Was gab es für Änderungen am Scherbehindertenausweis?

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Was gab es beispielsweise für Änderungen der Zeichen auf der Rückseite des Schwebi?

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  • MyHandicap User
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    Hallo,
    auch wenn der Schwerbehindertenausweis in "Scheckkartenformat" nicht mehr neu ist und die aufgeführten Merkzeichen unter
    https://www.myhandicap.de/recht-behinderung/schwerbehindertenausweis/merkzeichen/
    nicht komplett sind, gibt es folgende Merkzeichen auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises:

    1. aG - wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 146 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

    2. H - wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

    3. BI - wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

    4. GI - wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

    5. RF - wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

    6. 1. Kl., wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,

    7. G - wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist

    8. TBI - wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

    9. VB — Versorgungsberechtigt; bei Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen als das Bundesversorgungsgesetz und Vorliegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens von 50, erhält das Merkzeichen VB.

    10. EB — Entschädigungsberechtigt; dieses Merkzeichen erhalten schwerbehinderte Menschen, die Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung) und ein Grad der Schädigungsfolge (GdS) von mindestens 50 haben

    11. Kriegsbeschädigt; bei Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50, wird die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ auf der Vorderseite des Ausweises eingetragen.

    12. B - berechtigt eine Begleitperson kostenfrei, zur persönlichen Unterstützung, bei öffentlichen Veranstaltungen und im ÖPNV und bei vielen privaten anderweitigen Angeboten, mitzunehmen. Das "B" wird ebenso auf der Vorderseite des Behindertenausweises aufgedruckt.

    Nur diese Merkzeichen sind nach der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) möglich.


    Hier auf der "MyHandycap-Seite" ist die Erklärung zum Merkzeichen "B" der Zusatz "Begleitperson ist Erforderlich" im Text nicht richtig!!!!!!
    Ob eine Begleitperson erforderlich ist, entscheidet die behinderte Person selbst!!! Ein "B" auf dem Ausweis berechtigt eine Begleitperson mitzunehmen!!! Denn im Umkehrschluss würde es sonst heißen, ohne Begleitperson, kein Anspruch auf Beförderung oder andere Vergünstigungen. (Da sollte mal von der "MyHandycap" Redaktion der Text nachgebessert werden)


    Gruß
    rollispeedy