Aberkennung Merkzeichen H ab 18 Jahre bei Autismus

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Mein Sohn (23 Jahre) ist Atypischer Autist und benötigt bis heute Fremdhilfebedarf und dies auch nur wenn die Bereitschaft dazu gegeben ist. Es wurde 50 % GdB erteilt und Merkzeichen H aber nur bis zum 18ten Lebensjahr. Aufgrund eines neuen Gutachten von diesem Jahr habe ich den sog. Verschlimmerungsantrag gestellt und das rückwirkend. Dies wird jedoch vom Versorgungsamt abgelehnt da es angeblich ein behinderungsbedingter Fremdhilfebedarf nicht mehr vorliegt. Mein Sohn und gerade auch wahrscheinlich viele andere Autisten benötigen gerade doch ab der Volljährigkeit Hilfebedarf im Vergleich zu anderen Gleichaltrigen. Das Kindergeld wird aufgrund meiner Klage und aufgrund des neuen Gutachten weitergezahlt. Wie passt beides zusammen ??? Es tritt ja mit 18 keine Wunderheilung ein...........gibt es hierzu eine Rechtsprechung ?? habe online nichts gefunden was ich für den Widerspruch ans Versorgungsamt benötige.

Antworten

  • Hallo,

    da scheinst du einiges in einen Topf zu schmeißen.
    Kindergeldanspruch kann grundsätzlich auch über das 18. Lebensjahr beansprucht werden.
    (z. B. wegen Ausbildung und/oder wegen Behinderung)
    Siehe dazu auch die Information der Bundesagentur für Arbeit:
    https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/anspruch-hoehe-dauer

    Die Bewertungsrichtlinien von Merkzeichen zum GdB haben aber einen gesetzlichen anderen Ursprung und sind demnach nicht vom Bezug von Kindergeld abhängig.
    Für die Merkzeichen sind die aktuellen medizinischen Befundberichte von Fachärzten ausschlaggebend.
    Hier sind die zutreffenden "Redewendungen/Beschreibungen aus der GdS/GdB - Tabelle" in Befundberichten zu vermerken.
    Bitte darauf achten, dass die Bewertung, ob ein Merkzeichen-Anspruch vorliegt, nur vom Amtswegen entschieden wird. Der behandelnde Arzt kann also nur eine medizinische Bewertung vornehmen und keine Feststellung von Merkzeichen.

    Gruß
    rollispeedy

  • Guten Morgen,

    habe ich vielleicht falsch erklärt. Mein Sohn hat die Ausbildung letztes Jahr erfolgreich beendet. Er war erst ein halbes Jahr
    arbeitslos ohne Bezüge und hat seit diesem Jahr ein Teilzeitjob, was auch so okay ist. Die Klage gegen Finanzgericht
    habe ich aufgrund der Tatsache gestellt, dass man für Kinder mit Behinderung weiter KG bekommt wenn sie unter dem Grundfreibetrag liegen und das ist der Fall. Das Finanzgericht hat sofort nach Vorlage des neuen Attestes das KG bewilligt.
    Das ist das eine....................das andere ist das Versorgungsamt nicht mehr das Merkzeichen H (und das Frage war meine eigentliche Frage) ab dem 18ten Lebensjahr erteilt.....................da auch u.a. im Vers.MedV es hinterlegt ist (und darauf verweisen die) das Merkzeichen H bei Autisten nur bis zum 18ten Lebensjahr genehmigt. Jedoch was ist danach ?? Gerade ab dem 18ten Lebensjahr benötigen sie den sog. Fremdhilfebedarf und sie auch zu schützen, da sie nur schwarz und weiß kennen,
    weil alles andere für sie nicht greifbar ist.
    Im Gutachten wird darauf hingewiesen, dass er Betreuung benötigt und ich habe z.Zt. (separat) einen Termin beim Betreuungsgericht.............
    L.G. HD2204

  • hmmm.... hört sich ein wenig verzwickt an!

