Umweltzone, gelbe Plakette, Ausnahmeregelung

Als Rollstuhlfahrer mir dem Merkzeichen aG gilt für mich die gesetzliche Ausnahmeregelung für das Befahren der Umweltzonen ohne grüne Umweltplakette und es wird beschrieben, dass ich auf Verlangen den Schwerbehindertenausweis vorlegen muss. Die Ausnahmeregelung ist im Gesetzestext nachzulesen. Nun hat meine Begleitung mit mir / meinem Fahrzeug in einer verkehrsberuhigten Zone vor einem Arzthaus geparkt. Im erreichbaren Umfeld gibt es keine Behindertenparkplätze. Ich habe ein Verwarnungsgeld wegen unerlaubtem Parken in der verkehrsberuhigten Zone und wegen Parken / Fahren ohne grüne Plakette in der Umweltzone ein Bußgeld auserlegt bekommen. Der blaue Parkausweis war auf dem Armaturenbrett verrutscht und war vielleicht nicht gut erkennbar. Ich habe gegen das Verwanrungsgeld zum einen wegen Parken im verkehrsberuhigten Bereich ohne Berechtigung (blauer Parkausweis), zum anderen gegen das Bußgeld wegen Fahren / Parken mit gelber Umweltplakette in
der Umweltzone unter Nachweis des Schwerbehindertenausweises und des blauen Parkausweises Widerspruch eingelegt. Ich kann anhand einer Anwesenheitsbestätigung der Arztpraxis den Nachweis führen, dass ich zu diesem Zeitpunkt als Patient in der Praxis in diesem Haus, vor dem ich geparkt hatte, anwesend war.
Nun wurden beide Widersprüche abgelehnt. Das Verwanungsgeld wegen des verrutschten Parkausweis würde ich zähneknirschen hinnehmen, aber das Bußgeld ist meiner Meinung nach widerrechtlich aufrechterhalten worden. Sehe ich das richtig? Dann würde ich meinen Widerspruch aufrecht halten.