Guten Tag ...wie sieht es es den aus 45 Jahre Wartezeit und 50%Schwerbehindert Baujahr Feb. 1967

Warum werde ich als Schwerbehinderter mit einem nicht Schwerbehinderten mit 45 Jahre Wartezeit gleich gestellt?Den er kann auch ohne Abzüge mit 65Jahre in Rente gehen . 🥺

Antworten

  • Wir sollten ein paar Begrifflichkeiten bei der Rentenversicherung auseinander halten!

    Die Rentenversicherung wird in einem eigenem Gesetzesbuch festgeschrieben. Der soziale Aspekt einer Rentenversorgung von Menschen mit Behinderung wird im anderem Sozialgesetzbuch festgeschrieben. Da hier keine "wirklichen Rentenbeiträge im Sinne des SGB VI bis zum Renteneintrittsalter geleistet werden sondern durch das Bundesversorgungsgesetz (BVG) geregelt wird" (Das mal am Rande).

    Ein schwerbehinderter Mensch hat die Möglichkeit nach dem SGB IX 2 Jahre früher ohne Abschläge in die "Altersrente nach dem SGB IX" zu gehen. Ungeachtet wie viel tatsächliche Versicherungsjahre vorliegen (min. 5 Jahre).
    Für den Jahrgang 1967 ist die reguläre Altersrente erst ab dem 67. Lebensjahr möglich.
    Somit kann ein schwerbehinderter Mensch also nach dem SGB IX bereits mit 65 Jahren ohne Abschläge, ungeachtet seiner "selbst anteiligen eingezahlten Sozialversicherungsleistungen und der anteiligen eingezahlten Arbeitgeberleistung" in Rente gehen. Liegen min. 35 Versicherungsjahre/Beitragsjahre vor, dann auch mit Abschlägen sogar früher.

    Ein gesunder Arbeitnehmer, der bisher seine 45 Versicherungsjahre und Beitragszeiten - er hat dann 45 Jahre lang gearbeitet und es sind Versicherungsbeiträge dadurch in die Rentenversicherung gezahlt worden - hat die Möglichkeit mit 65 Jahren ebenso in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gehen, jedoch nicht nach dem SGB IX sondern nach dem regulären Rentengesetz SGB VI.

    Ansonsten gilt für den Jahrgang 1967 das reguläre Renteneintrittsalter 67 Jahre ohne Abzug (Regelaltersrente).
    Wer 35 Versicherungsjahre (Altersrente für langjährig Versicherte) voll hat, kann auch mit Abzügen von min. 0,3% früher in die Altersrente gehen. Frühestens mit 63 Jahren mit Abzügen. Abzüge sind dann individuell zu errechnen.

    Wir unterscheiden also,
    1. Regelaltersrente nach SGB VI (SGBVI = Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Rentenversicherung)
    2. Altersrente für langjährige Versicherte nach SGB VI
    3. Altersrente für besonders langjährige Versicherte nach dem SGB VI
    4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach dem SGB VI
    5. Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB IX (SGB IX = Sozialgesetzbuch zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)

    Punkt 5 ist eine gesonderte Rentenart, die im § 2 SGB IX bzw. im § 236a SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen verankert bzw . geregelt ist.

    Abschließend kann man nur sagen, wer tatsächlich 45 Versicherungsjahre, Beiträge aus Arbeitszeiten (Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil), eingezahlt hat, sollte auch mit 65 Jahren ungekürzt in Rente gehen können!

    Gruß
    rollispeedy





Diese Diskussion wurde geschlossen.