    Finanzamt genehmigte Kindergeld wegen Weitergewährung??? (Kindergeld nach dem EStG sind die Finanzgerichte zuständig, bei Kindergeld nach dem BKGG die Sozialgerichte)
    Ausbildung gemacht und weiterhin in einem Job beschäftigt und dann soll Merkzeichen "H" berechtigt sein???

    Ich denke, meine persönliche Einstellung, hier liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein Merkzeichen "H" berechtigen.
    Es ist bei Asperger-Syndrom und andere Formen des Autismus-Syndrom immer eine Frage der Ausprägung.
    Standardisierte Bewertungsrichtlinien sehen prinzipiell ein Merkzeichen "H" bis zum 18. Lebensjahr bei Asperger-Syndrom vor. Nach dem 18. Geburtstag steht nicht mehr die Diagnose im Vordergrund, sondern die tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen (Behinderungen). Und dazu kann man im Internet ausreichende Informationen finden, welche Behinderungen vorliegen müssen für ein Merkzeichen "H".
    Bei dem Ausüben eines Jobs, wo bestimmte kognitive Fähigkeiten vorliegen müssen .... fehlt mir aus der Ferne die Fähigkeit es richtig einschätzen zu können, ob dein Anliegen berechtigt ist.

    Aber es wäre nett, dazu von dir wieder etwas zu hören.

    Gruß
    rollispeedy
  • Die Klage war gegen das zuständige Finanzgericht nicht Amt 😀))
    Mein Sohn ist jetzt aufgrund seines Alter eingestuft nach ICD 10: F84.1 als atypischer Autist mit mittleren
    sozialen Anpassungsschwierigkeiten und als Savant (Inselbegabung). Hilfe benötigt er nicht für Pflege, Essen oder sonstige aber jedoch bei vielen anderen Sachen...........Beispiel: er fährt eigenständig mit der Bahn in die nächst größere Stadt
    (habe ich mit ihm immer wieder geübt) die Bahn hatte jedoch Schienenersatzverkehr eingerichtet, sodass
    jeder "Normale" sich in den bereitgestellten Bus gesetzt hat und weitergefahren ist. Nicht jedoch mein Sohn..
    er wusste nicht was zu tun ist, da es ja von seinen vorgegebenen Weg abweicht. Er hat mich verzweifelt angerufen
    und fragte was er machen soll........er fragt nicht Fremde aufgrund seiner sozial wenig modulierter Sprachverwendung.
    Implizites Wortverständnis, Ironie sind stark eingeschränkt. Hätte ein Fremde ihm gesagt er muss jetzt zu Fuß gehen,
    hätte er es wahrscheinlich gemacht...........ich kann viele weitere Beispiele wie diese nennen und wenn man jetzt
    mal davon ausgeht, dass er 23 Jahre ist, gehe ich von meinem schon von dem Fremdhilfebedarf und damit dem
    Merkzeichen H aus.......aber nicht das Versorgungsamt..

    Gruss HD2204

  • Hallo,

    hast du denn im "Antrag auf Verschlechterung oder einem anderen Antrag zum Schwerbehindertenausweis" auch diese
    weiteren Einschränkungen detailliert hineingeschrieben? Wie gesagt, die Diagnose alleine ist nicht Ausschlaggebend für den GdB (+ Merkzeichen), sondern die Gesamtheit der Schwerbehinderungen. Und die kann man meist nur schriftlich erläutern. Ggf. auf einem gesonderten blanko Papier.

    Sollte das nicht funktionieren, besteht auch immer, dass man gegen den Bescheid Widerspruch erhebt und dann die ganzen Erläuterungen beifügt. Zusätzlich sollte man extra erwähnen, dass man für eine amtsärztliche Untersuchung jederzeit zur Verfügung steht, zwecks Nachweises für das Begehren eines Merkzeichen "H".

    Gruß
    rollispeedy
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