einiger Zeit nicht mehr.
    Ich glaube das es aus diesem Grund abgelehnt wurde. Die Begründung das sie Rentner sind reicht zur Ablehnung.
    Ihre Rente müsste eigentlich aufgestockt werden, das müssen Sie nachfragen.
    Es gibt eine Mindestrente die einem zusteht.
    Alles gute
    Gruß Rollimann
  • Rollimann70 hat geschrieben:
    Es gibt eine Mindestrente die einem zusteht.
    Alles gute
    Gruß Rollimann


    Sorry Rollimann,
    es gibt keine Mindestrente! Ist die Rente unter dem Existenzminimum kann Grundsicherung in Anspruch genommen werden. Die gibt es aber nur auf Antrag.
    @ E.Rolli,
    was meinst du mit Vollrentner?
    Hast du volle Erwerbsminderungsrente oder bereits die Altersrente?
    Grundsätzlich dürfte es in beiden Fällen ausgeschlossen sein daß du Kfz Hilfe bekommst.
    Gruß
    Rudi
  • Rudi65 hat geschrieben:
    Rollimann70 hat geschrieben:
    Es gibt eine Mindestrente die einem zusteht.
    Alles gute
    Gruß Rollimann


    Sorry Rollimann,
    es gibt keine Mindestrente! Ist die Rente unter dem Existenzminimum kann Grundsicherung in Anspruch genommen werden. Die gibt es aber nur auf Antrag.
    @ E.Rolli,
    was meinst du mit Vollrentner?
    Hast du volle Erwerbsminderungsrente oder bereits die Altersrente?
    Grundsätzlich dürfte es in beiden Fällen ausgeschlossen sein daß du Kfz Hilfe bekommst.
    Gruß
    Rudi


    Das mit der Grundsicherung meinte ich auch. 😀
  • Luloù
    Optionen
    Ich bin (vorzeitig) Rentnerin wegen Schwerbehinderung (mit Abzug 10,8%). 2011 hatte schon die DRV mein KFZ durch die KFZ- Verordnungen- Richtlinien mitfinanziert. 2015 wurde erforderlich, dass ich das Fahrzeug wechsele (Transport meines Rolli) und habe durch das KCA KFZ-Hilfe und Eingliederungshilfe erhalten, bis HEUTE. Seit 2016 bin ich Rentnerin und beziehe Grundsicherung.
    Viel Erfolg bei der Antragsstellung beim KCA auf KFZ- Hilfe (SGB 6, SGB IX und SGB XII)
    VG
    Luloù
  • Hallo Lulou,
    kannst Du mir bitte sagen was KCA bedeutet ??
    Danke
    m.f.G.
    Karl
  • Luloù
    Optionen
    KCA/Kommunales Center für Arbeit/ Sozialamt.
    Als Arbeitnehmer ist der Kostenträger die DRV "Teilhabe am Arbeitsleben"
    Als ALGII oder RentnerInn mit Grundsicherung (Antrag nach SGB VI, SGB IX und SGB XI) auf "Teilhabe am Geselschaftlichem LebenI"/Eingliederungshilfe stellen.
    Wird scharf geprüft und der (MD) Medizinischer Dienst- stellt ein Guachtenaus, der dies Befürwortet (NOTWENDIGKEITSNACHWEIS) oder aber auch nicht. "aG" ist voraussetzung

    Hoffe ich konnte weiter helfen, bzw Klären.
    Ciao

  • Heute habe ich die schriftliche Begründung der DRV bekommen.
    [b]"Nach §12 Abs.1Nr.2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch SGB VI) werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht
    [b]für Versicherte erbracht, die eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben."
    Wer kann mir das in ein normales Deutsch übersetzen.
    Karl



  • § 12
    Ausschluss von Leistungen
    .

    (1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

    1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
    2. eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
    3. eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
    4. als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
    4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
    5. 1sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. 2Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

    (2) 1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. 2Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

    Deutscher geht es eigentlich nicht!
    Zitat:
    Ich bin beidbeinig amputiert und bekomme Vollrente

    Ich bin (vorzeitig) Rentnerin wegen Schwerbehinderung (mit Abzug 10,8%).
    Gruß
    Rudi